Mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung?

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Inklusion - was bringt das Bundesteilhabegesetz?

Behinderte Menschen sollen einen besseren und selbstbestimmten Zugang zum Leben in der Gesellschaft haben. Der Gesetzgeber hat dazu das Bundesteilhabegesetz erlassen, das den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention gerecht werden soll. Ist das gelungen? Welche Änderungen sieht das Gesetz vor, wie sind die Auswirkungen und gibt es Kritik? 123recht.de im Gespräch mit Rechtsanwalt Pierre Aust aus Bielefeld.

123recht.de: Herr Aust, worum geht es bei dem neuen Bundesteilhabegesetz?

Pierre Aust
Partner
seit 2013
Rechtsanwalt
Lüningsweg 6
33719 Bielefeld
Tel: 0521 5602341
E-Mail:
Versicherungsrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Ordnungswidrigkeiten
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Antwortet: ∅ 2 Std. Stunden

Rechtsanwalt Aust: Das neue Bundesteilhabegesetz gilt in drei Stufen ab dem 1. 1. 2017 und soll die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen verbessern - und zwar insbesondere hinsichtlich den Anforderungen an einer inklusiven Gesellschaft. Mit der Inklusion ist das barrierefreie Zusammenleben zwischen behinderten und nicht behinderten Menschen gemeint, im „Sinne einer Gesellschaft, in der jeder Mensch akzeptiert wird und gleichberechtigt und selbstbestimmt an dieser teilhaben kann – unabhängig von Geschlecht, Alter oder Herkunft, von Religionszugehörigkeit oder Bildung, von eventuellen Behinderungen oder sonstigen individuellen Merkmalen“.

Bundesteilhabegesetz gilt für Menschen mit drohenden Behinderungen und Schwerbehinderungen

123recht.de: Welche konkreten Ziele verfolgt das Gesetz?

Rechtsanwalt Aust: Mit dem Bundesteilhabegesetz werden Vorhaben umgesetzt, die die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung im Sinne von mehr Teilhabe und mehr Selbstbestimmung verbessern sollen. Auch soll die so genannte Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht entwickelt werden. Weiterhin soll mit dem Gesetz das bisher geltende Schwerbehindertenrecht fortentwickelt werden.

123recht.de: Für wen gilt das Gesetz? Ist ein gewisser Behinderungsgrad erforderlich?

Rechtsanwalt Aust: Im Wesentlichen gilt das Bundesteilhabegesetz für Menschen mit (drohenden) Behinderungen und Schwerbehinderungen. Dabei wird der Begriff der Behinderung im Sozialgesetzbuch IX wie folgt definiert:

Als behindert gelten Menschen, „wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“ Als Schwerbehinderte gelten nach dem obigen Gesetz Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 v.H..

Dieses bedeutet, dass der entsprechende Anwendungsbereich als sehr weitreichend angesehen werden kann. Es ist jedoch konkret tatsächlich so, dass gewisse Ansprüche bzw. Förderungsmöglichkeiten erst ab einer Schwerbehinderung in Betracht kommen.

"Maßnahmen zur Eingliederungshilfe sind recht weitreichend"

123recht.de: Auf was für Veränderungen müssen wir uns einstellen?

Rechtsanwalt Aust: Das entsprechende Bundesteilhabegesetz wird in mehreren Stufen umgesetzt. Dabei ist ab dem 1.1.2017 bereits eine Änderung bezüglich des Einkommensfreibetrages im Bereich der so genannten Eingliederungshilfe und vorbereitende Änderung im Schwerbehindertenrecht durchgeführt worden. Ab dem 1.1.2018 wurde das Schwerbehindertenrecht im Sozialgesetzbuch IX entsprechend erneuert und weitere Reformen im Bereich der Eingliederungshilfe durchgeführt. Darüber hinaus wurden Verbesserungen im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben beschlossen.

Die Eingliederungshilfe betrifft Personen, die aufgrund ihrer Behinderung auf besondere Leistungen angewiesen sind. Dabei wurde bisher zwischen ambulanten, teilstationären und stationären Maßnahmen unterschieden. Maßnahmen zur Eingliederungshilfe sind recht weitreichend. Es kommen dabei im Wesentlichen Leistungen zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation und Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in Betracht. Hierbei ist zum Beispiel eine Hilfe zur angemessenen Schulausbildung, eine Hilfe zur schulischen Ausbildung von Menschen mit Behinderungen, die eine betriebliche Ausbildung nicht durchführen können oder die so genannte Hilfe in sonstigen Beschäftigungsstätten - Werkstätten für behinderte Menschen - umfasst.
Auch hier sind zahlreiche Möglichkeiten der Förderung im Wege der Inklusion vorhanden, zum Beispiel die Kostenübernahme einer Assistenz für einen behinderten Menschen im Rahmen des Schulbesuches.

Anhebung des Vermögensfreibetrags

Ab Januar 2017 wird hier zunächst der geltende Vermögensfreibetrag der behinderten Menschen auf rund 50.000 € angehoben. Dieser Betrag bezieht sich jedoch nur auf den Personenkreis, der Leistung der Eingliederungshilfe in Anspruch nimmt und nicht gleichzeitig auf Leistungen zum Lebensunterhalt oder auf Hilfe zur Pflege angewiesen ist. Dieses hat im Endeffekt die Folge, dass hier nur ein relativ kleiner Personenkreis betroffen ist.

Im Bereich des Schwerbehindertenrechts sind zum einen die Änderungen hinsichtlich des Merkzeichens „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) und die Stärkung der Schwerbehindertenvertretung zu benennen. Hinzugekommen ist im Rahmen des Schwerbehindertenrechts ein neues Merkzeichen für taubblinde Menschen – „TBl“ -. Im Bereich der Schwerbehindertenvertretung ist darauf hinzuweisen, dass zum Beispiel eine Freistellung des Schwerbehindertenvertreters nunmehr bereits ab 100 schwerbehinderten Menschen in einem Betrieb möglich ist. Auch besteht für den Schwerbehindertenvertreter die Möglichkeit, eine Bürokraft zur Erledigung seiner Aufgaben anzufordern.

123recht.de: Warum war ein neues Gesetz notwendig?

Rechtsanwalt Aust: Im Wesentlichen gab es seit geraumer Zeit von Seiten der Behindertenverbände erhebliche Kritik an entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der Inklusion behinderter Menschen. Auch wurde durch die UN-Behindertenrechtskonvention eine weitreichende Änderung der bisherigen Regelungen zwingend notwendig.

Kritikpunkt "Pooling"

123recht.de: Als problematisch wird das Pooling angesehen. Was versteht man darunter und warum kann das ein Problem sein?

Rechtsanwalt Aust: Unter dem Begriff Pooling versteht man das gemeinsame Teilen einer entsprechenden Assistenzleistung. Dieses bedeutet zum Beispiel, dass Menschen, die in einer Wohngruppe zusammenleben, sich gewisse Assistenzleistungen teilen müssen. Hierbei ist zum Beispiel eine nächtliche Rufbereitschaft für die Wohngruppe oder die Begleitung zu öffentlichen Veranstaltungen gemeint.

Problematisch ist das insbesondere immer dann, wenn die Personen nur eine Assistenzperson haben, aber verschiedene Aktivitäten zum gleichen Zeitpunkt durchführen wollen. In der Wohngruppe ist hierbei als Beispiel anzuführen, dass mehrere Personen ins Kino, die andern aber eine Theateraufführung aufsuchen wollen. Hierbei wäre dann die entsprechende Selbstbestimmung der behinderten Menschen erheblich eingeschränkt. Auch treten zum Beispiel bei Assistenzleistungen im Rahmen des Schulbesuches Probleme auf, wenn sich mehrere Kinder eine Assistenzkraft teilen müssen. Diese kann dann häufig nicht allen Ansprüchen und Anforderungen der Kinder gerecht werden. Daher wird das so genannte Zwangspooling von den Behindertenverbänden stark kritisiert.

123recht.de: Was wird an dem Gesetz noch kritisiert, insbesondere von Behindertenverbänden?

Rechtsanwalt Aust: An dem Gesetz wird im Wesentlichen kritisiert, dass die entsprechenden Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention nicht oder nur zum Teil umgesetzt wurden. Insbesondere der entsprechende Gedanke der Unterstützung und Förderung eines möglichst selbstbestimmten Lebens und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sei nicht ausreichend umgesetzt worden. Auch das Wunsch und Wahlrecht der behinderten Menschen sei durch das Bundesteilhabegesetz nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Hierbei wird insbesondere bemängelt, dass verschiedene Leistungen, wie bereits erwähnt, vom Träger „gepoolt“ werden können. Es besteht dann zum Beispiel kein Anspruch des Menschen auf einzelne Unterstützungsleistungen in der eigenen häuslichen Umgebung, sondern nur einem gemeinschaftlichen Wohnangebot (Wohngruppe).

Ebenso wird bemängelt, dass verschiedene Regelungen erst 2020 in Kraft treten. Hierbei ist die Trennung der Leistung der Eingliederungshilfe von denen der Existenzsicherung (Hilfe zum Lebensunterhalt) zu benennen. Aber auch hier wird es in Zukunft nach Auffassung verschiedener Behindertenverbände Probleme geben, da zum Beispiel gewisse Teilleistungen (Miete) nicht vollständig getrennt werden.

"Anspruch auf Inklusion nur zum Teil umgesetzt"

123recht.de: Wie bewerten Sie das Gesetz, muss der Bund noch mal nachbessern?

Rechtsanwalt Aust: Meiner Meinung nach hat der Gesetzgeber eine extrem schwierige Aufgabe im Wege eines Kompromisses gut umgesetzt, jedoch kann ich die Kritik der Behindertenverbände im großen Umfang teilen, da der von der UN-Behindertenrechtskonvention verankerte Anspruch auf Inklusion der behinderten Menschen im täglichen Leben nur zum Teil umgesetzt werden konnte. Dieses wird für Menschen mit Behinderungen weiterhin zu erheblichen Einschränkungen im täglichen Leben führen und sie benachteiligen.

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