Lärmschutz gegen Nachtflüge

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Sachverhalt

Von Rechtsanwalt Matthias Möller-Meinecke

Mehrere Gemeinden und private Grundeigentümer in der Umgebung des Flughafens München haben am 21. April 2005 im Streit um die Genehmigung der neuen Nachtflugregelung für den Flughafen aus dem Jahr 2001 einen Teilerfolg errungen.

Im Gegensatz zur alten Regelung enthält die Neuregelung in der Planfeststellung für den Flughafen keine zahlenmäßige Begrenzung der Nachtflugbewegungen mehr. Dies hat zur Folge, dass sich der Fluglärm insbesondere in den Tagesrandstunden (22.00 bis 23.30 Uhr, 5.00 bis 6.00 Uhr) erheblich erhöhen wird. Dagegen setzen sich die Kläger vor allem aus Gründen des Gesundheits- und des Eigentumsschutzes zur Wehr. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ihre Klagen abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Überprüfung der Nachtflugregelung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

BVerwG: Strenge Prüfung der Prognosen von Bedarf und Nachtflügen

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Verkehrsprognosen und Bedarfszahlen, welche die neue Nachtflugregelung nach Ansicht des beklagten Freistaates rechtfertigen, nicht hinreichend überprüft habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe deshalb auch nicht abschließend beurteilen können, ob die Lärmschutzbelange der Kläger ihrem Gewicht entsprechend mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und den wirtschaftlichen Interessen der Flughafenbetreiberin gerecht abgewogen worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof wird nun zu prüfen haben, ob die vom Freistaat angeführte erhebliche Steigerung des Nachtflugbedarfs auf abgesicherten Prognosen beruht oder ob die neue Nachtflugregelung eine verfrühte und deshalb unzulässige "Vorratsplanung" darstellt. (BVerwG 4 C 18.03 – Urteil vom 20. April 2005)

Wirkung für die Praxis

Die Entscheidung ist ein Erfolg für die von Fluglärm geplagten Anwohner von Flughäfen. Denn das Bundesverwaltungsgericht fordert eine strengere Prüfung der Verkehrsprognosen und Bedarfszahlen, welche Nachtflüge rechtfertigen sollen.

Angesichts des hohen verfassungsrechtlichen Ranges des Grundrechts auf Gesundheit der Anwohner reicht zur Rechtfertigung von Nachtflügen nicht ein schlichter Wunsch einer Charter- oder Frachtairline. Die Notwendigkeit einer Abwicklung der Flüge während der Schlafzeiten der Anwohner bedarf vielmehr einer besonderen Begründung, dass die Flüge gerade nachts abgewickelt werden müssen.

Im Ergebnis kann dies zur Einschränkung der nächtlichen Lärmstörungen und damit zu einem Gewinn für die Lebensqualität der Anwohner führen.


Matthias Möller-Meinecke
http://www.Moeller-Meinecke.de

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