Hindernislauf

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Über 98% der Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen oder haben sonst keinen Erfolg.

Eines aus unzähligen Beispielen:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT- 2 BvR 2680/07 – vom 1. April 2008 :

Es ging um Lotteriegeschäfte und es wurde rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführer nicht mehr berechtigt seien, über ihre Postwettannahmestellen Spielaufträge von gewerblichen Spielvermittlern entgegenzunehmen, die keine schriftliche Vereinbarung unmittelbar mit der bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung geschlossen hätten.

Beauftragt mit der Verfassungsbeschwerde war ein deutscher Jura-Professor. Auch das keine Garantie für einen Erfolg:

  • Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
  • Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter durch das Urteil des Oberlandesgerichts München und den Beschluss des Bundesgerichtshofs geltend machen, ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig.
  • Jedoch haben die Beschwerdeführer in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde weder auf eine sich aus der Unvereinbarkeit von Art. 3 StLottG mit Gemeinschaftsrecht ergebende Vorlagepflicht des Bundesgerichtshofs nach Art. 234 Abs. 3 EG noch auf den Zusammenhang zwischen der Notwendigkeit einer Vorlage an den EuGH und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hingewiesen. Das Gericht prüft also sehr genau nach, ob die Beschwerdeführer alle Möglichkeiten genutzt haben, um der Rechtsverletzung abzuhelfen. Das war nicht der Fall. Sie hätten in ihrer Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darauf hinweisen müssen, dass sich aus ihrer Sicht die Notwendigkeit einer Revisionszulassung auch beziehungsweise gerade aus der Pflicht des Bundesgerichtshofs ergab, dem EuGH Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorzulegen.
  • Solche materiellrechtlichen Probleme führen aber nur dann zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn der die Revisionszulassung Begehrende hinreichend substantiiert jedenfalls die Möglichkeit einer Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG darlegt. Wenn man also im Verfahren Fehler macht, können diese im Verfassungsbeschwerde-Verfahren nicht mehr korrigiert werden.
  • Soweit sich die Beschwerdeführer durch das Urteil des Oberlandesgerichts München und den Beschluss des Bundesgerichtshofs in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sehen, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt.

Diese Entscheidung macht deutlich, wie klein die Möglichkeiten sind, mit einer Verfassungsbeschwerde ein richterliches Urteil zu kippen. Das Bundesverfassungsgericht ist eben keine „Super-Revisions-Instanz" und geht nur dann in die Details, wenn es selbst in der Sache entscheiden will.

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