Limited und Mini- GmbH- zwei Rechtsformen, ein Ziel

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I. Was verblüfft

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die sog. Mini- GmbH, hat auffallend viele Parallelen zur englischen Limited. Der Deutsche Bundestag gab letztlich nach langem Zögern gegenüber der englischen Limited „auf" und schaute sich die über Jahre bewährten Vorteile der englischen Rechtsform teilweise einfach ab.

Hans-Jochen Boehncke
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
Tel: 02 28/9 57 50 50
E-Mail:
Gesellschaftsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht

Die FORÍSION begrüßt diese Vernunft und stellt fest:

  • Endlich eine deutsche Rechtsform ab 1,00 EURO Stammkapital
  • Endlich eine, zumindest beim Notariat, kostenprivilegierte Gründungsmethode
  • Endlich die Wegzugsmöglichkeit auch für die GmbH
  • Endlich die inländische Geschäftsadresse

und damit Fakten, die die englische Regierung längst vor Jahren berechtigter Weise für die englische Limited geschaffen hat.

Leider bleibt es beim schulmeistern, so dass insbesondere die kostengünstigere Gründung der Mini-GmbH nur Gesellschaften vorbehalten bleibt, die maximal einen Geschäftsführer und einen bis zu drei Gesellschafter haben und keine Notwendigkeit in einer individuell gestalteten Satzung sehen. Nur diesen steht das sog. Musterprotokoll zur Verfügung, welches beim Notar Gebühren sparen hilft.

Was nicht verblüfft: Die Mini- GmbH läuft wie geschmiert. Über 10.000 Gründungen sind erfolgt, die FORÍSION durfte zumindest die Erste in Deutschland im Handelsregister eingetragene Gesellschaft „FORATIS 1. Vermögensverwaltung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) begleiten".

Was weiterhin zwingend ist: Anders als andere hat die Go Ahead GmbH erkannt, dass sich diese Rechtsformen nicht ausschließen, sondern gut ergänzen.

Als Gründungsagentur für solche Gesellschaften ohne Mindestkapital weiß Go Ahead, was die Gründer benötigen. Einfache Online- Bestellungen ohne Wartezeit, bequem von zu Hause aus.

II. Was wirklich identisch ist

Da auch die englische Limited, welche ausschließlich in Deutschland betrieben wird, den hiesigen Rechtsregeln unterworfen ist, finden sich auffällig viele Parallelen:

  • Beides sind Kapitalgesellschaften
  • Beide Gesellschaften haben keine Mindestkapitalvorschrift (= 1 GBP, 1 EURO)
  • Beide können von nur einer Person gegründet und geführt werden
  • Beide bieten dem Eigentümer Haftungsschutz
  • Beide sind gewerbesteuerpflichtig
  • Beide haben Körperschaftssteuer (15%) zzgl. Solidaritätszuschlag (5,5% der festgesetzten Körperschaftssteuer) zu entrichten
  • Beide werden beim örtlich zuständigen Finanzamt geführt
  • Beide haben nach den handelsrechtlichen Vorschriften (HGB) einen Jahresabschluss in Form einer Bilanz zu erstellen- es gelten die gleichen Kriterien wie für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften
  • Der Jahresabschluss ist binnen 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen
  • Beide sind im deutschen Handelsregister einzutragen
  • Beide sind Mitglied der IHK oder HWK
  • Bei beiden ist ein beherrschender Gesellschaftergeschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht befreit
  • Für beide gelten die Regeln der verdeckten Gewinnausschüttung- Geschäftsführerdienstvertrag daher schriftlich notwendig
  • Beide Gesellschaften haben die gleichen Anforderungen an den Geschäftsführer, um in Deutschland tätig sein zu dürfen (kein Gewerbeverbot u.a.)
  • Beide Gesellschaften können sog. Vollhafter einer Kommanditgesellschaft sein
  • Beide Gesellschaften können zur Bildung einer Holding herangezogen werden
  • Insolvenzverschleppungshaftung ist nunmehr identisch

III. Was für die Limited spricht

  1. Einfache Online-Gründung binnen 24 Stunden möglich
  2. International bekannt und geschätzt
  3. keine Ansparpflicht (anders bei der UG (haftungsbeschränkt))
  4. Übertragung von Geschäftsanteil ohne Notar möglich
  5. Änderungen innerhalb der Gesellschaft oder Satzung ohne Notar möglich
  6. Kapitalerhöhung ohne Notar möglich
  7. freiere Namenswahl als bei deutschen Gesellschaften
  8. Mehrere Direktoren und Gesellschafter ohne zusätzliche Gründungskosten
  9. Leichte und rasche Liquidation (8 Monate)
  10. Rechtsicherheit!

IV. Was für die Mini- GmbH spricht

  1. Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts
  2. Ist in aller Munde (ist In)
  3. Keine hohen Notar- und Handelsregisterkosten, wenn sich nichts innerhalb der Gesellschaft ändert (Geschäftsführer/Gesellschafter)
  4. Erhält § 34 d GewO
  5. Handelsregister in Deutschland genießt öffentlichen Glauben
  6. Viele Berater (StB/RA) vorhanden
  7. Spart sich auf 25.000 EURO an
  8. Änderung der Firma auf „GmbH" dann möglich
  9. Umgang mit der Rechtsform GmbH ist erprobt

V. Nutzen Sie Gestaltungsmöglichkeiten

Es wäre schade, wenn Sie nur die Wahl zwischen zwei Kapitalgesellschaften hätten, welche von unterschiedlichen Ländern ausgestaltet wurden.

A. Personengesellschaft mit Haftungsschutz

Die UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG oder die Limited & Co. KG vereint die Vorteile des persönlichen Haftungsschutzes einer Kapitalgesellschaft mit der Flexibilität einer Personengesellschaft.

Bei dieser Gesellschaftsform handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, die als solche mindestens einen persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafter braucht, während bei den anderen Teilhabern, den Kommanditisten, die Haftung auf die zuvor vereinbarte Einlage beschränkt ist. Mit Einzahlung dieser Kommanditeinlage erlischt dann auch die persönliche Haftung der Kommanditisten.

Die Rolle der persönlich haftenden Gesellschafterin nimmt regelmäßig die UG (haftungsbeschränkt) oder die Limited als einzige Vollhafterin wahr. Da es sich bei dieser persönlich haftenden Gesellschafterin wiederum um eine juristische Person mit beschränkter Haftung handelt, kann so das persönliche Haftungsrisiko auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Selbstverständlich ist die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG oder Limited & Co. KG auch als Ein-Mann-Unternehmen möglich. Die Geschäftsführung der KG übernimmt die persönlich haftende Kapitalgesellschaft, die wiederum durch ihren Geschäftsführer, also möglicherweise Ihnen, vertreten wird. Als alleiniger Gesellschafter der UG (haftungsbeschränkt) oder Limited und zugleich als Kommanditist der KG besetzen Sie alle erforderlichen Schlüsselpositionen in Personalunion.

Der Vorteil gegenüber einer reinen Kapitalgesellschaft liegt zunächst im jederzeitigen Entnahmerecht, auch wenn keine Gewinne erwirtschaftet werden.

D. h., Sie können jederzeit auf das Konto zugreifen und sowohl einzahlen als auch abheben, ohne sich der Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung auszusetzen.

Auch im Hinblick auf die Gewerbesteuer können sich Vorteile aus der Rechtsform der Kommanditgesellschaft ergeben, denn als Personengesellschaft steht ihr der persönliche Gewerbesteuerfreibetrag von z. Z. 24.500 € zur Verfügung, während eine Kapitalgesellschaft ab den ersten Euro Ertrag Gewerbesteuer zahlen muss.

Zur Begründung einer UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG oder Limited & Co. KG ist im Innenverhältnis ein Gesellschaftsvertrag zwischen der Kapitalgesellschaft und den Kommanditisten notwendig. Nach außen wirksam wird die KG entweder mit Abschluss des Vertrages, oder auf Wunsch erst durch Eintragung in das Handelsregister.

B. Holding

Dieses Modell nutzt § 8 b KStG (Körperschaftssteuergesetz) konsequent, und zwar sowohl bei den jährlichen Ausschüttungen, als auch beim Verkauf von Anteilen des Unternehmens:

Ein Beispiel: Steuerlich ist die Veräußerung eines Geschäftsanteils bei einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung nach dem Teileinkünfteverfahren zu versteuern: Nur 40 % sind steuerfrei, 60% sind nach dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Dies wäre ganz anders bei der sog. Holding, welche den § 8b KStG (Körperschaftssteuergesetz) nutzt. Hierzu gilt:

Das System ist ganz einfach: Sie gründen z. B. eine Limited oder UG (haftungsbeschränkt) mit dem Unternehmensgegenstand „Vermögensverwaltung". Diese Kapitalgesellschaft selbst kann wiederum eine Kapitalgesellschaft (Limited/Mini-GmbH/GmbH) gründen, dann gehören die Anteile dieser zweiten Gesellschaft der Gründerin. Häufig spricht man insoweit von Mutter- und Tochtergesellschaft. Die Steuergestaltung, um die es geht, besteht bei Ausschüttungen oder Anteilsverkäufen der Tochtergesellschaft. Diese fließen natürlich der Eigentümerin, nämlich der Muttergesellschaft zu. Dies jedoch zu 95 % steuerfrei, denn: Wenn eine Kapitalgesellschaft an einer anderen mit mindestens 1% beteiligt ist, sind sowohl die jährlichen Gewinnausschüttungen selbst, als auch im Falle des Verkaufs von Anteilen der Veräußerungsgewinn steuerprivilegiert: 95 % der Ausschüttung oder des Veräußerungsgewinns gelangen steuerfrei an die Eigentümerin (Muttergesellschaft).

Die restlichen 5 % werden als sog. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben regelmäßig mit Körperschaftsteuer (15%) und Solidaritätszuschlag (5,5 % auf die festesetzte Körperschaftsteuer) belegt, der Rest fließt der Muttergesellschaft zu.

Ein Rechenbeispiel:

Ausschüttung

10.000,00 EURO

Es fließen zunächst 95 % steuerfrei zu =

9.500,00 EURO

500,00 EURO werden mit Körperschaftsteuer =

75,00 EURO

und Solidaritätszuschlag =

4,13 EURO

belegt,

der Rest fließt der Muttergesellschaft zu =

420,87 EURO

Ergebnis : Vermögensmehrung bei der Mutter =

9.920,87 EURO

Da es dem Eigentümer der Muttergesellschaft frei steht, zu beschließen, ob und wann er einen Zufluss dieses Vermögens zu sich persönlich vornehmen will, kann dieses Geld zunächst bei der Muttergesellschaft der Vermögensverwaltung dienen.

VI. Was Sie im Vortrag auf der START Messe noch zu hören bekommen

A. Limited

Wir sagen Ihnen natürlich, warum die Limited gut ist:

11 Gute Gründe für eine Limited

  1. Ausschluss der persönlichen Haftung
  2. Sie bestimmen die Höhe Ihres Haftungskapital
  3. schnelle, einfache und bequeme Gründung
  4. Die Gründungskosten bleiben gering
  5. Kostengünstiger Aufbau einer Holdingstruktur
  6. Die Limited ist international bekannt
  7. Eine Kapitalerhöhung und die Aufnahme von weiteren Gesellschaftern ist jederzeit möglich
  8. Eine weitgehend unbürokratische Handhabung
  9. Keine Ansparpflicht zu einem Mindestkapital
  10. Firmenfreundliches englisches Gesellschaftsrecht
  11. Die Limited ist leicht wieder zu löschen

Hier die wesentlichen Grundinformationen zur englischen Limited (privat company limited by shares):

1. Kein Mindestkapital
Die Limited ist eine englische Kapitalgesellschaft. Auf Wunsch kann sie binnen 24 Stunden mit jedem Haftungskapital, das Sie sich wünschen, ab 1,00 GBP aufwärts gegründet werden. Das geschieht im englischen Handelsregister (Companies House).

2. Sofort haftungsgeschützt handeln
Auch der deutsche Kunde kann dann bereits im Namen der Limited auftreten und genießt Haftungsschutz. Es bedarf dazu nicht der vorherigen Eintragung einer Zweigniederlassung in Deutschland.

3. Wegzug in die Welt
Der englische Staat gestattet, dass die Limited den Ort der Geschäftsleitung, also ihren tatsächlichen Verwaltungssitz, in jedem beliebigen Land der Erde haben kann. Lediglich der rechtliche Sitz und eine Zustellanschrift sollen im Gründungsland für die Limited unterhalten werden, von der Gründung an bis zu ihrer Löschung. Diesen Ort nennt man Registered Office.

4. Zweigniederlassung
Unsere Kunden richten den Ort der Geschäftsleitung in Deutschland durch Errichtung einer Zweigniederlassung ein. Diese wird beim nächstgelegenen Handelsregister angemeldet. Die Eigentümer der Limited sind die Gesellschafter (Shareholder). Ihnen steht der Gewinn des Unternehmens zu. Als Eigentümer haften Sie regelmäßig nicht für Schulden der Limited. Sie können auch ganz alleine eine Limited gründen.

5. Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung der Limited besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern (Director/Directors). Diese tätigen für die Limited Geschäfte und sorgen z.B. für die Meldungen des Jahresabschlusses. Sie können zugleich Eigentümer und Direktor der Limited sein.

6. Annual Return und Annual Account
Zu Ihren regelmäßigen Pflichten als Director einer Limited gehören nur zwei Meldungen, der sog. Annual Return und der Annual Account. Beides ist sehr einfach, aber fristgebunden:

Der Annual Return ist die Meldung, wer Direktor (Geschäftsführer), wer Shareholder (Eigentümer), wer Secretary der Limited ist. Diese Meldung ist jährlich abzugeben, erstmalig ein Jahr nach der Gründung. Dazu besteht eine Frist von 28 Tagen. In der Regel wird diese Meldung schlicht durch die Gründungsagentur, etwa der Go Ahead, im Rahmen eines Servicevertrages eigenverantwortlich für Sie erledigt.

Der Annual Account ist die Bilanzmeldung nach England. 9 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres spätestens ist dieser im Companies House (zentrales Handelsregister) einzureichen. Hierzu erhalten Sie die Unterlagen von Go Ahead, in welche Sie Ihre deutsche Jahresbilanz schlicht übertragen- es gibt kein Sonderrecht für England, welches eine andere Veröffentlichung vorschreibt.

7. Ergebnis
Sie mieten regelmäßig ein Registered Office bei Gründung der Limited an, der Annual Return wird Ihnen im Rahmen eines Servicevertrages erledigt und der Annual Account wird durch Übersendung des Musters unterstützt- mehr hat die Limited in Deutschland gegenüber England regelmäßig nicht zu erfüllen.

B. Mini- GmbH

1. Was ist die UG (haftungsbeschränkt)?

Mit der GmbH-Reform hat der Gesetzgeber eine Alternative zur normalen GmbH, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) geschaffen. Es handelt sich nicht um eine eigenständige Rechtsform, sondern um eine Variante der GmbH. Diese sog. Mini- GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (= juristische Personen), bei der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.

Das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) beträgt mindestens 1 EURO. Die UG bietet damit eine Alternative zu ausländischen Rechtsformen mit geringem Stammkapital.

Die UG kann sich zur GmbH „heraufarbeiten". Die UG ist verpflichtet, jedes Jahr ein Viertel des Jahresüberschusses (abzüglich Verlustvortrag) in die Rücklagen einzustellen. Wenn diese Rücklagen das Stammkapital von 25.000 EURO erreicht haben, kann sie über eine Kapitalerhöhung ohne Rechtsformwechsel zur GmbH werden.

2. Wer haftet in welcher Höhe

a) Haftungsbeschränkung der Gesellschafter
Mit der Eintragung der UG in das Handelsregister entsteht die Haftungsbeschränkung. Die Haftungsbeschränkung bedeutet, dass für Verbindlichkeiten der UG zwar das Gesellschaftsvermögen, nicht aber das persönliche Vermögen der Gesellschafter haftet. Wegen der strikten Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen tragen die Gesellschafter im Krisenfall somit nur das Risiko, dass die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage verloren geht.

Ausgenommen sind vom deutschen Gesetzgeber neu definierte Situationen, welche zu einer persönlichen Haftung führen können, z.B. wenn die die Gesellschaft führungslos wird.

b) Die Haftung des Geschäftsführers
Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung der Gesellschaft. Dazu hat er fremde Vermögensinteressen und die Sorge für einen reibungslosen, effizienten und gewinnorientierten Betriebsablauf wahrzunehmen.

Aus der besonderen Vertrauensstellung des Geschäftsführers kann eine Haftung gegenüber der Gesellschaft entstehen, zum Beispiel bei Spekulationsgeschäften.

Bei einer Pflichtverletzung in den Bereichen Buchführung und Bilanzierung ergeben sich Haftungsrisiken. Ebenso im Steuerrecht. Auch Pflichten aus dem Sozialrecht treffen den Geschäftsführer. Der Geschäftsführer haftet persönlich für einbehaltene und nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge und macht sich zudem strafbar.

Schließlich wäre der Geschäftsführer persönlich haftbar, wenn es zu einer Insolvenzverschleppung käme; zusätzlich träfen ihn dann strafrechtliche Folgen.

3. Wie gründe ich eine UG

Die UG (haftungsbeschränkt) wird von mindestens einem Gesellschafter gegründet.

Gesellschafter können neben natürlichen Personen auch andere Gesellschaften sein. Auch Ausländer oder ausländische Gesellschaften können Gesellschafter der UG werden, ohne dass es dazu einer besonderen Genehmigung bedarf.

Das Stammkapital beträgt mindestens ein EURO. Dabei sollte sich die Kapitalausstattung immer am konkreten Bedarf orientieren, denn eine unzureichende Kapitalausstattung birgt immer auch eine hohe Insolvenzgefahr.

Wie jede GmbH benötigt auch die UG eine Satzung/ Gesellschaftsvertrag, in der die wichtigsten Inhalte der Gesellschaft geregelt sind. Dies sind insbesondere Firma, Sitz, Dauer, Gegenstand, Stammkapital, Gesellschafter, Geschäftsführer, Beschlüsse, Versammlungen, Gewinnverwendung, Übertragung von Anteilen, Ende, Kündigung, Auflösung etc.

Der Gesetzgeber hat für die Gründung der UG (haftungsbeschränkt) zwei Musterprotokolle geschaffen: Das eine für die Gründung der Einpersonengesellschaft (Gesellschafter und Geschäftsführer dürfen aber abweichen)- das andere für Gesellschaften mit bis zu drei Gesellschaftern, aber nur einem Gesellschafter. Werden dieses Musterprotokolle der UG (haftungsbeschränkt) verwendet, bedarf es nach wie vor der notariellen Beurkundung, jedoch sind die Kosten nach dem angegebenen Stammkapital zu bemessen (das ist billiger, als früher).

Zudem lassen sich im Rahmen der Gründungskosten Beratungskosten sparen- aber das Musterprotokoll ist nach Erfahrung der uns beratenden Rechtsanwälte stets unzureichenden, wenn Sie vom im GmbH- Gesetz vorgegebenen Regelungsgehalt abweichen wollen. So bedeutet eine Gründung nach Musterprotokoll z.B., dass es kein Vorkaufsrecht der Mitgesellschafter im Todesfalle gibt und die gesetzliche Erbfolge Eintritt. Plötzlich haben Sie also andere Mitgesellschafter, die Sie gar nicht kennen.

Natürlich ist eine Anmeldung zum Eintrag in das Handelsregister erforderlich. Diese ist durch den Geschäftsführer über den Notar zu veranlassen.

Sollten Sie von den Musterprotokollen Abstand nehmen, gilt: Die Individual- Satzung wird vom Notar beurkundet und von dem/den Geschäftsführer(n) beglaubigt über den Notar zum Handelsregister gemeldet. Die Kosten- auch bei geringen Stammkapital- werden dann nach der Kostenordnung berechnet, damit mindestens 25.000 EURO Gegenstandswert.

Die Unternehmergesellschaft entsteht erst mit Eintragung im Handelsregister. Normalerweise dauert eine Eintragung im Handelsregister nach der hiesigen Erfahrung etwa 2 bis 3 Wochen- wir geben Ihnen aber bei unserem Produkt einen Tipp, wie das schneller geht.

4. Die Musterprotokolle

Die sog. Musterprotokolle kombinieren Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Bestellung des Geschäftsführers.

Der Gesetzgeber stellt zum einen ein „Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft" und zum anderen ein „Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern" zur Verfügung.

Die Gründung mit dem Musterprotokoll kann der Gründer nur wählen,

  • wenn die Gesellschaft von maximal 3 Gesellschaftern gegründet wird. Ab vier Gesellschaftern ist die Gründung nur durch einen individuellen, notariellen Gesellschaftsvertrag möglich
  • wenn sich die Gesellschafter auf maximal einen Geschäftsführer einigen können. Dieser Geschäftsführer ist dann alleinvertretungsberechtigt. Ab zwei Geschäftsführern ist die Gründung nur durch einen individuellen, notariellen Gesellschaftsvertrag möglich
  • wenn der Geschäftsführer vom Verbot des Insichgeschäfts befreit wird (das heißt der Geschäftsführer darf Geschäfte der UG mit sich selbst als Privatperson oder als Vertreter für eine andere Person abschließen)
  • Die Gründung mit Gründungsprotokoll ist ausschließlich als Bargründung möglich. Eine Sachgründung ist im Rahmen der Gründung mit Gründungsprotokoll nicht möglich

Sobald die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist eine Gründung nur durch individuell erstellten, notariellen Gesellschaftsvertrag möglich- das hat erhebliche Kostenfolgen, da die sog. Mini- GmbH dann wie die GmbH beim Notar abgerechnet wird.

5. Was beinhaltet das Musterprotokoll UG (haftungsbeschränkt)?

Die UG wird durch die Gesellschafter gegründet. Der erste Schritt auf dem Weg zur UG ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages – auch Satzung genannt - zwischen den Gesellschaftern- dieser ist zu beurkunden.

Die Satzung muss folgenden Mindestinhalt haben:

a) Name der Gesellschaft
Die Firma (Bezeichnung der Gesellschaft) muss den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbegrenzt)" oder die Abkürzung „UG (haftungsbeschränkt)" enthalten. Um kostspielige Änderungen des Gesellschaftsvertrages im Nachhinein zu vermeiden, sollte vor der Gründung Rücksprache mit den zuständigen Industrie- und Handelskammer gehalten werden. In diesem Zusammenhang kann auch überprüft werden, ob am selben Ort beziehungsweise in derselben Gemeinde bereits eine verwechslungsgeeignete Firma besteht.

b) Sitz der Gesellschaft
Der Sitz der Gesellschaft wird durch Angabe der Stadt (Gemeinde) begründet. Die Gesellschaft muss mindestens über eine Geschäftadresse (sog. inländische Geschäftsanschrift) in Deutschland verfügen. Die eigentlichen Geschäftsaktivitäten oder die effektive Verwaltung kann auch im Ausland ausgeübt werden- dann wäre der Sitz im Ausland anzugeben.

c) Gegenstand des Unternehmens
Der Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister einsehbar und muss über die Geschäftstätigkeit der UG informieren. Außerdem begrenzt der Unternehmensgegenstand im Innenverhältnis den Handlungsbereich der Geschäftsführung. Die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft kann genau definiert werden. Außerdem können alle Bereiche der Tätigkeit aufgezählt und der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit deutlich formuliert werden.

Bei einem Unternehmensgegenstand, der auch erlaubnispflichtige Tätigkeiten enthält (beispielsweise Immobilienvermittlung, handwerkliche Tätigkeit) muss die Erlaubnis nicht mehr gleich, also bei der Eintragung in das Handelsregister nachgewiesen werden. Sie ist erst bei der Gewerbeanmeldung nachzuweisen. Dies beschleunigt die Eintragung.

d) Höhe des Stammkapitals
Das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) muss mindestens einen EURO betragen. Es muss- im Falle des Musterprotokolls- vor der Anmeldung in voller Höhe eingezahlt sein. Bei der UG (haftungsbeschränkt) mit Musterprotokoll gibt es nur die Gründung mit Geld. Sacheinlagen sind bei der UG bei dieser kostenprivilegierten Methode nicht möglich.

Die UG hat jährlich eine gesetzliche Rücklage zu bilden.
Gewinne dürfen nicht in voller Höhe ausgeschüttet werden. 25 Prozent des Gewinns müssen so lange in eine gesetzliche Rücklage fließen, bis das Mindeststammkapital von 25.000 EURO aufgebracht ist. Eine zeitliche Frist gibt es dafür nicht. Wenn die Gesellschaft keine Gewinne erzielt, muss sie auch nichts in die gesetzliche Rücklage einstellen. Die Ansparpflicht darf aber nicht dadurch umgangen werden, dass Gewinne verdeckt ausgeschüttet werden, z. B. durch überhöhte Geschäftsführerbezüge. Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital auf mindestens 25.000 EURO, fallen die Beschränkungen weg.

Der Gesellschaft steht es frei, in eine „normale" GmbH umzufirmieren oder aber die Bezeichnung als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beizubehalten.

6. Was ist die Gesellschafterliste?

Bei der Anmeldung zum Handelsregister muss eine durchgehend nummerierte Liste aller Gesellschafter mit entsprechenden Geschäftsanteilen vorgelegt werden.

Die Geschäftsanteile sollen jeweils mit ihrem Nennwert bezeichnet werden. Dieser muss immer auf einen vollen EURO lauten und muss daher mindestens einen EURO betragen.

Die Summe der Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital identisch sein. Bei der Verwendung des Musterprotokolls gibt es maximal drei Gesellschafter und fungiert das Musterprotokoll zugleich als Gesellschafterliste.

7. Wer kann Geschäftsführer werden?

Zum Geschäftsführer kann grundsätzlich jede natürliche Person bestellt werden. Zum Geschäftsführer kann sowohl ein außen stehender Dritter als auch ein Gesellschafter berufen werden.

Es sind aber Personen ausgeschlossen, die im Vermögensbereich negativ aufgefallen sind. So darf kein Betreuer in Vermögensangelegenheiten bestellt sein oder etwa eine Straftat wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung vorliegen. Es gibt dazu im Gesetz einen konkreten Katalog von Ausschlussgründen.
Bei der Ein- Personen- UG (haftungsbeschränkt) kann sich der Alleingesellschafter zum alleinigen Geschäftsführer bestellen.

8. Wann ist die UG handlungsfähig?

Zu beachten ist, dass die UG erst mit der Eintragung in das Handelsregister entstehen. Von einer Vorgesellschaft spricht man, wenn der UG- Vertrag notariell beurkundet wurde, die Gesellschaft aber noch nicht im Handelsregister eingetragen wurde. Die Vorgesellschaft ist gesetzlich nicht geregelt, aber durch die Rechtsprechung anerkannt. Die vor der Eintragung der UG handelnden Personen haften persönlich und gesamtschuldnerisch. Diese Handelndenhaftung endet mit der Eintragung im Handelsregister. Unabhängig davon haften auch die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft.

9. Gründungskosten

Die Gründungskosten sind vom Stammkapital und damit zusammenhängend vom Geschäftswert abhängig- zudem, ob das kostengünstigere Musterprotokoll oder ein individueller Gesellschaftsvertrag verwendet wird.

10. Wie lösche ich die UG?

Eine UG (haftungsbeschränkt) wir nach den Regeln einer GmbH liquidiert. Also kann sie durch Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit aufgelöst werden. Bei der nachfolgenden Liquidation haben die Liquidatoren bei der Vermögensverteilung das so genannte Sperrjahr zwischen der Auflösung der Gesellschaft und deren endgültigen Löschung im Handelsregister zu beachten.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Jochen Boehncke
Rechtsanwalt
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