"Ausfahrt freihalten. Falschparker werden abgeschleppt!" Wirklich?

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Falsches Parken vor privaten Garagen oder Ausfahrten - was kann der Zugeparkte tun und was gibt es zu beachten?

Wer im öffentlichen Raum falsch parkt, begeht meist eine Ordnungswidrigkeit. Was aber, wenn der Falschparker auf privaten Plätzen steht oder private Garagen und Ausfahrten zuparkt? Was können Garagenbesitzer machen, sind Warnschilder Voraussetzung, wie weit darf eine Selbsthilfe gehen und was ist mit den Kosten? 123recht.de im Gespräch mit Rechtsanwalt Carsten Neumman aus Dresden.

Das Versperren eines privaten Stellplatzes kann Nötigung sein

123recht.de: Herr Neumann, ein Auto parkt vor einer fremden, privaten Garage. Kann der Garagenbesitzer die Polizei rufen?

Rechtsanwalt Neumann: Die Befugnisse der Polizei ergeben sich aus den Polizeigesetzen der Bundesländer. Beispielhaft nenne ich § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Polizeigesetzes (PolG) – die Polizeigesetze der übrigen Bundesländer haben inhaltsgleiche oder vergleichbare Regelungen. Danach hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren und Störungen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und zu beseitigen, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

Bei Vorliegen von Straftaten - § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 PolG - und Ordnungswidrigkeiten ist dies regelmäßig der Fall.

Wenn es im oben genannten Beispiel dem parkenden Autofahrer ganz gezielt darum geht, den Garagenbesitzer an der Benutzung seiner Garage zu hindern, kann eine strafbare Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB vorliegen: Das physische Versperren eines Zugangs durch ein abgestelltes Auto als Zwangsmittel ist Gewalt im Sinne des Straftatbestandes, wenn dadurch ein anderer zu einem bestimmten Verhalten gezwungen werden soll, das auch ein Unterlassen sein kann. Strafbar ist es, wenn der Einsatz des Zwangsmittels im Verhältnis zum angestrebten Zweck verwerflich ist. In diesem Fall darf die Polizei gerufen werden, und sie kann das parkende Fahrzeug abschleppen lassen. Das OVG Saarlouis hat entschieden, dass das Versperren eines privaten Stellplatzes durch ein Auto nötigende Gewalt darstellt, wenn das Wegfahren eines auf dem privaten Stellplatz widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs verhindert werden soll; in diesem Fall ist das Zwangsmittel im Verhältnis zum angestrebten Ziel auch verwerflich (Urteil vom 06.05.1993 – 1 R 106/90).

Das OVG Saarlouis hat hierzu ausgeführt:

"Das eindeutige Blockieren eines auf einem Parkplatz abgestellten Fahrzeugs durch ein fremdes Fahrzeug konnte von den um Hilfe gebetenen Polizeibeamten bei der gegebenen Situation nur als sozialschädlicher - gravierend rücksichtsloser - Gewaltakt gewertet werden."

Ein nur kurzes Abstellen des Fahrzeugs vor einer Garage, etwa zum Zweck des Be- und Entladens, ist allerdings keine strafbare Nötigung. Dies muss der Grundstücksbesitzer vielmehr dulden. (BGH, Urteil vom 01.07.2011 – Az.: V ZR 154/10)

Ein Einschreiten durch die Polizei ist auch geboten, wenn das vor der Garage abgestellte Fahrzeug gleichzeitig eine Grundstücksausfahrt oder -einfahrt versperrt: Dann liegt ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vor, der nach § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Polizei ist bei rein privaten Belangen in der Regel nicht zuständig

123recht.de: Aber nicht immer ist auch gleich eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit anzunehmen. Was dann?

Rechtsanwalt Neumann: Richtig. Wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind, etwa weil der Parker sein Fahrzeug nur aus Gedankenlosigkeit vor der Garage abstellt bzw. er anderswo keinen freien Parkplatz gefunden hat und darauf vertraut, während seines Parkens werde schon niemand in die Garage einfahren oder sie verlassen wollen, und auch keine Grundstücksausfahrt versperrt wird, ist ein Einsatz der Polizei problematisch: Nach § 2 Absatz 2 PolG darf die Polizei bei der Verletzung rein privater Rechte nur subsidiär tätig werden, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

In aller Regel kann der Garagenbesitzer die Gerichte anrufen und in Eilfällen den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen. Im Übrigen hat er die Möglichkeit der Selbsthilfe. Bei einer umschlossenen Garage wird es der Polizei auch wesentlich schwerer fallen zu beurteilen, ob eine verwerfliche Nötigung durch das Parken vor der Garage beabsichtigt ist, als im oben beschriebenen Fall des Versperrens eines offen einsehbaren Stellplatzes.

In der Praxis muss der Garagenbesitzer angesichts der allerorts bestehenden Personalknappheit bei der Polizei damit rechnen, dass die Polizei die Subsidiaritätsklausel des § 2 Abs. 2 PolG sehr weit auslegen und Hilfe verweigern wird, wenn eine Nötigungsabsicht des Parkers vor Ort nicht eindeutig erkennbar ist.

123recht.de: Ist ein Schild an der Garage notwendig, "Ausfahrt freihalten" oder so ähnlich?

Rechtsanwalt Neumann: Nein – es ist zwar nützlich und hilfreich, Parkplatzsuchenden durch ein Schild vor Augen zu führen, dass sie durch ein Parken vor der Garage fremde Rechte verletzen und andere behindern; eine rechtliche Voraussetzung für die Geltendmachung von Abwehrrechten durch den Garagenbesitzer gegen störendes Parken ist die Anbringung eines Warnschildes jedoch nicht. Wer vor einer fremden Garage parkt, weiß und nimmt in Kauf, dass er den Besitzer dadurch behindert.

Selbsthilfe durch Abschleppen des geparkten Autos sollte sofort erfolgen

123recht.de: Was kann der Garagenbesitzer tun, um das fremde Auto dort wegzubekommen?

Rechtsanwalt Neumann: Wird dem Garagenbesitzer die Benutzung der Garage unmöglich gemacht, dann ist das Parken vor einer fremden Garage eine Eigentumsstörung nach § 1004 BGB bzw. eine Besitzstörung nach § 858 BGB.

In diesem Fall hat der Garagenbesitzer gegen der Parker einen Anspruch auf Beseitigung der Besitzstörung, d.h. Entfernen des Fahrzeugs vor der Garage. Wenn der Halter des geparkten Fahrzeugs einer Beseitigungsaufforderung nicht nachkommt oder nicht erreichbar ist, kann ihn der Garagenbesitzer vor Gericht auf Beseitigung der Störung verklagen und in Eilfällen auch den Erlass einer hierauf gerichteten einstweiligen Verfügung beantragen. Aber auch letztere Möglichkeit wird dem Garagenbesitzer in aller Regel zu lang dauern, zumal er, wenn er den Halter des parkenden Fahrzeugs nicht kennt, zuvor eine Halteranfrage bei der Zulassungsstelle wird einholen müssen, was auch einige Zeit in Anspruch nimmt.

Die schnellste Möglichkeit für den Garagenbesitzer, seinen Beseitigungsanspruch schnell und effektiv durchzusetzen, ist also die Selbsthilfe. Bei dem Versperren der Garagenzufahrt handelt es sich um eine teilweise Besitzentziehung. Die Selbsthilfe erfolgt durch Abschleppen des geparkten Fahrzeugs, wozu sich der Besitzer auch der Hilfe eines Abschleppunternehmens bedienen kann.

123recht.de: Muss er dazu nachweisen, dass er die Garage nutzen will oder sein Auto nicht aus der Garage herausbekommt?

Rechtsanwalt Neumann: Wenn der Garagenbesitzer an der Fläche vor der Garage, auf der das andere Auto parkt, das Eigentums- oder Besitzrecht hat, kann er die Entfernung des geparkten Autos verlangen, auch wenn es die Benutzung der Garage nicht beeinträchtigt. Bereits die unbefugte Nutzung der Parkfläche als solche ist dann schon eine Eigentums- bzw. Besitzstörung.

Anderenfalls muss er eine Eigentums- oder Besitzstörung der Garagennutzung nachweisen. Dies kann durch eine Foto-Aufnahme erfolgen, die zeigt, dass durch das Parken vor der Garage deren Nutzung nicht mehr möglich ist.

123recht.de: Kann man sich bei der Selbsthilfe auch Zeit lassen und erst später einen Abschleppdienst rufen?

Rechtsanwalt Neumann: § 859 Absatz 3 BGB lautet:

„Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen."

Die Frage ist, was „sofort" bedeutet.

Das LG Frankfurt am Main etwa hat hier eine Zeitdauer von vier Stunden ausreichen lassen. Das Problem ist, dass der Garagenbesitzer das unbefugte Parken zumeist nicht sofort, sondern erst nach einiger Zeit entdecken wird. Die Anforderungen, die die Gerichte an eine sofortige Selbsthilfe stellen, sind demzufolge nicht einheitlich. Das AG Braunschweig etwa lässt es ausreichen, wenn das Abschleppen noch am selben Tag und auch noch am folgenden Tag erfolgt. Demgegenüber hält das AG München schon einen Zeitraum von sieben Stunden für zu lang.

Wenn man als Grundstücks- oder Garagenbesitzer nicht weiß, wann das störende Fahrzeug abgestellt wurde, ist man am besten beraten, das geparkte Fahrzeug sofort abschleppen zu lassen, ohne noch eine Zeitlang auf eine Rückkehr des Halters oder Fahrers zu warten.

Garagenbesitzer kann Ansprüche auf Kostenerstattung an Abschleppunternehmen abtreten

123recht.de: Was ist mit den Kosten? Der Garagenbesitzer ist ja auch Auftraggeber des Abschleppdienstes. Muss er dann auch den Abschleppdienst zahlen?

Rechtsanwalt Neumann: Anders als wenn die Polizei ein Fahrzeug abschleppen lässt, hat der Abschleppunternehmer keinen direkten Zahlungsanspruch gegen den Falschparker – es sei denn, der Garagenbesitzer tritt seinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten gegen den Falschparker an den Abschleppunternehmer ab.

Ansonsten gilt:

Durch die Beauftragung des Abschleppunternehmers kommt zwischen diesem und dem Garagenbesitzer ein Werkvertrag zustande. Dann schuldet der Garagenbesitzer dem Abschleppunternehmer die vereinbarte, ohne Vereinbarung die ortsübliche Vergütung nach Ausführung des Auftrages.

Das Abschleppenlassen erfolgt im Rahmen der Selbsthilfe wegen Besitzstörung rechtlich auf der Grundlage der §§ 858, 859 BGB. Anerkanntermaßen handelt es sich bei diesen Vorschriften um sog. „Schutzgesetze" zu Gunsten des beeinträchtigten (Garagen)besitzers.

Daher hat der Garagenbesitzer wegen der Abschleppkosten gegen den Falschparker einen Schadenersatzanspruch. Darüber hinaus besteht ein Erstattungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der so genannten „Geschäftsführung ohne Auftrag".

Diesen Anspruch kann der Garagenbesitzer, wenn der Abschleppunternehmer „mitspielt", auch an diesen abtreten, so dass der Unternehmer die Kosten direkt gegen den Falschparker geltend macht.

Solange die Abschleppkosten nicht erstattet sind, hat der Garagenbesitzer gegen den Falschparker ein Zurückbehaltungsrecht an dessen Fahrzeug (§ 273 BGB), d.h. er braucht das Fahrzeug nicht herauszugeben, solange die Kosten nicht bezahlt sind.

Bei zu weiter Entfernung hat Garagenbesitzer keinen Anspruch auf Kostenersatz

123recht.de: Wenn das Auto komplett weggeschleppt wurde, es aber genügend freien Parkraum in der Nähe gab - hat das Auswirkungen auf die Kostenerstattung?

Rechtsanwalt Neumann: Das Selbsthilferecht des Garagenbesitzers reicht nur soweit, wie es erforderlich ist, die Besitzstörung zu beseitigen. Deshalb muss das geparkte Fahrzeug auf den nächsten zugänglichen, freien Parkplatz verbracht werden, auf dem ein Abstellen des Fahrzeugs zulässig ist. Keinesfalls darf das Selbsthilferecht dazu missbraucht werden, das Fahrzeug unnötig an einen weit entfernten Platz zu verbringen, um den Falschparker zu „bestrafen" oder zu „erziehen". Dies verstößt gegen das gesetzliche Schikaneverbot (§ 226 BGB).

Für eine zu weite Entfernung hat der Garagenbesitzer auch keinen Anspruch auf Kostenersatz. Anders liegen die Dinge, wenn der Erstattungsanspruch des Garagenbesitzers – oder im Fall der Forderungsabtretung des Unternehmers – und das damit zusammmenhängende Zurückbehaltungsrecht gesichert werden sollen. In diesem Fall kann es zulässig sein, das Fahrzeug auf einen verschließbaren Hof, etwa dem Betriebsgelände des Abschleppunternehmens, zu verbringen. Auch hier muss allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.

123recht.de: Darf der Garagenbesitzer das Fahrzeug auch selber versetzen?

Rechtsanwalt Neumann: Das Selbsthilferecht steht dem Garagenbesitzer grundsätzlich persönlich zu. Er kann daher das Auto auch selbst abschleppen.

Das Abschleppunternehmen ist lediglich ein Art „Gehilfe" bei der Ausübung des Selbsthilferechts, dessen sich der Garagenbesitzer bedienen kann, aber nicht muss.

Unter Verkehrsjuristen wird teilweise die Auffassung vertreten, im Rahmen der zivilrechtlichen Schadensminderungspflicht des Geschädigten nach § 254 BGB müsse dieser zunächst versuchen, das geparkte Auto selbst abzuschleppen, um die Kosten eines Abschleppunternehmens zu vermeiden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Garagenbesitzer über die erforderlichen technischen Gerätschaften und das „Know-how" zum Abschleppen eines Fahrzeugs verfügt. Ansonsten kann ein Selbst-Abschleppen dem Garagenbesitzer nicht zugemutet werden, insbesondere, da ansonsten die Gefahr der Beschädigung des Fahrzeugs durch unsachgemäßes Abschleppen begründet wird.

Nach der Rechtsprechung kann der Grundstücksbesitzer ein unbefugt geparktes Fahrzeug sofort abschleppen lassen, ohne dadurch seine Schadenminderungspflicht zu verletzen.

123recht.de: Angenommen, man kennt den Falschparker – kann man trotzdem abschleppen lassen, oder muss man zunächst versuchen, den Fahrer zu kontaktieren?

Rechtsanwalt Neumann: Auch zu diesem Aspekt wird von Verkehrsjuristen die Auffassung vertreten, der Garagenbesitzer müsse im Rahmen der Schadensminderung und der Verhältnismäßigkeit erst den Fahrer oder Halter des geparkten Fahrzeugs kontaktieren, wenn er ihn kennt.

Die Rechtsprechung tendiert hier jedoch zum gegenteiligen Standpunkt und lässt ein sofortiges Abschleppen zu.

Grundstückbesitzer und Abschleppunternehmen haften gemeinsam für Schäden am Auto

123recht.de: Was ist, wenn beim Abschleppen Schäden entstehen, wer kommt dafür auf?

Rechtsanwalt Neumann: Lässt die Polizei ein Auto abschleppen, haftet nur der Staat für Beschädigungen am Auto.

Wird jedoch ein Auto von einem Abschleppunternehmen im Auftrag eines privaten Grundstücksbesitzers abgeschleppt, haftet das Abschleppunternehmen für Schäden, wenn deren Mitarbeiter sie schuldhaft verursacht haben. Da das Unternehmen als so genannter Verrichtungsgehilfe des Grundstücksbesitzers handelt, haftet Letzterer ebenfalls neben dem Unternehmen als Gesamtschuldner, falls er nicht nachweisen kann, dass er das von ihm beauftragte Unternehmen sorgfältig ausgesucht und ausreichend überwacht hat.

Wurden die Beschädigungen schuldhaft von Dritten während des Abschleppens verursacht, haften diese.

123recht.de: Der Garagenbesitzer verpasst wegen des Falschparkers einen wichtigen Termin. In welcher Höhe kann er Schadenersatz verlangen?

Rechtsanwalt Neumann: Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz aller Schäden des Berechtigten durch schuldhafte Rechtsverletzungen des Schädigers. Hierzu gehören nicht nur die Abschleppkosten, sondern alle Schäden und Kosten, die dem Berechtigten kausal durch die Schutzgesetzverletzung entstehen. Dies sind auch alle Schäden, die durch einen verpassten Termin entstanden sind. Der Schadenersatzanspruch nach § 823 Absatz 2 BGB umfasst den Ersatz aller kausal verursachten Vermögensschäden.

Unterlassungsanspruch bei Wiederholungsgefahr

123recht.de: Der Fahrer nutzt die private Fläche immer wieder. Welche Möglichkeiten gibt es noch, hiergegen vorzugehen?

Rechtsanwalt Neumann: In diesem Fall steht dem Grundstücks- bzw. Garagenbesitzer ein Unterlassungsanspruch gegen den Störer zu.

Der Garagenbesitzer kann in diesem Fall etwa die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vom Störer einfordern, in der der Störer die Zahlung einer festgelegten Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung verspricht. Auf Abgabe einer solchen Erklärung kann der Störer freilich nicht verklagt werden, auf die Zahlung der Vertragsstrafe bei Vorliegen der Voraussetzungen nach freiwillig abgegebener Erklärung dagegen schon. Dieses Vorgehen bietet sich an, wenn auch dem Störer daran gelegen ist, die Kosten eines Unterlassungsprozesses zu vermeiden.

Ansonsten hat der Garagenbesitzer die Möglichkeit, gegen den Störer vor Gericht eine Unterlassungsklage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung zu stellen. In diesem Fall wird der Störer verurteilt, in jedem Fall der Zuwiderhandlung gegen seine Unterlassungspflicht ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld zu zahlen, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft tritt.

Ein solches gerichtliches Vorgehen ist jedoch nur zulässig, wenn Wiederholungsgefahr droht, also wenn der Störer tatsächlich immer wieder unbefugt eine private Fläche nutzt. Wiederholungsgefahr wird aber auch begründet, wenn der Störer sich nach erstmaliger Verletzung weigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Berechtigten abzugeben.

123recht.de: Vielen Dank!

Leserkommentare
von januskopf am 07.05.2015 22:41:52# 1
Mich würde mal folgender "erweiterter Sachverhalt" interessieren - so wie man das in Innenstädten mit Mischgebieten oft vorfindet. Angrenzende Privatfalschparker stören beruflich tätige Kraftfahrer bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten. Spielt sich ab auf öffentliche Flächen aber in Verbindung mit gewerblichen Grundstückseinfahrten.

Person A mietet auf einem Gelände von Person B einen gewerblichen Raum, der über eine schmale Zufahrt von der öffentlichen Straße aus erreichbar ist. Der Raum wird als Lager benutzt (z.B. weil der Mieter B ein Handelsreisender oder ähnliches ist). Die Zufahrt aber wird häufig nachts von Personen C, ... X,Y,Z zum Abstellen ihrer Fahrzeuge verwendet, weil Parkraum in der innerstädtischen Straße knapp ist, bzw. der Weg zum nächsten Parkplatz größer 200 Meter ist :-((

Der Vermieter A hat zwei Schilder hingehängt: "Parken verboten" und "Öffnungszeiten von 8 bis 18 Uhr". Ist also nachts selbst garnicht vor Ort und somit auch nicht selbst betroffen.

Nun möchte der Mieter B nachts zum Lager und dort sein Auto entladen - danach hat er noch 50 Kilometer nach Hause zu fahren - also rund eine weitere Stunde. Am nächsten Morgen muss er mit seinem am Vorabend noch entladenen Wagen wieder früh losfahren. Er hat keine Zeit für "irgendwelche Spirenzchen" da er schon einen langen Arbeitstag hinter sich hat.

Dummerweise interpretieren Falschparker aus der Nachbarschaft das Schild mit den Öffnungszeiten als inverse stillschweigende Genehmigung, man könne dort nach 18 Uhr parken ohne jemanden zu stören.

Der tatsächlich direkt Geschädigte ist also der Mieter - Person B.

Lösung a) Person B ruft sofort den Abschleppdienst und läßt den Störer auf den 200 Meter entfernten Parkplatz umsetzen. Frage dabei: Wer hat denn nun Schadenersatzansprüche gegen wen ? Der Vermieter Person A (Grundstückseigentümer) oder der Mieter Person B (Geschädigter) - gegen den Störer. Oder B gegen A, weil dieser nicht für "Ordnung sorgt" und keine eindeutigen Schilder anbringt.

Oder B gegen den Störer - aber auf dem Umweg über A ?

("Gemein" wäre Person B natürlich, würde er den Falschparker einfach 10 Meter ganz aufs gemietete Grundstück schieben lassen - und Tor zu).

Lösung b) - und alles andere als gemein aber mit der Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben: Da eine solche Abschlepperei trotz sofortigem Handeln längere Zeit in Anspruch nimmt und die Uhr schon gegen Mitternacht läuft, Person B am nächsten Morgen früh raus muß, entschließt er sich, garnicht abschleppen zu lassen, sondern sich ein Hotelzimmer zu nehmen und nicht mehr nach hause zu fahren. Und sein Auto erst am nächsten Morgen, wenn der Störer weg gefahren ist, zu entladen. Somit aber später erst starten zu können (irgendwann am nächsten Morgen halt) - und seine geschäftliche Fahrt also verspätet zu beginnen. Den dabei auftretenden weiteren Schaden durch entgangene Arbeitszeit als Selbstständiger will er gegenüber dem Störer auch geltend machen.

So - Fall a) entspricht in etwa dem bereits im Artikel geschilderten Vorgehen - Frage nur noch "wer genau gegen wen genau".

Im Fall b): Wie kann denn der geschädigte Mieter Person B überhaupt dokumentieren, dass da nachts die Zufahrt zu seinem Lager zugeparkt war (doch wieder die Polizei holen ?). Oder Foto plus idealerweise noch einen Zeugen wegen der Uhrzeit. So man einen Zeugen denn hat.

Und hat er tatsächlich eine Chance, nicht auf den Kosten fürs Hotelzimmer und den Einbußen am nächsten Morgen sitzen zu bleiben ? Wenn sich bei einem möglichen Rechtsstreit (Verkehrsrechtschutz !) der Störer dann mit einem guten Anwalt gegen die Folgekosten wehrt, wird er erstmal behaupten (lassen): "Das stimmt doch alles nicht - ein Hotelzimmer war doch garnicht nötig".

Subjektiv wird der Geschädigte natürlich argumentieren: Aber oho - noch ne Stunde Abschleppzirkus machen - dann erst Ausladen können - dann erst heimfahren. Mir fielen doch sowieso schon die Augen zu.

So oder so ähnlich spielt sich doch die Realität oft ab. Es geht nicht immer einfach nur darum "laß mich rein bzw. raus sonst hole ich den Abschleppdienst". Sondern häufig auch um das ganze drumherum. Und das natürlich mitten in der Nacht, wenn man alles andere will, nur keinen Abschleppeinsatz mehr veranlassen.

Präzisierung für Spitzfindige: Die Zufahrt liegt auf öffentlichem Gelände, nämlich Gehweg mit Sperrflächenkennzeichnung für "Ausfahrt". Das gemietete Lager beginnt erst dahinter auf dem Privatgrundstück. Für den Gehweg, auf dem der Falschparker steht wäre nach meinem Verständnis die Polizei zuständig. Der entstandene Schaden macht sich an der verwehrten Zufahrt auf das Mietgrundstück fest.

Alles anderen Folgen sind "Privatvergnügen" ? Oder eben doch nicht ?

(Den geschilderten Fall habe ich kürzlich gesehen aber noch nicht selbst mitgemacht - ist aber sicherlich allgemein interessant, wenn es um solche etwas verzwicktere Fälle geht).

    
von Rechtsanwalt C. Norbert Neumann am 08.05.2015 11:11:44# 2
Sehr geehrter Herr (oder Frau?) Januskopf,

vielen Dank für Ihr Interesse an meinem Interview!

Der von Ihnen vorgetragene Sachverhalt und die Fragen lesen sich wie die Fragestellung einer universitären Hausarbeit. Sollten Sie diese selbst lösen müssen, beachten sie bitte, dass dies nach der Prüfungsordnung ohne fremde Hilfe zu geschehen hat.

Ihre Fragen lassen sich anhand meiner obigen Ausführungen und unter Anwendung des BGB ohne weiteres lösen. Versuchen Sie es doch einmal selbst. (Es ist doch auch langweilig, wenn man alles vorgesagt bekommt.) Sie können ja dann das Ergebnis Ihrer Lösung im Forum zur Diskussion stellen.

Ansonsten wünsche Ich Ihnen noch ein erholsames Wochenende!

Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt
    
von januskopf am 08.05.2015 12:13:45# 3
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Neumann,

danke für die freundliche Aufforderung, den beschriebenen fiktiven Fall einmal "ohne fremde Hilfe" zu lösen zu versuchen. Sie haben richtig geraten - es verbirgt sich hinter "januskopf" (Herr) ein Akademiker, welcher die Universität hinter sich gebracht hat. Das färbt zweifelsohne auf den Schreibstil ab - und so kam es zu meiner "Fragestellung wie eine universitäre Hausarbeit".

Allerdings bin ich tatsächlich fachfremd - anders gesagt "juristischer Laie". Mit der Folge, dass ich BGB und andere "G" zwar googeln und lesen kan, mich in der tatsächlichen Handhabung und Auslegung jedoch äußerst schwer tue. Das führte schon ab und an im realen Leben zu einer "Bauchlandung".

Zweifelsohne befände ich mich, wäre ich an der Stelle des Geschädigten (Person B), spontan dazu tendieren, im beschriebenen Falle a) den Wagen auf dem Privatgelände sicherstellen zu lassen.

Weniger aus juristischen Überlegungen, sondern aus ganz pragmatischen. Es ist erstens der billigste Weg aufgrund äußerst kurzen Fahrstrecke (Kostenminderungspflicht).

Zweitens nimmt es die kürzeste Zeit in dieser Nacht in Anspruch (kein Hotelzimmer und dennoch einigermaßen früh nach Hause fahren).

Und drittens wird es wahrscheinlich die nachhaltigste Maßnahme sein, damit der Falschparker sich noch lange daran erinnert, dass man sowas nicht tut (präventiv handeln - also vorbeugen zwecks Vermeidung künftiger Wiederholungen).

Da ich kein Smartphone nutze und somit auch in einer solchen Nacht, käme ich selbst in diese Situation, nicht mal eben über das Internet auf das BGB zugreifen könnte, müßte ich halt "unjuristisch" denken und die Folgen kurz abwägen und dann zügig handeln.

Zu sämtlichen anderen Erwägungen habe ich - weiß Gott - wirklich keine Idee. Zu allem, was ich schrieb, gibt es Ansätze - aber ob diese wirklich ziehen, ist genauso fraglich, wie es ebenso überraschenderweise tatsächlich funktionieren kann. Deshalb "frag mal zwnaglos einen Anwalt". Und so habe ich ja gefragt.

Zur etwas hemdsärmeligen Vorgehensweise gibts natürlich auch Erfahrungswerte aus meinem Leben. Nämlich dass "es in praxe funktioniert", nicht lange zu fackeln.

Dies nachfolgende Geschichte spielt aber aus Sicht eines "gefangenen Falschparkers", der sich zu helfen wußte. Ihm war nämlich quasi das Fahrzeug blockiert worden - und er mußte schnell weiter und hatte keine Lust zu zahlen.

Das war ein Erlebnis zu meiner Studienzeit, als ein Kommilitone von mir nachts auf dem Unigelände parkte, welches aber tagsüber nur für Bedienstete zum Befahren und Parken frei gegeben war. Aus seinem Rausch morgens viel zu spät erwacht, stellte er ernüchtert fest, dass die Schlagbäume an der Ein- und Ausfahrt bereits wieder unten waren. Wie nun kann man ein solches Gelände, auf dem man sich nach Ablauf der Parkfreiheit dann ungenehmigterweise mit dem KFZ befindet, ordnungsgemäß verlassen, ohne einen Strafzettel oder eine andere Verwarnung zu kassieren ? Noch einmal 12 Stunden wollte er halt nicht warten. Der Schlagbaum-Wärter ließ sich auch nicht verbal überzeugen und bestand auf "bleiben oder zahlen".

Der Überzeugungsakt gelang filmreif, indem mein damaliger Kommilitone nach entsprechender Ankündigung (!) in sein Auto stieg, und reichlich Anlauf nahm, Gas gab - und fest auf die geschlossene Schranke zuhielt. Vorher hatte er dem Wärter noch zugerufen, wenn er die Schranke nicht öffnen würde, geschähe "ein Unglück" - außerdem sei er der Meinung, dass dieser eine Nötigung nach dem STGB (egal welcher §) beginge, wenn er ihn nicht ziehen ließe und die Schranke öffnen würde. In letzter Sekunde öffnete der Wärter - nach einer eiligen Interessenabwägung - den Schlagbaum.

Soviel an "Stories" zu dem Thema - und zur Praxis.

Zurück zur Theorie - der "Hausaufgabe". Das theoretische Lösen des aktuell geschilderten Falles wäre also gemäß Ihrer Antwort, Herr Neumann, einmal selbst zu versuchen. Ich passe da sehr schnell, weil ich wie gesagt juristischer Laie bin und zwar ein Gefühl dafür habe, was "Recht" und was "Unrecht" ist. Aber dennoch immer wieder staune, was real "geht" und was "nicht geht". Oft ganz entgegen der Theorie (und evtl. auch gegen die §§).

Als Pragmatiker, der ich seit Verlassen der Uni bin (auch wenn ich anders texte) würde ich dazu tendieren, das "einfach mal auszuprobieren."

Im Rahmen eines juristischen Tutoriums mit anderen Mit-Diskutierern auf dieser Plattform kann man natürlich auch zu anderen Handlunsgweisen kommen. Also wäre es schön, noch weitere Vorschläge von Mitlesern zu erhalten.

Am Ende des gemeinsamen Tutoriums kann dann der Prof mitteilen, wer Recht hat und wer nicht. Wer den "Stempel" bekommt. Und wer - im Falle einer Jura-Klausur - bestanden hätte oder durchgefallen wäre.

Ich ahne, dass ich mit meinem bisherigen Ansatz möglicherweise in der Klausur durchgefallen wäre. Und ich stehe dazu. Ich komme halt aus einer technischen Fakultät und mich interessiert deshalb viel mehr, ob z.B. "besagter Schlagbaum eine Sollbruchstelle hat".
Und was man nicht berechnen kann, muss man halt experimentell untersuchen.

Das Wetter wird schön dieses Wochenende. Ich bin zum Grillen eingeladen.

Herzliche Grüße - Januskopf

    
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