Kundenbindung optimieren- risikolos und effizient durch Unternehmensbeteiligung

Mehr zum Thema: Gesellschaftsrecht, Limited
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Wer mit einer englischen Limited agiert, hat ggf. besondere Vorteile zu einer optimierten Kundenbindung.

1. Anteil

Hans-Jochen Boehncke
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
Tel: 02 28/9 57 50 50
E-Mail:
Gesellschaftsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht

Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft setzt voraus, dass mindestens ein Geschäftsanteil an der Gesellschaft gehalten wird. Mitgesellschafter kann eine Kapitalgesellschaft sein, eine Personengesellschaft oder eben der Mensch. Hier zeigt sich der Vorteil des englischen Gesellschaftsrechts: Eine Anteilsübertragung findet privatschriftlich statt- ein Notar (notarielle Beurkundung) ist dafür nicht erforderlich. Das geht schnell und kostengünstig.  Nur im englischen Handelsregister ist die neue Miteigentümerin der Gesellschaft zu erfassen. Das ist gegen eine geringe Gebühr möglich. In Deutschland treten Gesellschafter im Handelsregister nicht in Erscheinung.

2. Kapitalerhöhung

Selbst im Falle einer zur Ausgabe weiterer Anteile denkbaren Kapitalerhöhung der Gesellschaft ist dies wesentlich einfacher und kostenbewusst zu erreichen, als etwa bei der deutschen GmbH oder UG (haftungsbeschränkt).   Wiederum bedarf es keiner notariellen Beurkundung dazu.

3. Steuer

Eine Steuer fällt für die Übertragung eines Geschäftsanteils nur an, wenn ein Gegenwert von 1.000 GBP überschritten wird; diese sog. stamp duty beläuft sich auf 0,5% vom für den Anteil gezahlten Preis.

4. Sonderrechte

Ein Anteil an einer englischen private Limited kann mit Sonderrechten/Sonderpflichten ausgestattet werden. So kann die Beteiligung der Geschäftspartner durch Anteile erfolgen, welche stimmrechtslos sind (sog. non voting rights). Dadurch behalten Sie die Führung Ihres Unternehmens, dennoch haben die Beteiligten Gewinnbezugsrechte. Wenn Sie es für dienlich erachten, können auch Vorzugsanteile geschaffen werden, welche mit einem Bonus beim Gewinnbezugsrecht ausgestattet sind.

5. Treuhand

Wenn Ihr Geschäftspartner nicht möchte, dass er als Beteiligter am Markt in Erscheinung tritt, z. B. aus Wettbewerbsgründen, kann ohne weiteres ein Treuhänder für diese Beteiligung eingesetzt werden. So bleibt die Verflechtung anderen Marktteilnehmern zu Recht verborgen.

6. Haftung

Da der Gesellschafter einer Limited haftungsgeschützt ist, können Sie Ihren Geschäftskunden ein für diese risikoloses Geschäft anbieten.

7. Kaufmännisch

Ihre Kunden profitieren möglicher Weise bereits mit eigenen Geschäften an der Beteiligung- ebenso am Erfolg Ihres Unternehmens im Ganzen. Dies wirkt sich im Ausschüttungsfalle gleichsam so aus, als ob der „Lieferpreis“ günstiger erhalten wurde. Zudem erfahren und erleben diese Mitgesellschafter Ihre Geschäftsmaßnahmen unmittelbar durch z. B. Gesellschafterversammlung und Protokoll. Hier findet die wichtige Identifikation Ihres Kunden mit Ihren Zielen statt- so Sie dies mögen.

8. International

Durch das hohe Ansehen der Limited gerade im europäischen Ausland können Ihre Kunden durchaus aus allen Teilen Europas stammen und haben keine Schwierigkeit, dieses neue Konzept von Ihnen zu verstehen.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Jochen Boehncke
Rechtsanwalt
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