Schadenersatzansprüche des Gesellschafters

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Schädigt ein Gesellschafter den Wert des Unternehmens, so verursacht er für die Mitgesellschafter einen Reflexschaden

Ein Gesellschafter kann wegen einer Minderung des Wertes seines Anteils durch schädigende Handlung nur die Leistung an die Gesellschaft, aber nicht direkt an sich selbst verlangen. Auch bei Auflösung der GmbH durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Der Grundsatz der Kapitalerhaltung, die Zweckwidmung des Gesellschaftsvermögens, sowie das Gebot der Gleichbehandlung aller Gesellschafter schließen einen Anspruch des Gesellschafters auf Leistung von Schadensersatz an sich persönlich im Regelfall aus.

Der Gesellschafter muss statt dessen Leistung an die Gesellschaft verlangen. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Gesellschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird und nach Erfüllung der Verbindlichkeiten etwa noch vorhandenes Vermögen an die Gesellschafter zu verteilen ist. So aktuell der BGH.

Hintergrund der Entscheidung waren Schadenersatzansprüche, die gegen einen ehemaligen Gesellschafter wegen Verletzung seiner Treuepflicht durchgesetzt werden sollten. Dessen Sohn hatte ein Konkurrenzunternehmen gegründet und der später insolventen GmbH erheblichen Schaden zugefügt. Insbesondere soll er seine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verletzt haben. Er habe der Abwanderung des Personals zu dem von seinem Sohn gegründeten Konkurrenzunternehmen durch eigene Kündigung Vorschub geleistet und damit mittelbar auch dazu beigetragen, dass Aufträge von Kunden der GmbH fortan von dem Konkurrenzunternehmen bearbeitet und Folgeaufträge ebenfalls diesem erteilt worden seien.

Bundesgerichtshof: Verlust von Gewinnausschüttungen ist nur mittelbarer Schaden

Die Vorinstanzen hatten die Beklagten teilweise verurteilt. Der BGH hob das Urteil des Kammergerichts auf, da er bei der Prüfung der Entscheidung des Kammergerichts in einem wichtigen Punkt abwich: Der geltend gemachte Schaden durch Verlust von Gewinnausschüttungen sei nur mittelbarer Schaden ("Reflexschaden"), bei dem ein Gesellschafter keine Leistung an sich persönlich verlangen könne.

Bevor man viel Geld in einem langwierigen Verfahren "versenkt", sollte also eingehend geprüft werden, ob der Schaden wirklich unmittelbar eingetreten ist und nicht nur abgeleitet wurde. Ebenfalls sollte man sich die Frage stellen, ob sich die Investition lohnt, wenn man davon nur in geringem Umfang profitiert.

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