Compliance-Organisation als Vorstandsaufgabe

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Urteil des Landgericht München I im Fall Siemens und die Konsequenzen für die Praxis

Compliance ist ein Thema mit wachsender Bedeutung.

Vorstände haften strafrechtlich. Sie haften ordnungswidrigkeitenrechtlich. Vor allem aber sind Vorstände der eigenen Gesellschaft gegenüber zivilrechtlich schadensersatzpflichtig, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzen. Dies ergibt sich für Vorstände einer Aktiengesellschaft aus § 93 Abs. 2 AktG, für Geschäftsführer einer GmbH aus § 43 Abs. 2 GmbHG.

Christian Schilling
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Ein fehlendes oder mangelhaft überwachtes Compliance-System im Unternehmen kann eine solche Pflichtverletzung darstellen und einen Haftungstatbestand auslösen.

Ein Urteil des LG München I vom 10.12.2013 (Az. 5 HK O 1387/10) betont diese Haftungsgefahr erneut. In dem konkreten Fall ging es um Siemens und deren Vorstand Neubürger. Neubürger sollte auf 15 Mio. Euro Schadensersatz haften.

Die Einrichtung und Überwachung eines Compliance-Systems ist Vorstandsaufgabe. Wichtig ist also: Der Vorstand muss sich nicht nur in eigener Person rechtskonform verhalten, sondern er muss auch dafür sorgen, dass andere Personen im Unternehmen solche Pflichten einhalten, die das Unternehmen treffen.

Im entschiedenen Fall war den Vorstandsmitgliedern über einen längeren Zeitraum immer wieder bekannt geworden, dass es im Unternehmen Verstöße gegen Korruptionsstrafrecht gegeben hatte. Dennoch wurde das bestehende Compliance-System nicht überprüft. Dies führte zur Haftung.

Die Art und Weise der erforderlichen Compliance-Maßnahmen hängt von der Größe und Struktur des Unternehmens ab. Vorstände sollten nicht darauf vertrauen, dass sie selbst keine Rechtsverstöße begehen. Das Urteil des LG München I zeigt, dass ein fehlendes Kontrollsystem zu ernsthaften Konsequenzen führen kann.

LG München I - Urteil vom 10.12.2013 - Az. 5 HK O 1387/10

Leitsätze (Auswahl):

1. Im Rahmen seiner Legalitätspflicht hat ein Vorstandsmitglied dafür Sorge zu tragen, dass unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine Gesetzesverstöße wie Schmiergeldzahlungen an Amtsträger eines ausländischen Staates oder an ausländische Privat-personen erfolgen. Seiner Organisationspflicht genügt ein Vorstandsmitglied bei entsprechender Gefährdungslage nur dann, wenn er eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichtet. Entscheidend für den Umfang im Einzelnen sind dabei Art, Größe und Organisation des Unternehmens, die zu beachtenden Vorschriften, die geografische Präsenz wie auch Verdachtsfälle aus der Vergangenheit.

2. Die Einhaltung des Legalitätsprinzips und demgemäß die Einrichtung eines funktionierenden Compliance-Systems gehört zur Gesamtverantwortung des Vorstands.

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