Plötzlich ist der Kita-Platz weg ...

Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Kündigungsfrist, Frist, Kita, Kündigung, Kita-Platz, Betreuungsvertrag
4,38 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
8

Die fristgemäße Kündigung kann zulässig sein.

Eine Kindergartenstätte darf einen Betreuungsvertrag auch ohne Begründung kündigen, wenn dies vertraglich vereinbart worden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München (Urt. v. 14.04.2011, Az. 222 C 8644/11) hervor.

Das unter einer hochgradigen Allergie leidende Kind besuchte die Kindertagesstätte der Beklagten. Diese war über die Allergie des Kindes fortlaufend informiert worden. Vertraglich war zwischen den Parteien eine beiderseitige Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart worden. Ohne Angaben von Gründen kündigte die Einrichtung den Betreuungsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist.

Die Kindeseltern hielten die Kündigungsfrist für zu kurz bemessen. Im übrigen sei die Kündigung rechtsmißbräuchlich, da dem Kind wegen der der Einrichtung bekannten Allergie und dem damit verbundenen größeren Aufwand gekündigt worden sei. Sie beantragten daher vor dem Amtsgericht München den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch den die Einrichtung verpflichtet werden sollte, dem Kind auch über den Kündigungszeigtpunkt hinaus den Besuch der Kindertagesstätte zu gestatten.

Die Münchener Richterin wollte aber der Auffassung der Eltern nicht folgen: Die vereinbarte Kündigungsfrist weiche nicht zu Ungunsten der Kindeseltern von der gesetzlichen Regelung ab. Eine unangemessene Beeiträchtigung folge auch nicht daraus, dass Betreuungsplätze ein knappes Gut seien. Da das Kind drei Jahre alt sein, bestehe ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz, so dass dem Kind ein anderer Platz zur Verfügung gestellt werden müsse.