Versammlung als Nicht-Störer

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Versammlung als Nicht-Störer

Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans W. Alberts

Schon das PrOVG (78.272 aus dem Jahr 1923) hatte Gelegenheit, zum Thema des Nichtstörers im Versammlungsrecht Stellung zu nehmen. Lange Jahre war die Entscheidung des saarländischen OVG der Musterfall für die Notstandsinanspruchnahme einer angemeldeten Versammlung (OVG Saarlouis DÖV 1970.53). Es ging um eine Konstellation, die auch jüngst das Verfassungsgericht wieder beschäftigte. Eine angemeldete Demonstration von „Rechts" sieht sich erheblichem Druck von „Links" ausgesetzt und die Polizei kann den notwendigen Schutz nicht sicherstellen.

Eine solche Konstellation ist Gegenstand des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG 1 BvQ 14/06 vom 10. Mai 2006:

  • Erneut stellt das BVerfG heraus, dass angemeldete friedliche Versammlungen normalerweise zu schützen sind, also dem Art. 8 GG ein gewisser Schutzanspruch zu entnehmen ist, also nicht bloß ein Abwehranspruch

  • Die Versammlungsbehörde muss unparteilich sein und versuchen, quasi in Ausübung praktischer Konkordanz durch geeignete Maßnahmen, entsprechende Auflagen zu Dauer und Ort der Versammlung auf die Verwirklichung des Grundrechts möglichst aller Grundrechtsträger hinzuwirken

  • Notfalls kann es ein Versammlungsverbot aufgrund polizeilichen Notstands geben, wenn der Schutz der Versammlung nicht zu gewährleisten ist. Dies muss aber qualifiziert dargelegt werden, eine pauschale Behauptung reicht nicht. Diese Auffassung entspricht im Kern derjenigen des prOVG. Bürgerkriegsartige Zustände können nicht der Preis sein, der zu zahlen wäre, damit das Versammlungsrecht gewährleistet wird.

Die Entscheidung des OVG Lüneburg wird auf „offensichtliche Fehlsamkeit" überprüft. Das BVerfG geht in seiner Prüfung aber deutlich über eine Grob-Sichtung hinaus und prüft im Einzelnen:

  • Das OVG durfte Erfahrungen aus der Vergangenheit heranziehen, wie schwer solche Versammlungen in Göttingen zwischen Rechten und Linken zu schützen sind

  • Die vorgesehene Konzeption der Versammlung, sternförmiges Marschieren ins Zentrum erschwerte den Schutz zusätzlich. Deswegen seien Auflagen zulässig, die dieses Geschehen verhindern.

  • Die Begrenzung von Zeit und Ort der Versammlung beeinträchtige nicht das Anliegen der Versammlung, sei zu deren Schutz aber unerlässlich. Die gesamte Innenstadt abzusperren, sei nicht verhältnismäßig.

Inzwischen gibt es eine ausgefeilte Judikatur des BVerfG zum Versammlungsgrundrecht, die von den Instanzgerichten auch überwiegend verinnerlicht ist.

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