Gegenstand der Urteilsverfassungsbeschwerde

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Angesichts der Fülle von Verfassungsbeschwerden gibt es inzwischen viele Hürden des Einlegens einer Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsrichterin Lübbe-Wolff spricht von Stolpersteinen, der Verfassungsanwalt Zuck meint fast resignierend, man solle vielleicht lieber auf eine Verfassungsbeschwerde verzichten (Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 3. Aufl. 2006 S. 400)

  • Die im Verfassungsbeschwerde-
    verfahren angegriffenen Entscheidungen müssen genau bezeichnet werden. Dies ist nicht automatisch die letzt-instanzliche Entscheidung. Ist diese rein prozessualer Natur verletzt sie in der Regel nicht die Grundrechte des Beschwerdeführers ( z.B. Nicht-Zulassungsbeschwerde). In diesem Fall ist die letztinstanzliche Entscheidung bedeutsam für die Erschöpfung des Rechtswegs und die Berechnung der Fristen.
  • Der umgekehrte Fall: Man richtet sich nur gegen die letztinstanzliche Entscheidung. Die Grundrechtskonformität der nicht angegriffenen Entscheidungen wird nicht überprüft. § 92 BVerfGG wird nur Rechnung getragen, wenn alle Entscheidungen, die überprüft werden sollen, mindestens in irgendeiner Form (Original oder Kopie) beigefügt sind und auch im bezug auf jede einzelne Entscheidung eine substantiierte Begründung vorliegt. Für jede einzelne Entscheidung wird geprüft, ob die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung hinreichend dargetan wurde.
  • Bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gibt es gegen diese Entscheidungen gar keine Verfassungsbeschwerde, wenn eine Hauptsachenentscheidung vorliegt, weil dann keine gegenwärtige Beschwer mehr vorhanden ist. Ist eine Hauptsachenentscheidung nicht ergangen, können durch das vorläufige Verfahren Grundrechtsverletzungen eintreten, aber es besteht die Gefahr, dass das Gericht die mangelnde Erschöpfung des Rechtswegs rügt und die Verfassungsbeschwerde zurückweist ( Zuck,aaO RN 47).
  • In der Begründung muss deutlich gemacht werden, welches einzelne Glied in einer Entscheidungskette den Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Grundrechten verletzt. Dieses kann nur eine Entscheidung sein, zu dem ihm auch die Beschwerdebefugnis zusteht, sonst wird die Verfassungsbeschwerde ebenfalls zurückgewiesen werden (Stelkens DVBl 2004. 406).
  • Durch seine Beschwerdeschrift legt der Beschwerdeführer mehr oder weniger die Richtung der Prüfung fest (wobei der subjektive Rechtsschutz und die objektiv wirkende Funktion der Verfassungsbeschwerde dadurch nicht endgültig festgelegt sind)
  • Der Rechtsweg muss in bezug auf diese Entscheidungskette erschöpft sein, auch wenn nicht gegen jedes Teil der Kette Verfassungsbeschwerde eingelegt wird
  • Die Fristberechnung beginnt für alle Entscheidungen mit der Zustellung derjenigen Entscheidung, die den Rechtsweg erschöpft ( Stelkens,aaO 409)
  • Wenn verschiedene Entscheidungen innerhalb einer Entscheidungskette verschiedene Verfassungsrechtsfragen aufwerfen, muss die verfassungsgerichtliche Reaktion nicht einheitlich ausfallen (BVerfGE 104. 237)

Wenn man die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts studiert, wundert man sich nicht über das Diktum der Professorin und Verfassungsrichterin Lübbe-Wolff, es handele sich zwischenzeitlich um „ein Niveau, dem nicht einmal Spezialanwälte und Rechtsprofessoren“ gewachsen seien (EUGRZ 2004.676)

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