Keine Haftung eines Anlegers als bloßer Treugeber

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Keine Haftung eines Anlegers als bloßer Treugeber

Nach den höchstrichterlich Entscheidungen des BGH zu den Az. : XI ZR 9/06, 468/07 und 148/08 findet diese Rechtsprechung nun auch vor den Instanzgerichten Anwendung, dies vor allem auch im Rahmen der Auseinandersetzung der GbR mit dem Anleger selbst.

Mit Urteil vom 11.12.2009, Az. : 2-07 O 83/09 hat das Landgericht Frankfurt in einem Verfahren betreffend den HAT Fonds 57 festgestellt, dass Zeichnungsschein und Treuhandvollmacht nichtig sind. Ebenso sind im Rahmen der Vertretung des Anlegers abgeschlossenen Darlehensverträge unwirksam. Nach den im Jahre 2008 abgeschlossenen Vergleichen mit der Bank, der Société Générale, hat der HAT Fonds 57 selbst die an die Bank zuvor abgetretenen Sicherheiten –Lebensversicherungen- erworben, da die GbR die Verbindlichkeiten der Anleger übernommen hat, die dem Vergleich nicht beigetreten sind und die vermeintlich wirksam auf sie entfallenden Darlehensschulden nicht gezahlt haben.

Das Landgericht hat ebenfalls geurteilt, dass die Lebensversicherung an den Anleger als Kläger zurückübertragen werden muss, die von dem HAT Fonds 57 erhobene Widerklage, mit welcher die GbR Zahlung eines Betrages von 29.326,65 € begehrt wurde, wurde abgewiesen. Dazu führt das Gericht wie folgt aus:

Eine Haftung des Klägers…kommt weder in Form einer Einlageverpflichtung noch nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft in Betracht. Eine Haftung scheidet bereits aufgrund gesellschaftsvertraglicher Verbindungen aus, da der Kläger auch als Treugeber nicht wirksam dem Fondsvertrag beigetreten ist. Insoweit war der Kläger, wie bereits oben geprüft, nicht wirksam bei Beitritt zur Fondsgesellschaft als Treugeber vertreten. Eine Haftung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft scheidet in diesem Fall auch aus, denn es handelt sich hier gerade nicht um eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Klägers selbst, sondern nur über eine vom Treuhänder vermittelte Gesellschaftsbeteiligung, so dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht angewandt werden können…Die Beklagte zu 2) kann eigene Ansprüche betreffend der Darlehensforderungen auch nicht aus der Abtretung von Darlehensansprüchen der Beklagten zu 1) herleiten. Denn ein Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft wird, sondern für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält, haftet gerade nicht für Gesellschaftsschulden analog §§ 128, 130 HGB persönlich."

Ebenso wie in unserem Verfahren können Anleger, die allein wirtschaftlich einem Fonds beigetreten sind und daher nur eine Treugeberstellung inne haben, auch von der Gesellschaft selbst zu keinen weiteren Zahlungen herangezogen werden.