Gesellschaftsrecht

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Ein kurzer Überblick über die Personengesellschaften GbR, GmbH, OHG, KG

Das deutsche Rechtssystem bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten für Personen, sich zu einer Gesellschaft zu verbinden. Allen Gesellschaftsformen gemeinsam ist der Zweck bzw. qualifizierte Zweck, der mit der Gesellschaft verfolgt werden soll und die Tatsache, dass die Gesellschafter grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Gesellschaften lassen sich in zwei Hauptkategorien einteilen: auf der einen Seite die sog. Personengesellschaften, auf der anderen Seite die Kapitalgesellschaften. Der vorliegende Artikel soll einen Überblick über die Personengesellschaften geben und darüber, welche Form für welchen Zweck sinnvoll ist. Des Weiteren soll der Artikel Aufschluss über die Vor- und Nachteile der jeweiligen Gesellschaftsform geben. Der zweite Teil des Artikels wird sich mit den Kapitalgesellschaften befassen.

Teil 1: Personengesellschaften

Elmar Dolscius
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Westerbachstraße 23F
61476 Kronberg
Tel: . 06173-702761
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Web: http://www.recht-und-recht.de
E-Mail:
Gesellschaftsrecht, Miet- und Pachtrecht
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Antwortet: ∅ 18 Std. Stunden

Zu den Personengesellschaften zählen:

Eine Abgrenzung findet statt zu:

Im Regelfall setzt eine Personengemeinschaft, ihrem Namen folgend, mindestens zwei Personen voraus. Die ursprünglichste aller Personengesellschaften ist hierbei die sog GbR, die Gemeinschaft bürgerlichen Rechts.

GbR

Eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts setzt gem. § 705 BGB den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages über die Erreichung eines gemeinsamen Gesellschaftszweckes voraus. Dieser kann schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgen. Da § 705 BGB keine Auskunft über die Art des Zweckes erteilt, ist gemeinhin jeder Zweck ausreichend. Eine Ausnahme bildet lediglich das Betreiben eines Handelsgewerbes, da in diesem Fall eine OHG vorliegen würde.

Oftmals haben zwei oder mehr Personen eine GbR gegründet, ohne sich hierüber bewusst zu sein. So stellt z.B. der Abschluss eines Mietvertrages durch zwei Personen (ein Paar oder mehrere Studenten o.ä.) eine GbR dar. Der Zweck ist das gemeinsame Bewohnen der Mietwohnung. In einem solchen Fall kann es zu Problemen kommen, wenn einer der Miet-„Gesellschafter" aus der Wohnung ausziehen möchte. Da gem. § 714 iVm § 709 BGB die Gesellschafter einer GbR nur gemeinsam handeln können, wäre der ausscheidende Gesellschafter allein nicht in der Lage, den Mietvertrag zu kündigen mit der Folge, dass er weiterhin verpflichtet wäre, seinen Anteil der Miete zu bezahlen.

Meist wird eine GbR jedoch bewusst gegründet, da hierfür keine speziellen Voraussetzungen notwendig sind. So kann der Gesellschaftvertrag formlos geschlossen und ebenso formlos wieder aufgekündigt werden. Eine Eintragung im Handelsregister ist ebenso wenig Voraussetzung wie die Einschaltung eines Notares oder die Berufung eines Geschäftsführers. Wer also (wirtschaftlich) tätig werden will, ohne dabei Kaufmann zu sein, ist mit der GbR gut bedient.

Beachtet werden sollte aber, dass die Gesellschafter, wie bereits ausgeführt, unbeschränkt mit ihrem Gesellschaftsvermögen und ihren Privatvermögen haften. Durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages kann zumindest im Innenverhältnis eine Änderung von diesem Grundsatz herbeigeführt werden.

Nach herrschender Meinung ist die GbR (teil-)rechtsfähig. Prozessfähig ist die GbR nur durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter. Nach einer neuen Entscheidung des BGH ist es nunmehr auch möglich, dass die GbR unter Ihrem Namen im Grundbuch eingetragen wird. Damit erteilte der BGH der Praxis der Grundbuchämter eine Absage, die bisher eine Eintragung der GbR verweigert und die Gesellschafter eingetragen hatte.

OHG

Eine Offene Handelsgesellschaft ist dem Grunde nach eine GbR. Allerdings besteht hier die Besonderheit, dass sich Kaufleute gem. § 1 HGB zum gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes (qualifizierter Zweck der Gesellschaft) zusammenschließen. Daraus resultiert jedoch auch, dass eine GbR automatisch zu einer OHG wird, wenn nach Art und Umfang ein Gewerbebetrieb gem. 1 Abs. 2 HGB vorliegt. Kriterien hierfür sind bspw. Anzahl der Beschäftigten, die Menge der Erzeugnisse und Leistungen, Umfang der Geschäftsbeziehungen etc.

Eine OHG kann weiterhin durch Eintragung gem. § 123 Abs.1 HGB entstehen oder durch die Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes, § 123 Abs. 2 HGB. Sofern sich Personen zusammen schließen, um zu einem späteren Zeitpunkt eine OHG zu gründen, wäre dies eine GbR mit dem gemeinsamen Zweck, eine OHG zu gründen.

Wie auch bei der GbR haften die Gesellschafter der OHG unbeschränkt mit ihrem Gesellschafts- und Privatvermögen. Im Falle einer OHG empfiehlt sich daher immer der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages, der die Haftung der Gesellschafter untereinander, speziell für den Fall eines späteren Eintritts bzw. Austritts festlegt. Auch können im Gesellschaftsvertrag die Vertretungsbefugnisse festgelegt werden.

Die OHG bedarf einer Eintragung im Handelsregister. Eine bestimmte Höhe der Kapitaleinlage ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Die OHG ist gem. § 124 HGB rechtsfähig. Prozessfähig ist die OHG nur durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter.

KG

Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft, die sich aus mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten zusammensetzt, wobei der Komplementär wie ein geschäftsführender Gesellschafter agiert, der Kommanditist hingegen lediglich die Kapitaldecke der Gesellschaft erhöht. Aus diesem Grund wartet die KG im Unterschied zu den vorgenannten Personengesellschaften dann auch gleich mit zwei Besonderheiten auf. Anders als bei der GbR oder der OHG ist bei der KG zumindest für den Kommanditisten die Haftung auf seine Gesellschaftseinlage beschränkt.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Kommanditist seine Einlage auch vollständig erbracht hat. Für den Teil der Einlage, die der Kommanditist noch nicht erbracht hat, haftet er jedoch nach wie vor mit seinem Privatvermögen. Der zweite Unterschied besteht darin, dass der Komplementär einer KG nicht zwangsläufig eine natürliche Person sein muss. Möglich ist auch, eine GmbH als Komplementär einzusetzen. In diesem Fall würde der Komplementär, die GmbH, nur bis zur Höhe der GmbH-Einlage haften. Eine solche KG würde sich dann GmbH & Co. KG nennen.

Der Vorteil einer KG besteht darin, dass sich Personen zusammen schließen können, bei denen ein Teil die Geschäftsführung übernimmt und durch die Einlage der Kommanditisten über eine größere Finanzkraft verfügt. Dafür stehen die Komplementäre aber auch mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ein. Die Kommanditisten hingegen sind in der Haftung auf ihre Einlage beschränkt, müssen dafür allerdings den Nachteil in Kauf nehmen, eine beschränkte bzw. gar keine Kontrollmöglichkeit zu besitzen. Auch für die KG empfiehlt sich daher bereits im Vorfeld eine anwaltliche Beratung vor allem für die Erstellung des Gesellschaftsvertrages (der wie bei der GbR und der OHG keiner bestimmten Form bedarf).

Die KG bedarf einer Eintragung im Handelsregister. Eine bestimmte Höhe der Kapitaleinlage ist ebenso wie bei der OHG nicht vorgesehen.

Die KG ist gem. § 161 II iVm 124 HGB rechtsfähig. Prozessfähig ist die KG nur durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter.

Stille Gesellschaft

Bei einer stillen Gesellschaft beteiligt sich der „Stille" mit einer Vermögenseinlage (möglich ist aber auch z.B. die Erbringung einer Arbeitstätigkeit) an einem Handelsgewerbe eines anderen. Anders als bei den anderen Gesellschaftsformen muss (und will) der Stille dabei nicht nach außen sichtbar sein. Auch wird kein gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen gebildet. Der Stille möchte durch seine Einlage meist lediglich am Gewinn beteiligt werden, ohne in sonstiger Form an der Gesellschaft teilnehmen zu müssen. Am Verlust partizipiert der Stille nur bis zur Höhe seiner Einlage, wobei auch dies im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden kann. Im Innenverhältnis findet Gesellschaftsrecht Anwendung. Daher verfügt der Stille intern über Kontroll- und Mitwirkungsrechte.

Eine Ausnahme bei der Sichtbarkeit nach außen besteht nur bei der AG (Aktiengesellschaft). Hier muss die Beteiligung des Stillen offen gelegt werden.

Reederei

Gem. § 484 HGB ist ein Reeder Eigentümer eines Schiffes, welches ihm zum Erwerb dient. Eine Reederei ist ein Transport- und Schifffahrtsunternehmen. Zweck ist die Ausrüstung, Bemannung, Unterhaltung, Befrachtung und der Einsatz eines Schiffes bzw. mehrerer Schiffe.

Aufgrund der speziellen Materie soll einer Vertiefung an dieser Stelle nicht erfolgen.

Partnerschaftsgesellschaft

Angehörige sog. freier Berufe (Ärzte, Anwälte, Architekten etc.) können sich zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammen schließen. Die Voraussetzungen sind dem Partnerschaftsgesetz (PartGG) zu entnehmen. Wichtigster Unterschied zu den vorherigen Gesellschaftsformen ist die Erforderlichkeit eines schriftlichen Partnerschaftsvertrages. Darin können auch die Haftungsmodalitäten festgelegt werden. Grundsätzlich haften die Partner als Gesamtschuldner neben der Partnerschaft.

EwiV

Die europäische wirtschaftliche Interessensvereinbarung ist eine Personengesellschaft, die auf dem europäischen Recht basiert. Voraussetzung ist, dass mindestens zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten der europäischen Union an der Gesellschaft teilnehmen. Die Gesellschaft dient zur Erleichterung und Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Der Zweck der Gesellschaft kann wie bei der GbR nahezu alles sein und ist frei vereinbar.

Rechtsgrundlage der EwiV ist die Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 der europäischen Union. Daneben finden die Vorschriften für die OHG entsprechende Anwendung.

Die Gesellschafter haften uneingeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem Gesellschafts- und Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Anders als bei den vorgenannten Gesellschaften handelt es sich bei den nachfolgend dargestellten Instituten nicht um Gesellschaften. Wesentlicher Unterschied ist der fehlende Zweck der Verbindungen.

Bruchteilsgemeinschaft

Gem. § 742 BGB steht bei einer Bruchteilsgemeinschaft ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu. So kann bspw. mehreren Personen Miteigentum an einer Sache zustehen. Bei der Bruchteilsgemeinschaft erschöpft sich jedoch das Interesse der beteiligten Personen im Haben und Halten. Einen gemeinsamen Zweck verfolgt die Bruchteilsgemeinschaft nicht. Beispiel für eine Bruchteilsgemeinschaft ist der gemeinsame Erwerb eines Oldtimers zum gelegentlichen Ausfahren. Soll der Oldtimer hingegen an Shows teilnehmen, wäre dies ein Zweck und aus der Bruchteilsgemeinschaft würde eine GbR erwachsen.

WEG

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Menge der Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Die Gemeinschaft entsteht per Gesetz und ist unauflösbar (Ausnahme: das Objekt wird zerstört).

Lebensgemeinschaft

Ehepartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können aufgrund der Vertragsfreiheit eine Gesellschaft gründen. Allerdings muss diese über den normalen Zweck einer Lebensgemeinschaft hinausgehen. So sind alle Handlungen des tägliche Lebens bzw. des Vollzugs der Lebensgemeinschaft keine konkludente Vereinbarung einer Gesellschaft. Soll jedoch bspw. eine Wohnung vermietet werden, die beiden Partnern gemeinsam gehört, wäre dies wiederum eine GbR mit dem Zweck, aus der Wohnungsvermietung Einnahmen zu erzielen.

Partiarisches Darlehen

Anders als bei der stillen Gesellschaft hat bei dem partiarischen Darlehen der Darlehensgeber keine Kontroll- und Mitwirkungsrechte. Er möchte lediglich am Gewinn beteiligt werden, verfolgt aber ansonsten eigene Ziele. Auf das partiarische Darlehen findet daher kein Gesellschaftsrecht, sondern vielmehr Darlehensrecht Anwendung.

Da es gerade im Bereich Haftung und Vertretung im Innen- und Außenverhältnis der Gesellschaften zu Fragen und Problemen kommen kann, sollte vorab immer rechtlicher Rat eingeholt werden. So kann ein Anwalt bei der Suche nach der geeigneten Gesellschaftsform helfen oder bei der Erstellung eines Gesellschaftsvertrages. Ebenso kann der Anwalt bei dem Ein- oder Austritt von Gesellschaftern oder der Bestellung von Prokuristen hilfreich sein. Auch die Anmeldung beim Handelsregister im Falle der OHG oder KG kann der Anwalt vornehmen bzw. begleiten.

Dolscius & Kakridas GbR
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