Urlaub mit dem Auto

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Besondere Vorschriften im Ausland

Der Urlaub ist geplant, die Koffer sind gepackt. Doch bevor man sich auf die Reise macht sollte man einiges bei der Autofahrt ins Ausland bedenken. Sie sollten vor der Einreise noch einmal prüfen, ob Sie alle vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände im Kofferraum haben, denn sonst drohen Bußgeldstrafen. Einige EU-Länder legen dabei auf ganz besondere Dinge Wert, die Ihnen vielleicht eher ungewöhnlich erscheinen.

Ein Interview mit Rechtsanwalt Jörn Blank klärt über Risiken beim Urlaub mit dem Auto auf.

Jörn Blank
Partner
seit 2011
Rechtsanwalt
Braamkamp 14
22297 Hamburg
Tel: (040) 87 50 47 34
Web: http://www.kanzlei-alsterland.de
E-Mail:
Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Miet- und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Reiserecht

Urlauber sollten sich über eventuelle Ausrüstungsvorschriften im Vorfeld informieren

123recht.de: Wer in Deutschland mit dem Auto unterwegs ist, muss den hier geltenden Ausrüstungsvorschriften entsprechend ein Warndreieck, einen Verbandskasten und eine Warnweste dabei haben. Wie finde ich raus, was in anderen Ländern vorgeschrieben ist?

Rechtsanwalt Blank: Sofern man mit einem in Deutschland zugelassenen Fahrzeug im europäischen Ausland unterwegs ist, muss man sich um diese Frage meist nicht kümmern. Denn es gilt der Grundsatz, dass man nur die Sachen „an Bord“ haben muss, die man in seinem Heimatland auch immer dabei haben muss. Anders wäre es auch ziemlich aufwändig, da man ansonsten beispielsweise für eine Reise nach Polen einen Feuerlöscher erwerben müsste oder für andere Ländern ein zweites Warndreieck. Das mag auch sinnvoll sein, wenn man es hat – aber wenn das Fahrzeug in Deutschland zugelassen ist, dann benötigt man grundsätzlich nur Warndreieck, Verbandskasten und Warnwesten.

Aber trotzdem sind Feinheiten zu beachten: In vielen Ländern gibt es eine Tagfahrlichtpflicht. Deswegen sollten die dort vorgeschriebenen Ersatzlampen unabhängig von der Ausrüstungspflicht mitgeführt werden. In der Schweiz oder auch in Schweden reicht es nicht einfach, ein Warndreieck dabei zu haben – es muss auch griffbereit sein. Also nicht unter irgendwelchen Taschen im Kofferraum.

Auch wegen eventuell bestehender Ausnahmen sollte man sich also rechtzeitig vor der Reise einmal mit den Vorschriften des Landes auseinandersetzen – insbesondere dann, wenn man mit einem dort zugelassenen Leihwagen unterwegs ist. Dann sollte man überprüfen, ob alle in dem jeweiligen Land erforderlich Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind. Informationen zu den verschiedensten Reiseländer gibt es an diversen Stellen im Internet. Hier sollte man natürlich auf seriöse Quellen, wie Automobilclubs oder Versicherungen, setzen und sicherheitshalber kontrollieren, wie alt die Informationen sind.

In Europa genügt das Mitführen des deutschen Führerscheins

123recht.de: Kann ich mit meinem Führerschein überall fahren? Muss ich eine Übersetzung bei mir führen?

Rechtsanwalt Blank: Nein, überall kann man nicht einfach so mit dem „normalen“ Führerschein fahren. Innerhalb der EU allerdings schon. Und zwar mit jedem in Deutschland ausgestellten Führerschein, egal wann dieser ausgestellt wurde. Zumindest theoretisch. In der Praxis kommt es immer mal wieder vor, dass die Polizei im europäischen Ausland den neuen EU-Führerschein im Scheckkartenformat verlangt und bei Nichtvorlage ein Bußgeld fällig wird. Das wäre zwar unberechtigt, aber ärgerlich. Denn wer will sich im Urlaub schon mit der Polizei eines anderen Staates anlegen – auch, wenn er im Recht ist?

Die Übersetzung eines Führerscheines, den sogenannten internationalen Führerschein, wird man innerhalb der EU niemals brauchen. Aber wenn man einen solchen internationalen Führerschein haben möchte, dann geht das nur im Zusammenhang mit EU-Führerschein im Scheckkartenformat. Vor diesem Hintergrund kann man nur empfehlen, sich rechtzeitig um das aktuelle Führerschein-Dokument zu bemühen. Und rechtzeitig sollte man sich auch darüber informieren, ob ein internationaler Führerschein im Reiseland erforderlich ist. Hier wird man ebenfalls bei den Automobilclubs konkrete Antworten finden oder man fragt bei der Botschaft des Reiselandes nach.

123recht.de: Mein Führerschein ist auf meinen Mädchennamen ausgestellt, kann das zu Problemen führen?

Rechtsanwalt Blank: Eigentlich nicht, denn der Führerschein ist kein Dokument, um die Identität einer Person festzustellen. Man hat ja – sollte man wenigstens – dafür den Personalausweis dabei. Dort ist auch der Mädchenname notiert und auch ein verhältnismäßig aktuelles Foto. Beide Dokumente gemeinsam können also belegen, dass Sie es sind, die die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs hat.

Probleme könnten aber auch hier auftreten, wenn Ordnungshüter selbst nicht gut informiert sind. Denn die Rechtslage ist das eine – diese Zusammenhänge einem Polizisten in einem Land, in dem es normal ist, dass Führerscheine umgeschrieben werden, in einer Sprache zu erklären, die man nicht spricht, ist eine andere Sache. Wenn man sich für die Reise noch einen internationalen Führerschein besorgt hat, kann es sogar sein, dass der EU-Führerschein und das übersetzte Dokument verschiedene Namen tragen. Zumindest mit irritierten Ordnungshütern muss man also rechnen, aber in letzter Konsequenz sollte das keine Folgen haben.

Urlauber sollten sich vor Reiseantritt mit Verkehrsregeln des Urlaubslandes vertraut machen

123recht.de: Wie ist das mit den Verkehrsregeln und etwaigen Vignetten im Ausland?

Rechtsanwalt Blank: Im Gegensatz zu den Ausrüstungsvorschriften gelten ausschließlich die Verkehrsregeln des Landes, auf dessen Straßen man sich gerade bewegt. Grundsätzlich gilt auch: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Warum das so sein muss, dürfte bei der Vorstellung daran deutlich werden, was wohl passiert, wenn man sich in Großbritannien nicht an das Linksfahrgebot hält. Hier sollte man sich am besten frühzeitig über wesentliche Unterschiede informieren. Die wichtigsten Regeln, wie Höchstgeschwindigkeiten innerhalb und außerhalb von Ortschaften, sind häufig auf großen Schildern direkt beim Überschreiten der Grenze noch einmal zusammengefasst.

Spätestens unmittelbar nach dem Überschreiten der Grenze sollte man sich auch über eventuell bestehende Benutzungsgebühren für die Straßen informiert haben. Wenn eine solche Maut über Vignetten – also Aufkleber, die darüber informieren, dass man die entsprechende Gebühr bezahlt hat – kassiert wird, dann muss diese im Zweifel frühestmöglich besorgt werden. Wird man ohne eine solche Vignette auf einer gebührenpflichtigen Straße erwischt, kann es sehr teuer werden.

Auch Fahranfänger sollten sich vor der Reise nach Besonderheiten erkundigen

123recht.de: In Deutschland gilt für Kraftfahrzeugfahrer spätestens ab 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit. Für Fahranfänger gilt das absolute Alkoholverbot. Ist das in allen EU – Ländern Standard?

Rechtsanwalt Blank: Zunächst muss man natürlich betonen, dass man mit 1,1 Promille bereits in einem strafbaren Bereich jenseits von Ordnungswidrigkeiten, Bußgeldern und Führerscheinentzug fährt. Das geht bereits spätestens bei 0,5 Promille los – für Fahranfänger aber bereits bei mehr als 0,0 Promille.

Auch in vielen Ländern der Europäischen Union gibt es Sonderregelungen für Fahranfänger. Im Einzelnen weichen die jedoch so weit voneinander ab, dass man schwer von einem „Standard“ reden kann. Manche Länder wie Rumänien, Slowakei oder Tschechien haben sowieso schon für alle eine 0,0 Promille-Grenze. Schweden, Polen oder Norwegen haben mit einer 0,2-Promille-Grenze ein faktisches Alkoholverbot für alle. In Großbritannien dagegen gelten 0,8 Promille als Grenzwert. Auch für Fahranfänger. Fahranfänger in Italien dürfen dagegen in den ersten drei Jahren nur ganz ohne Alkohol am Steuer sitzen. Außerdem dürfen sie statt den ansonsten maximal erlaubten 130 km/h auf Autobahnen lediglich 110 km/h schnell fahren. In Spanien dürfen Fahranfänger in den ersten zwei Jahren immerhin schon 0,3 Promille Alkohol im Blut haben.

Fahranfänger sollten also besonders darauf achten, ob es in dem Reiseland besondere Regeln für sie gibt.

Keine Urlaub ohne „Grüne Karte“ und europäische Unfallbericht

123recht.de: Ich baue mit meinem Auto einen Unfall mit einem ausländischen Auto im Ausland. Wie muss kann ich die Angelegenheit regeln, wenn nicht zwei deutsche Versicherer beteiligt sind?

Rechtsanwalt Blank: Im Grunde genommen ist das gar nicht so kompliziert. Sie sollten allerdings schon vor der Abreise überprüft haben, ob Sie eine gültige Grüne Karte dabei haben. Diese erhalten Sie entweder von Ihrer Versicherung oder vom Deutschen Büro Grüne Karte e.V.. Mit dieser internationalen Versicherungskarte können Sie nachweisen, dass für Ihr Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung besteht. Ebenfalls dabei sein sollte der europäische Unfallbericht. Dabei handelt es sich um ein europaweit einheitliches Formular, welches es in verschiedenen Sprachversionen gibt. Zwingend muss man es zwar nicht haben, aber alle Versicherungen Europas haben sich auf diesen Standard geeinigt und entsprechend zügiger erfolgt die Bearbeitung, wenn die Angaben auf diesem Formular eingetragen werden.

Ansonsten gelten zunächst einmal die gleichen Regeln, wie an jedem anderen Unfallort: Kontaktdaten des Unfallgegners notieren, Namen und Anschriften von Zeugen sichern, den bereits erwähnten Unfallbericht ausfüllen und gegebenenfalls die Polizei rufen.

Die Schadensregulierung kann auch von Deutschland aus vorgenommen werden. Zumindest innerhalb der EU-Länder hat jede Versicherung in jedem Land einen Schadenregulierungsbeauftragten – dabei handelt es sich regelmäßig um ein im Deutschland ansässiges Versicherungsunternehmen. Dieses übernimmt die Schadensregulierung, sodass zumindest keine sprachlichen Barrieren vorhanden sind. Selbstverständlich kann – und sollte möglichst frühzeitig – ein Rechtsanwalt mit der Vertretung gegenüber der ausländischen Versicherung und dem in Deutschland beauftragten Versicherungsunternehmen beauftragt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Kosten des eigenen Anwaltes im Gegensatz zur rechtlichen Lage in Deutschland nicht überall als Schadensersatz erstattet werden.

123recht.de: Mein Auto erleidet einen Totalschaden und bleibt mitten auf der Autobahn stehen. Wie bekomme ich mein Auto nach Deutschland? Muss ich jetzt den ganzen Urlaub absagen?

Rechtsanwalt Blank: Das kommt stark auf die Situation und Ihren Versicherungsschutz an. Solche Fälle sind regelmäßig aber nur versichert, wenn man einen entsprechenden Schutzbrief – eine Art Zusatzvertrag zur Haftpflichtversicherung – hat. Auch die Mitgliedschaft in einem Automobilclub umfasst nicht immer eine solche Leistung. Da sollte man sich also rechtzeitig drum kümmern.

Vorausgesetzt, man hat so einen Schutzbrief und das Auto ist nicht mehr fahrbereit, besteht natürlich die Möglichkeit, es nach Deutschland zu schleppen. Eine Versicherung wird das aber nur zahlen, wenn die Abschleppkosten und die Reparatur wirtschaftlich vernünftig sind. Bei einem Totalschaden dürfte dies nicht der Fall sein, sodass das Fahrzeug vor Ort begutachtet und dann verschrottet werden muss.

Ob man nun seinen Urlaub abbrechen muss, hängt davon ab, was man geplant hat und wie umfangreich die Leistungen des Schutzbriefes sind. Jedenfalls die kostengünstigeren Angebote sind darauf ausgerichtet, nur den akuten Notfall zu überwinden. Die Zeit, für die dann ein Mietwagen gestellt wird, ist dann meist begrenzt.

Kinder fahren in in ersten 15 Lebensmonaten einem Reboarder

123recht.de: Meine Kinder sitzen noch im Kindersitz und ich habe keinen Reboarder, in Skandinavischen Ländern ist Rückwärtsfahren für Kleinkinder aber Pflicht. Kann das Probleme geben, wenn ich nun dahin fahre oder gibt es Ausnahmen für Touristen?

Rechtsanwalt Blank: Ich kann nicht bestätigen, dass es in Skandinavien eine Pflicht gibt, die über das hinausgeht, was auch in Deutschland gilt. Danach müssen Kleinkinder zumindest solange in rückwärts ausgerichteten Sitzen fahren, wie sie noch keine 9 kg wiegen. Diese Regelung wurde vor zwei Jahren für ganz Europa allerdings verschärft, sodass Kleinkinder mittelfristig zumindest die ersten 15 Lebensmonate in so einem Reboarder fahren müssen.

Es stimmt allerdings, dass insbesondere in Schweden fast alle Eltern ihre Kinder teilweise bis zum Alter von vier Jahren ausschließlich entgegen der Fahrtrichtung im Auto mitnehmen. Das liegt jedoch nicht an einer Pflicht, sondern an der Erkenntnis, dass diese Art des Transportes zwar teurer und komplizierter ist – aber er schützt die Kinder besser vor schweren Verletzungen bei Unfällen, solange die Nackenmuskulatur der Kleinen zu schwach ist.

Bei Reisen außerhalb Europas informieren, ob ein internationaler Führerschein benötigt wird

123recht.de: Was muss ich beachten, wenn ich nicht ins EU- Ausland fahre, sondern z.B. nach Amerika? Gilt dort mein Führerschein?

Rechtsanwalt Blank: Man sollte sich auf jeden Fall einen Überblick über eventuell vorhandene Verkehrsregeln informieren, die vielleicht in diesem Land existieren. Im Internet bekommt man da relativ schnell einen Überblick – wer aber auf Nummer sicher gehen will, der fragt direkt bei der Botschaft des Staates nach, in dem er mit dem Auto unterwegs sein wird.

Wegen des Führerscheins sollte man – rechtzeitig – Informationen darüber einholen, ob man einen internationalen Führerschein benötigt. Damit es keine böse Überraschungen gibt, sollte man sich deswegen frühzeitig auch den neuen EU-Führerschein im Scheckkartenformat besorgen. Nur dann ist der internationale Führerschein gültig. Insbesondere bei einer Fahrt in die USA kann ein solches Dokument nötig werden. Vielfach wird keine Übersetzung verlangt, auch bei Mietwagenfirmen. Dies wird allerdings von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedlich gehandhabt. Frühzeitige Information kann also auch in diesem Fall eine Menge Ärger ersparen.

123recht.de: Herzlichen Dank.

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