Die Artikel 1 bis 10 Grundgesetz

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Art. 1 [Schutz der Menschenwürde]

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Die Menschenwürde wird hier als Grundlage für das Wertesystem der Verfassung festgelegt. Sie kann als eine Art Leitmotiv betrachtet werden, das praktisch bei allen anderen Artikeln im Hintergrund steht. Der Schutz und die Achtung der Menschenwürde stellt die Basis aller staatlichen Gewalt dar. Die menschliche Würde erstreckt sich zunächst von der Geburt bis zum Tode eines Menschen, kann jedoch sogar auf Embryonen und über den Tod hinaus ausgedehnt werden, sollte es erforderlich sein.

BVerfG: "Es widerspricht der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen Objekt im Staat zu machen."
Auf dieser Grundlage gibt es einige typische Fälle, die die Menschenwürde verletzen. Darunter fallen u.a. Folterungen, systematische Demütigungen oder Erniedrigungen sowie bewusste Verletzungen des seelischen Zustandes eines Menschen. Das kann durch die Verwendung eines Lügendetektors oder Hypnose durch staatliche Organe geschehen. Selbst bei Einverständnis der Betroffenen bleiben derartige Handlungen verboten. Auf die Menschenwürde kann folglich nicht verzichtet werden, man kann sie ist auch freiwillig nicht von sich weisen.

Hervorzuheben ist, dass das obige Grundrecht nur vor schweren Eingriffen durch staatliche Institutionen schützt. Die Verurteilung zu Bußgeldern, die polizeiliche Überwachung einer Person im Zusammenhang mit Ermittlungen oder die Meldepflicht bei bestimmten staatlichen Behörden dienen dem Schutz der öffentlichen Ordnung und der Allgemeinheit. Nicht jede Anordnung, die die Freiheit des Menschen in gewissen Bereichen einschränkt, stellt also einen rechtswidrigen Eingriff in die Menschenwürde dar. So werden beispielsweise auch an die Verhältnisse in Gefängnissen, insbesondere bei lebenslangen Freiheitsstrafen, sehr strenge Anforderungen gestellt, um der Menschlichkeit stets in genügendem Maße Rechnung zu tragen.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Art. 1 [Schutz der Menschenwürde]
Seite  2:  Art. 2 [Allgemeines Persönlichkeitsrecht]
Seite  3:  Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
Seite  4:  Art. 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung]
Seite  5:  Art. 5 [Recht der freien Meinungsäußerung]
Seite  6:  Art. 6 [Ehe, Familie, nichteheliche Kinder]
Seite  7:  Art. 7 [Schulwesen]
Seite  8:  Art. 8 [Versammlungsfreiheit]
Seite  9:  Art. 9 [Vereinigungsfreiheit]
Seite  10:  Art. 10 [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]