Aufhebungsvereinbarung mit Geschäftsführer kann auch mündlich erfolgen

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Anders als ein Arbeitsverhältnis kann ein Geschäftsführervertrag auch mündlich beendet werden

Im Arbeitsrecht regelt § 623 BGB ausdrücklich, dass jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag der Schriftform bedarf. Der GmbH-Geschäftsführer hat aber keinen Arbeitsvertrag, sondern einen Anstellungsvertrag.

Im nun vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall ging es darum, dass ein ehemaliger Geschäftsführer einen Annahmeverzugslohn im sechsstelligen EUR-Bereich geltend machte. Er machte geltend, dass der Anstellungsvertrag nicht wirksam beendet wurde. Dabei wurde zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft eine Vereinbarung geschlossen, dass das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers bereits vor einem knappen Jahr geendet hat. Diesen Vertrag hatte der Geschäftsführer später angefochten. Er argumentiere damit, unter Androhung von Gewalt zur Unterschrift gezwungen worden zu sein.

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Bei einvernehmlichen Vereinbarungen kann die Schriftform entfallen

Das Gericht maß dieser Anfechtung keine Bedeutung bei. Denn durch die Vereinbarung sollte der Anstellungsvertrag ja nicht beendet werden, sondern er sollte nur eine bereits eingetretene Beendigung bestätigen.

Daran, dass der Vertrag einvernehmlich beendet wurde, hatte das Gericht keine Zweifel. Es sah dies unter anderem deshalb als erwiesen an, weil der Geschäftsführer von den zuständigen Sozialversicherungsträgern abgemeldet wurde und er dies nun ein Jahr widerstandslos hinnahm.

Da im Geschäftsführervertrag eine Schriftform nur für eine einseitige Kündigung vorgesehen war, konnte die Aufhebung auch mündlich erfolgen.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.04.2018 - 1 Sa 367/17

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