Zuweisung Ehewohnung und Sorgerecht

Mehr zum Thema: Familienrecht, Zuweisung, Ehewohnung, Verbleib, Kinder, Trennung, Scheidung
3,33 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
3

Regelung Wohnung und Sorgerecht bei Familien mit Kindern im Fall der Trennung / Scheidung der Ehepartner /Eltern

Bei Trennungen von Eheleuten, die gemeinsame Kinder haben, kann es zu Streitigkeiten betreffend die elterliche Sorge und die Ehewohnung geben.

In einem von mir bearbeiteten Fall war es ähnlich. Die Besonderheit war, dass es sich um ein Ehepaar aus dem außereuropäischen Ausland handelte, dessen gemeinsamer Sohn aber in Deutschland geboren wurde.

Bianca Vetter
Partner
seit 2009
Rechtsanwältin
Marktstraße 17 / 19,
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: http://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Zivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Gebührenrecht der RAe, Kaufrecht

Das Ehepaar ließ sich nach dem irakischen Recht scheiden, nachdem es im Irak auch die Ehe geschlossen hatte. Die Scheidung war zwischen den Parteien auch kein Streitpunkt.

Nach der Rückkehr nach Deutschland wollte jedoch der Ehemann sowohl das alleinige Sorgerecht für den Sohn als auch die Zuweisung der Ehewohnung auf sich haben.

Den Antrag auf das alleinige Sorgerecht begründete der Ehemann damit, dass die von ihm nun geschiedene Ehefrau bereits mehrfach angesprochen hatte, mit dem Sohn nach England zu verziehen. Zudem wäre die Mutter nicht in der Lage sich ausreichend um das Kind zu kümmern, hier insbesondere in Belangen der Ernährung und der schulischen Ausbildung. Es wird hierzu angemerkt, dass die Ehefrau in der Tat nicht gut deutsch konnte.

Der Ehemann begründete die von ihm beantragte Ehewohnungszuweisung damit, dass das Kind bei ihm bleiben solle und nicht aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen werden solle.

In den diesbezüglich geführten Verfahren vor dem Familiengericht war dem Gericht vor allem die Frage wichtig, welche Regelung und welche weitere Situation dem Kindeswohl gerechter werden würde.

Es ist hier anzumerken, dass das Gericht die Angelegenheit noch so behandelte, als würden die Parteien in Trennung leben, nachdem das Anerkenntnisverfahren der Scheidung vor dem OLG noch nicht abgeschlossen war.

Die für das Kind durch das Gericht eingesetzte Verfahrensbevollmächtigte und auch das Jugendamt sahen es als dem Kindeswohl als ehesten entsprechend an, wenn der Sohn bei der Mutter bleiben würde.

Diese hätte die Betreuung des Kindes inne gehabt und zudem sei der Lebensmittelpunkt auch bei der Mutter. Vor allem der Umstand, dass sich die Mutter hauptsächlich um das Kind gekümmert hat und dieses erzogen hat, sei ein Punkt, der bei der elterlichen Sorge und der Zuweisung der Ehewohnung nicht außer Acht gelassen werden dürfe. Zudem habe das Kind auch eine sehr positive emotionale Bindung zu der Mutter, auch wenn die Beziehung zum Vater auch sehr eng war.

Ein weiteres Argument sei auch, dass der Vater, der im Gegensatz zur Mutter zudem über ein Erwerbseinkommen verfügte, mit weniger Schwierigkeiten bei der Suche nach einer anderen Wohnung konfrontiert wird und leichter eine Wohnung finden konnte.

Letztendlich folgte das Gericht diesen Ansichten und es wurde vereinbart, dass der Sohn bei der Mutter verbleiben sollte und die Ehewohnung der Ehefrau zugewiesen wurde.

Im Ergebnis bleibt hier festzuhalten, dass es bei der Regelung wer die gemeinsamen Kinder oder das gemeinsame Kind im Falle einer Trennung zu sich nehmen kann oder soll, neben der Frage nach der Möglichkeit der Versorgung  im Hinblick auf das körperliche und geistige Kindeswohl auch auf die Frage der Bindung des Kindes zu dem Elternteil ankommt.

Auch spielt die bisherige Betreuungssituation eine nicht unwesentliche Rolle bei der Beurteilung dieser Frage.

Die Frage, wer die Ehewohnung zugewiesen bekommt wird dann, wie der Fall hier aufzeigt, auch dadurch beantwortet, wer die Kinder weiterhin bei sich haben wird.

Sollten Sie in diesem Bereich Fragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.

Rechtsanwältin Bianca Vetter

HSV Rechtsanwälte
Marktstraße 17 / 19
70372 Stuttgart

Telefon-Nr.: 0711-72236737
Email: vetter@hsv-rechtsanwaelte.de
Das könnte Sie auch interessieren
Familienrecht Trennungszeitpunkt im Rahmen der Scheidung