Erleichterungen durch neues Bilanzrecht

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Nach längeren Verhandlungen hat nunmehr der Bundesrat im April 2009 dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrecht – kurz BilMoG- zugestimmt.

Nachfolgend sollen stichpunktartig die beschlossenen Erleichterungen dargestellt werden:

Sandro Dittmann
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Schlesischer Platz 2
01097 Dresden
Tel: 0351 / 811 60 438
Web: http://www.unternehmerrecht.info
E-Mail:
Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht

Einzelkaufleute, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten, können von der Verpflichtung zur Buchführung, der Inventur sowie der Bilanzierung nach handelsrechtlichen Vorschriften befreit werden. Dies kann auch rückwirkend für das Geschäftsjahr 2008 erfolgen.

Voraussetzung ist, dass der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren 500.000,00 Euro nicht übersteigt und ein Gewinn pro Geschäftsjahr in Höhe von maximal 50.000,00 Euro vorliegt.

Wichtig ist dabei dass diese Buchführungserleichterungen weder für Personen- noch für Kapitalgesellschaften wie GmbH und Aktiengesellschaft gelten.

Aber auch für Kapitalgesellschaften sind Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung verabschiedet worden. So wurde festgelegt, dass kleine Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss nicht mehr von einem Abschlussprüfer prüfen lassen müssen und lediglich die Bilanz, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung offenzulegen haben.

Mittelgroße Kapitalgesellschaften dürfen nunmehr Bilanzpositionen zusammenfassen und müssen nicht mehr alle Angaben offenlegen, die große Kapitalgesellschaften offenlegen müssen.

Die Einordnung der Kapitalgesellschaften richtet sich nach folgenden Kennzahlen:

  • nicht mehr als rund 4,8 Millionen Euro Bilanzsumme (bisher rund 4,0 Millionen Euro)
  • nicht mehr als rund 9,8 Millionen Euro Umsatzerlöse (bisher rund 8,0 Millionen Euro)
  • 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

Will eine Kapitalgesellschaft als klein gelten, müssen mindestens zwei der genannten Voraussetzungen erfüllt sein.

Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind anhand nachfolgender Kennzahlen zu ermitteln:

  • nicht mehr als 19,2 Millionen Euro Bilanzsumme (bisher rund 16,0 Millionen Euro)
  • nicht mehr als 38,5 Millionen Euro Umsatzerlöse (bisher rund 32,0 Millionen Euro)
  • 150 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

Die neuen Regelungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2010. Sie können jedoch bereits freiwillig für den Jahresabschluss 2009 angewandt werden.

Kleine und mittelgroße Unternehmen können jedoch die Bilanzierungserleichterungen bereits für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch nehmen, sofern dies noch möglich ist.

Fazit: Auch wenn das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts noch weit von einem großen Wurf entfernt ist, kann dies doch als Schritt in die richtige Richtung gewertet werden.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Insolvenzverwalter
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und
Gesellschaftsrecht

Dittmann Rechtsanwälte - Kanzlei für Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht und Steuerrecht
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Mehr Informationen: www.UNTERNEHMERRECHT.info
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