Sächsischer Verfassungsgerichtshof stärkt Rechte von Schülern mit Behinderungen

Mehr zum Thema: Grundrechte, Verfassung, Behindertenrechtskonvention, Schüler, Behinderung, Chancengleichheit, Nachteilsausgleich, Schule
4,67 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
15

Diskriminierungsverbot der UN-Behindertenrechtskonvention in der Bundesrepublik Deutschland direkt anwendbar

Der Sächsische Verfassungsgerichtshof gab der Verfassungsbeschwerde einer Schülerin, die an einem Asperger-Syndrom leidet, und die eine Verlängerung der gymnasialen Oberstufe von zwei auf vier Jahre begehrte, statt. Im gesamten Verfahren blieb unstreitig, dass die Schülerin das Abitur voraussichtlich nur dann schaffen kann, wenn die Schulzeit der Oberstufe von zwei auf vier Jahre gedehnt wird. Urteil vom 22. Mai 2014 (Az. Vf. 20-IV-14 HS; 21-IV-14. e.A.)

Ein gerichtlicher Eilantrag der Schülerin und ihrer Eltern vor dem Verwaltungsgericht Dresden war zunächst erfolgreich (Beschluss v. 20. August 2013, Az. 5 L 297/13). Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hob diese Entscheidung wieder auf (Beschluss vom 28. Februar 2014, Az. 2 B 430/13), weil die Sächsische Schulordnung Gymnasien und Abiturprüfung (SOGYA) eine Dehnung der Schulzeit derzeit nicht zulasse.

Aufgrund der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde muss das Sächsische Oberverwaltungsgericht in der Sache neu entscheiden.

Grundrecht auf chancengleiche Bildung in der Sächsischen Landesverfassung

Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hob in seiner Entscheidung hervor, dass Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Sächsische Verfassung ein Grundrecht auf chancengleiche Bildung enthält. Das Land sei gefordert, behinderte Menschen zu unterstützen und auf die Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen hinzuwirken. Der Schutz von Schülern mit Behinderungen hat daher in Sachsen Grundrechtcharakter. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil der Wortlaut der Sächsischen Verfassung hinter Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zurückbleibt. Art 7. Abs. 2 der Sächsischen Verfassung, der sich auf Menschen mit Behinderung bezieht, ist nämlich anders als Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG lediglich als Staatszielbestimmung ausgestaltet. Die Erfüllung von Staatszielbestimmungen ist im Gegensatz zu einem Grundrecht nicht direkt einklagbar. Deshalb ist es beachtlich, dass der Sächsische Verfassungsgerichtshof der Verpflichtung zur Schaffung von Ausgleichsmöglichkeiten für behinderte Schüler grundrechtliche Geltung zuweist. Für Schüler mit Behinderungen muss es folglich begabungsberechte und gleichwertige Bildungsangebote geben.

Staat muss angemessene Vorkehrungen zum Nachteilsausgleich treffen

In diesem Zusammenhang lässt der Sächsische Verfassungsgerichtshof zwar die derzeit umstrittene Frage, welche Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention in der Bundesrepublik direkte Anwendung finden, offen. Er stellt jedoch klar, dass zumindest das allgemeine Diskriminierungsverbot in Art. 5 UN-Behindertenrechtskonvention unmittelbar anwendbar ist. Behinderte können sich daher gegenüber Behörden auf Art. 5 Behindertenrechtskonvention stützen und die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen fordern, um ihr Recht auf Teilhabe durchzusetzen. Diese Feststellung ist nicht auf den Bereich der Bildung beschränkt, da das Diskriminierungsverbot der UN-Behindertenrechtskonvention grundsätzlich und nicht nur für bestimmte Bereiche gilt.

Keine pauschale Ablehnung von Anträgen auf Nachteilsausgleich möglich

Bezüglich des Schulsystems ist das Land (im Rahmen des finanziell Möglichen) verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zur Kompensation der Behinderung zu treffen, soweit ein Schüler diese benötigt, um Bildungsmöglichkeiten entsprechend seinen Anlagen und Befähigungen wahrnehmen zu können. Die Bedingungen, unter denen nicht behinderte Schüler unterrichtet werden, sind für behinderte Schüler gegebenenfalls zu modifizieren. Eine Ablehnung einer begehrten Fördermaßnahme ohne Einzelfallprüfung unter Verweis auf die für die jeweilige Schulform geltende Rechtsverordnung ist daher nicht zulässig.

Die Schulbehörde darf daher beispielsweise die Anträge auf Nachteilsausgleich nicht pauschal mit der Begründung zurückweisen, durch die Verlängerung der Schulbesuchsdauer oder durch die Einräumung von Schreibverlängerungen in Prüfungen sei der Grundsatz der Chancengleichheit im Vergleich zu nicht behinderten Kindern verletzt.

Das könnte Sie auch interessieren
Verwaltungsrecht Aktuelle Entscheidungen zum Auswahlverfahren im Schulrecht in Sachsen I
Verwaltungsrecht Aktuelle Entscheidungen zum Vergabeverfahren im Schulrecht in Sachsen II - Auswahlkriterium Geschwisterkind