Die Verfassungsbeschwerde

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Die Verfassungsbeschwerde

Grundsätzlich kann jedermann beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde erheben, wenn er sich in einem seiner Grundrechte verletzt fühlt. Dazu gehören die Artikel 1 - 19 des Grundgesetzes (GG), z. B. das Recht auf freie Meinungsäußerung oder Versammlungsfreiheit. Die Möglichkeit zu einer solchen Klage besteht auch bei vermeintlichen Einschnitten in einige grundrechtsähnliche Gesetze, z. B. Artikel 33 oder 38 GG, die die staatsbürgerlichen Rechte des Bürgers bzw. das Wahlrecht in Deutschland betreffen.
Angegriffen werden kann prinzipiell ein Verwaltungsakt, ein Urteil oder ein Gesetz, wobei allerdings ausschließlich eine Überprüfung auf Verfassungsmäßigkeit erfolgt, also das in Einklang stehen mit dem Grundgesetz. Schadensersatzansprüche oder Strafanträge beispielsweise können hingegen auf dem Wege einer Verfassungsklage nicht verfolgt werden.
Bei einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde kann das BVerfG die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder einer gerichtlichen Entscheidung sowie deren Nichtigkeit feststellen - ein Gesetz kann nicht gültig sein, wenn es dem GG entgegensteht.


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Seite  1:  Die Verfassungsbeschwerde
Seite  2:  Zulässigkeit einer Verfassungsklage
Leserkommentare
von bibelpoint am 15.06.2017 09:53:49# 1
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
ich möchte Ihre Darlegungen an einer Stelle kritisieren. Sie schreiben unter Zulässigkeit einer Verfassungsklage:

"Damit eine Verfassungsbeschwerde zugelassen wird, müssen ganz bestimmte Kriterien erfüllt sein:

Es muss ein ordnungsgemäßer Antrag bestehen, d. h. er muss in Schriftform vorliegen und eine kurze Begründung enthalten ..."

Also das mit einer "kurzen Begründung" führt auf einen Irrweg. Wir wissen einerseits, wie schwer es ist, eine Verfassungsklage durchzukriegen. Dass mit der "kurzen Begründung" ist ein Fallstrick, der die Chancen noch weiter gegen Null sinken lässt. Das impliziert, dass das Bundesverfassungsgericht sich aus der kurzen Begründung ein Bild macht und dann empört über das Unrecht Ermittlungen von Amts wegen in die Wege leitet. Und genau das stimmt nicht. Der Beschwerdeführer hat gerade nicht "eine kurze Begründung" abzugeben, sondern substantiiert und bis ins Einzelne alles darzulegen. Auch muss alles durch Anlagen nachgewiesen sein und es können so schnell man 30, 50 oder 200 Seiten sein. fehlt dort aber trotzdem Wesentliches, ist auch alles umsonst. Also das mit der "kurzen Begründung" -was bei Widersprüchen bei Behörden oder Klagen vor dem Sozialgericht eventuell sehr gut geht- geht vor dem Verfassungsgericht gar nicht.
Was die Erschöpfung des Rechtsweges angeht, wären auch ein paar Dinge von Ihnen zu erklären, denn es gibt ja bekanntlich einige ungeahnte Fallstricke, denken wir zum Beispiel an die unsägliche Problematik der zulässigen oder unzulässigen Gehörsrüge und der damit verbundenen Fristenfragen bzw. Doppelstrategien der Rechtsmittel. Alles auf dem Rücken der Betroffenen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Schreiber
    
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