Die Risiken als GbR-Gesellschafter

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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine einfach, ohne Geldeinlage zu begründende Form für wirtschaftliche Kooperationen, dafür in ihren Auswirkungen aber umso komplizierter. Sie entspringt dem prinzipiellen liberalen BGB-Grundsätzen der Privatautonomie: Freiheit der Vertragsparteien und maximales Risiko.

Dies zeigen schon die vielfachen Anfragen von Ratsuchenden über dieses Portal, die an einer Grundstücksgesellschaft in Form einer GbR oder an einem Unternehmen beteiligt sind.

Stefan Musiol
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Vor allem im Streitfall zwischen den Gesellschaftern und bei ihrer Abwicklung birgt die GbR erhebliche finanzielle Risiken - leider gerade für den, der „etwas zu verlieren hat“ und sich deshalb für die Erhaltung der Gesellschaft einsetzt.

Unglücklicher Weise wird die GbR als Gesellschaftsform wegen ihrer billigen und schnellen Gründung gerade von denjenigen genutzt, für die sie überhaupt nicht geeignet ist - von Existenzgründern. Es bleibt zu hoffen, dass die neue UG hier als wesentlich bessere Alternative Abhilfe schafft.

Häufig verkannt wird die so einfach wie die GbR zu begründende Außenhaftung gegenüber Dritten. Dadurch ist es möglich, an einer GbR im Außenverhältnis beteiligt zu sein und zu haften, ohne es überhaupt zu wissen. Denn eine GbR kann mündlich begründet werden und für Dritte scheinbar, aber eben wirksam bestehen.

Dieses Problem wird regelmäßig dann akut, wenn sich ein Gesellschafter im Innenverhältnis kündigt, es aber unterlässt, die Geschäftspartner und potentielle Geschäftspartner und Gläubiger von seinem Ausscheiden zu unterrichten. Nicht selten wird sogar vergessen, das Gewerbeamt und Finanzamt zu informieren. Dann besteht die Verantwortung des intern ausgeschiedenen Gesellschafters gegenüber Dritten fort, die sich insbesondere auf eine bestehende (einsehbare) Gewerbeanmeldung, die Nennung auf der Internetseite oder auch einfach auf das nicht bekannt gemachte Ausscheiden berufen können.

Dann hat der ausscheidende Gesellschafter umfassend für alle von seinen früheren Mitgesellschaftern für die GbR eingegangene Verpflichtungen (häufig der Leasingvertrag für neuen Firmenwagen) gegenüber Dritten einzustehen, was nicht selten den wirtschaftlichen Ruin bedeutet.

Es ist also gerade der falsche Weg für einen ausscheidenden Gesellschafter, zu kündigen und die weitere Entwicklung oder Abwicklung den verbliebenen Gesellschaftern zu überlassen. Wie die Gründung muss der Ausstieg juristisch umfassend geplant werden. Einem Fehlverhalten der Mitgesellschafter ist umgehend zu begegnen. Für die Einhaltung der Verpflichtungen der GbR gegenüber Dritten (Kredite, Finanzamt, Verträge) ist zu sorgen. Ein schneller Ausstieg wie aus der GmbH, ist bei der GbR extrem riskant.

Grund für teure Verhaltensfehler beim Umgang mit der GbR ist das regelmäßig verwechselte, getrennt zu bewertende Innenverhältnis der Gesellschafter und Außenverhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter gegenüber Dritten. Zu beachten ist hier, dass jede Regelung der Verantwortlichkeit, Vertretungsbefugnis oder Haftung im Gesellschaftsvertrag gegenüber Dritten schlicht unwirksam ist. Insbesondere ist eine Regelung, die bei bestimmten Geschäften (z.B. ab einem bestimmten Wert die Zustimmung aller Gesellschafter erfordert) gegenüber Dritten rechtlich wirkungslos.

Wo bei der verwandten offenen Handelsgesellschaft noch gewisse Einträge im Handelsregister mit Wirkung für den Geschäftsverkehr möglich sind, fehlt diese Möglichkeit bei der GbR völlig.

Bei jedem Vertragsschluss müssen die Regelungen der Gesellschaft mit einem neuen Geschäftspartner als Vertragsbedingung vereinbart werden.

Weitere regelmäßige Missverständnisse entspringen dem natürlichen Rechtsempfinden in Bezug auf Einlagen und Entnahmen. Hier muss der zurückhaltende Gesellschafter überrascht feststellen, dass sein entnahmefreudiger Partner überhaupt nicht zum Ausgleich seiner Entnahmen verpflichtet ist, wenn nichts entsprechendes (beweisbar) vereinbart wurde.

Die GbR ist eine Gesellschaft des extremen Vertrauens, mit der man für Dritte wie für sich selbst mit dem gesamten Vermögen einstehen muss. Sie setzt ein konstruktives Verhalten der Gesellschafter voraus und stellt so gut kaum Instrumente zur effektiven Abwehr interessenwidrigen Verhaltens eines Gesellschafters bereit.

Diese Wirkung geht sogar über die von Eheverhältnissen hinaus. Der Rat „drum prüfe, wer sich ewig bindet“ gilt damit umso mehr, eine unüberlegte Unterschrift unter einen GbR-Vertrag ist umso fahrlässiger.

Geeignet ist die GbR damit nur zur Gestaltung absoluter Vertrauensverhältnisse oder risikofreier, überaschaubarer Geschäfte, keinesfalls für Gesellschaften unter Einbeziehung unerfahrener Existenzgründer oder Verbraucher.

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