Ausländische Gesellschaften in Deutschland – Abschied von der deutschen GmbH?

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Neuerungen durch die Rechtsprechung

Ausländische Gesellschaften in Deutschland – Abschied von der deutschen GmbH?

Autoren: RA Dr. Volker Römermann und RA Henning Schröder

Mit seiner Entscheidung in der Rechtssache Inspire Art (Urteil vom 30.09.2003 – Rs C.-167/01) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Möglichkeiten für Unternehmensgründer erheblich erweitert:

Das Gericht hat entschieden, dass in einem Staat der Europäischen Union wirksam gegründete Gesellschaften in jedem anderen Staat uneingeschränkt anerkannt werden müssen. Bezogen auf Deutschland bedeutet das, dass hierzulande neben den "klassischen" deutschen Gesellschaftsformen, wie z.B. der GmbH oder der AG, auch ausländische Rechtsformen, wie z.B. die englische Limited, am Rechtsverkehr teilnehmen können.

Früher hatte die deutsche Rechtsprechung stets die Auffassung vertreten, eine ausländische Gesellschaft sei in Deutschland weder rechts- noch parteifähig, wenn die Gesellschaft ausschließlich im Inland geschäftliche Aktivitäten entfalte. Dies führte dazu, dass z.B. eine englische Limited, die geschäftlich ausschließlich in Deutschland tätig war, im Inland keine Forderungen einklagen konnte, da sie nicht parteifähig war. Darüber hinaus hafteten Gesellschafter eines solchen Unternehmen gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Diese Rechtsprechung ist nun nicht mehr relevant: Eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft ist auch im Inland als solche anerkannt. Sie darf durch das nationale Recht nicht gegenüber "inländischen" Gesellschaften benachteiligt werden. Deswegen hat der EuGH auch das niederländische Gesetz über "schein-ausländische Gesellschaften" (im Grunde Briefkastengesellschaften) für unwirksam erklärt. Dieses Gesetz hatte für "Briefkastengesellschaften" ein Mindest-Stammkapital gefordert, auch wenn dies nach dem Recht des Gründungsstaates nicht notwendig war (hier: für die englische Limited).

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Seite  2:  Alternativen zu deutschen Rechtsformen
Seite  3:  Probleme ausländischer Rechtsformen
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