KG: Verletzung des KG-Vertrags steht Entlastung der Geschäftsführung nicht entgegen (Suhrkamp)

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Bei Abstimmung über die Entlastung und Abberufung von Geschäftsführern besteht Ermessenspielraum

Das Kammergericht (KG) Berlin stellte in einer interessanten Entscheidung fest, dass die Verletzung des Gesellschaftsvertrages der Entlastung des Geschäftsführers nicht entgegensteht, Urteil vom 26.08.2014, Az. 14 U 124/12)

Was war geschehen?

Der Sachverhalt im Urteil ist sehr verworren und soll daher hier nur stark vereinfacht dargestellt werden.

Sandro Dittmann
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Eine GmbH & Co KG mietete von einer GbR Räumlichkeiten. Dieser Mietvertrag wurde ohne die im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG erforderliche Zustimmung der Klägerin (der 39%-igen Gesellschafterin der GmbH & Co KG) abgeschlossen.

Zugunsten der Klägerin sah der Gesellschaftsvertrag nicht nur ein Informationsrecht vor, sondern ein Zustimmungsrecht – hieran hatte sich die Geschäftsführerin nicht gehalten.

Die Klägerin wollte die Geschäftsführerin in einer Gesellschafterversammlung abberufen und ihr die Entlastung verweigern. Dies hat die Mehrheitsgesellschafterin jedoch verhindert.

Mit der Klage begehrte die Klägerin nunmehr die Feststellung, dass die Entlastung nicht hätte erteilt werden dürfen und dass die Geschäftsführerin hätte abberufen werden müssen.

Das Landgericht hat der Klägerin sogar recht gegeben.

Aufgrund der Berufung wurde das Urteil jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Wie hat das Kammergericht entschieden?

Das Kammergericht bejahte eine Pflichtverletzung – da diese jedoch zu keinem Schaden geführt hat, war die Entlastung trotzdem zu erteilen und eine Abberufung ausgeschlossen.

Die Geschäftsführerin hatte die ihr obliegenden Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag verletzt, indem sie die Klägerin nicht über den Vertragsschluss informierte und auch ihre Zustimmung nicht einholte. Dennoch ist die Abberufung und die Entlastung eines Geschäftsführers eine Ermessensentscheidung. Für eine fehlerhafte Ermessensausübung ist nichts ersichtlich, weil der Geschäftsführerin keine Absicht in Bezug auf den Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG unterstellt werden kann.

Praxistipp vom Fachanwalt

Das KG hat richtig auf den Ermessenspielraum bei einer Abstimmung von Gesellschaftern über die Entlastung und Abberufung von Geschäftsführern abgestellt.

 Es ist durchaus gut vertretbar, dass kein Ermessensfehler vorliegt. Durch diese Entscheidung wurde der rechtlichen Selbständigkeit der GmbH & Co. KG Rechnung getragen.

Allerdings hat das Kammergericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass bei einer personalistischen GmbH zwischen einem Geschäftsführer und einem Gesellschafter die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers darstellen kann.

Bei der Begründung einer Abberufung eines Geschäftsführers sollte daher immer an die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Geschäftsführer und einem beteiligten Gesellschafter gedacht werden.

Die Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen ist mit vielen Fallstricken versehen – ohne kompetente Unterstützung werden sehr schnell Rechte vergeben!

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Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Insolvenzverwalter
Fachanwalt für Steuerrecht
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