Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse wirksam

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Im zugrundenliegenden Verfahren hielt der Verbraucherschutzverband NRW die Klausel über die Abschlussgebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse für unwirksam. In dieser ist geregelt, dass nach Abschluss eines Bausparvertrages eine Gebühr in Höhe von 1% der Bausparsumme fällig wird. Der Kunde erhält die Abschlussgebühr nicht zurück und sie wird auch nicht herabgesetzt, falls die Bausparsumme ermäßigt wird oder das Bauspardarlehen nicht voll ausgeschöpft wird.

Die Verbraucherschutzzentrale hält diese Klausel für unwirksam, da der Neukunde für die Abschlussgebühr keine Gegenleistung erhält und damit nur interne Vertriebskosten auf den Verbraucher abgewälzt werden. Der Bundesgerichtshof hält diese Klausel aber für wirksam.

Die Klausel benachteiligt den Verbraucher nicht unangemessen hoch. Zudem verfolgt die Bausparkasse mit dem Festsetzen einer Abschlussgebühr nicht nur betriebsinterne Ziele, sondern handelt auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft. Somit führt eine Interessenabwägung nach Meinung des Gerichts zu dem Ergebnis, dass die Klausel über die Abschlussgebühren einer Bausparkasse wirksam ist, da der Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt wird.

(BGH, Urteil vom 7.12.10 - XI ZR 3/10)