Zuviel Unterhalt gezahlt? – Die Rückforderung von Unterhalt

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Sie zahlen artig Unterhalt Monat für Monat, und auf einmal stellen Sie fest, der Unterhaltsberechtigte hat eine Nebenbeschäftigung, von der Sie noch gar nichts wussten, und die nicht Gegenstand der Berechnungen waren, die Ihre Unterhaltsverpflichtung zum Ergebnis hatten. Mit dem Abänderungsantrag erreichen Sie die Veränderung der gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen. Aber was ist mit dem ganzen zuviel gezahlten Geld? Dieser Artikel zeigt Ihnen, ob und wie Sie zuviel gezahlten Unterhalt zurückbekommen.

1. Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung
Eine Rückforderung von Unterhalt unter dem Aspekt einer ungerechtfertigten Bereicherung scheidet regelmäßig aus. Zunächst bildet der ursprüngliche Titel, der Sie zum Unterhalt verpflichtet hat, den Rechtsgrund für Ihre Zahlungen. Praktisch hat das zur Folge, dass Sie den Titel mit einer Abänderungsklage aus dem Weg räumen müssen. Die Abänderungsklage entfaltet im Erfolgsfall aber nur Rechtswirkungen ab dem Zeitpunkt, in dem sie dem Gegner zugestellt wird. Daraus ergibt sich, dass eine Rückforderung nur ab dem Zeitpunkt der Zustellung an den Gegner in Frage kommt. Der Unterhaltsberechtigte wird sich aber regelmäßig auf Entreicherung berufen, und vortragen, dass er überzahlten Unterhalt für seine Lebensbedürfnisse verbraucht. Unterstützt wird der Unterhaltsberechtigte durch die Rechtsprechung, die ohne besonderen Darlegungs – und Nachweispflichten die Vermutung, der Unterhalt sei verbraucht, gelten lässt.

Patrick Inhestern
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2. Schadensersatzansprüche
Eine Rückforderung von Unterhalt auf Grund von Schadenersatzansprüchen, ist erfolgsversprechender. Hier ist zum einen denkbar, dass der Unterhaltsberechtigte Schadensatz leisten muss, weil er in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zugefügt hat (826 BGB). Das kann sein, wenn der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltstitel durch vorsätzlich falsche Angaben gemacht herbeigeführt hat. Zum anderen kann ein Schadensersatzanspruch bestehen, wenn sich der Unterhaltsberechtigte eines Betruges zum Nachteil des Pflichtigen strafbar gemacht hat (§ 823 II BGB iVm 236 StGB). Dies kann in der Regel ebenfalls bejaht werden, wenn der Unterhaltsberechtigte falsche Angaben gemacht hat, und beispielsweise eine Nebentätigkeit, aus der Einkommen erzielt wird, nicht angegeben hat. Eine Pflicht des Unterhaltsberechtigten zur Mitteilung von Einkommensveränderungen nach erfolgter Titulierung besteht dagegen grundsätzlich erstmal nicht. Eine Pflicht zur Mitteilung kann sich aber aus Unterhaltsvereinbarungen ergeben.

3. Erstattungsansprüche nach § 242 BGB
Wenn der Unterhaltsberechtigte eine Rente nachträglich zuerkennt bekommt, dann hat der Unterhaltsverpflichtete in dem Rahmen Erstattungsansprüche, in dem diese Rente die Bedürftigkeit und damit den Umfang des Unterhaltsanspruches reduziert hätte. Diese Fallgestaltung ist selten, und betrifft nicht den unredlichen Unterhaltsberechtigten.

4. Fazit
Der Artikel soll es nicht beschönigen. Die Chancen stehen schlecht. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist faktisch nicht durchsetzbar.

Wirklich effektiv sind nur die Schadensersatzansprüche. Der Nachteil ist, dass Sie als Unterhaltspflichtiger die Beweislast tragen. Vor diesem Hintergrund ist Ihnen grundsätzlich nur dann zu der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens zu raten, wenn die Beweislage zum Nachteil des Berechtigten geradezu erdrückend ist. Für die Prüfung, ob dies in Ihrem Fall so ist, und die weitere Durchsetzung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
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