Zehn Fragen zum Unterhalt bei Trennung und Scheidung

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1. Bekomme ich Unterhalt und wovon hängt dies in erster Linie ab?

Zunächst ist zwischen der Zeit vor und nach einer rechtskräftigen Ehescheidung zu unterscheiden. Vor einer Ehescheidung erhält derjenige Ehepartner Unterhalt, der weniger Einkommen hat, ohne einen zusätzlichen Grund hierfür haben zu müssen. Die Berechnung des Unterhalts erfolgt auf Grundlage des sog. bereinigten Nettoeinkommens beider Ehepartner (also unter Abzug der vor dem Gesetz anerkannten Ausgaben, somit nicht sämtlicher Ausgaben!). Wichtig ist z.B., dass auch Zusatzzahlungen vom Arbeitgeber in die Berechnung mit einfließen, nicht nur das üblicherweise, monatliche Einkommen.

Nach einer rechtskräftigen Ehescheidung muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen zusätzlichen Grund für einen Unterhaltsanspruch darlegen. Dieser kann entweder sein eine Erwerbslosigkeit oder Erwerbsminderung aufgrund von Kinderbetreuung, aufgrund von Krankheit oder Alter oder aufgrund von Arbeitslosigkeit. Schließlich wäre noch zu nennen der sog. Aufstockungsunterhalt, mit dem für einen oft begrenzten Zeitraum ein Unterhaltsanspruch gegeben ist, wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner mit den eigenen Erwerbseinkommen nicht die ehelichen Verhältnisse aufrechterhalten kann. Hier gilt es vor allem zu klären, wie die zukünftigen Erwerbschancen liegen. Neuerdings spielt die Ehedauer auch wieder eine sehr wichtige Rolle. So kann eine lange Ehedauer auch noch für viele Jahre einen Unterhaltsanspruch sichern.

2. Kann mein Ehepartner verlangen, dass ich arbeiten gehe obwohl wir Kinder haben?

Diese Frage hängt maßgeblich zunächst vom Alter der Kinder ab, aber auch von der Dauer der Trennung. Im ersten Jahr der Trennung kann nicht von einem bis dahin nicht erwerbstätigen Ehepartner verlangt werden, eine Arbeit aufzunehmen. Bei Kindern unter drei Jahren ist dies ebenfalls nicht der Fall. Hiernach muss im Einzelfall betrachtet werden, wie die Kinderbetreuung gestaltbar und möglich ist, ob eine Fremdbetreuung zumutbar ist und ob insofern eine Teilzeitarbeit aufgenommen werden muss.

3. Wie lange werde ich Unterhalt bekommen?

Die Dauer des Unterhalts hängt von vielen Faktoren ab, die es im Detail zu beleuchten gilt. Zunächst geht es wiederum um die Frage, ob es sich um Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt handelt. Trennungsunterhalt kann über Jahre oder Jahrzehnte hinweg geschuldet sein. Dies bildet aber die Ausnahme. Oft wird einer der Ehepartner die Ehescheidung beantragen, sodass es zu einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kommt. Bei diesem ist der Anspruchstatbestand zunächst zu prüfen. Bei einem Anspruch wegen Kindesbetreuung wird dieser regelmäßig innerhalb weniger Jahre wegfallen. Allerdings kann sich sodann auch ein anderer Anspruchsgrund anschließen. Bei einem Anspruch aufgrund von Erwerbslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ist ggf. durch ein Gutachten zu klären, ob mit einem Wiedereintritt ins Berufsleben überhaupt zu rechnen ist. Ein Unterhaltsanspruch kann sich insofern auch noch über Jahrzehnte bis hin zur Rente oder im Einzelfall sogar darüber hinaus ergeben. Es gilt insofern v.a. auch stets zu beachten, dass der Gesetzgeber eine sog. nacheheliche Solidarität berücksichtigt und verlangt.

4. Wir wirkt sich meine Arbeit auf einen Unterhaltsanspruch aus?

Einerseits kann die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch sein, da sich kein Ehepartner willentlich bedürftig stellen darf. Andererseits wird das eigene Einkommen den Unterhaltsanspruch rein rechnerisch mit beeinflussen, da durch das eigene Einkommen die Bedürftigkeit zum Teil selber gedeckt werden kann.

5. Was mache ich, wenn ich keine Arbeit finde oder keine Betreuung für die Kinder?

In diesem Fall muss anhand von Bewerbungsunterlagen die Arbeitssuche genau dokumentiert sein. Der von der Rechtsprechung geforderte Umfang der Bewerbungen ist erheblich. Ist die Dokumentation glaubhaft, ausreichend und lückenlos, wird einer Entscheidung zugrunde gelegt, dass eine Arbeitssuche keine Aussicht auf Erfolg bietet. In diesem Fall wird ein Unterhalt regelmäßig zugesprochen werden. Fehlt es an einer Betreuungsmöglichkeit für Kinder gilt es ebenfalls wiederum nach dem Alter der Kinder zu fragen. Können die Kinder noch nicht alleine zu Haus bleiben, scheidet eine Erwerbstätigkeit aus. Während der Zeit im Kindergarten oder in der Schule ist allerdings meist eine Teilzeitarbeit möglich.

6. Kann mein Ehepartner unsere Miete weiter zahlen obwohl er oder sie auszieht und sagen, dass dies genug Unterhalt sei?

Die Miete für eine Wohnung ist von den Mietern weiter zu entrichten, egal, ob sie die Wohnung bewohnen oder nicht. Die Kosten fließen in die Unterhaltsberechnung ein, nach Ablauf des Trennungsjahres kann eine Änderung der Mietverhältnisse verlangt werden.

Eine Aufrechnung gegenüber einem Unterhaltsanspruch ist per Gesetz ausgeschlossen. Es kann insofern nur im Einvernehmen eine entsprechende Regelung getroffen werden. Ob die Mietzahlung ausreichend Unterhalt darstellt ist daher abhängig vom Zeitpunkt und auch von dem zur Verfügung stehenden Einkommen.

7. Was ist, wenn meinem Ehepartner für Unterhalt, Miete und eigenen Bedarf nicht genug Einkommen hat?

In manchen Fällen ist eine Trennung rein finanziell nicht möglich, da kein ausreichendes Einkommen zur Verfügung steht. In diesem Fall muss überlegt werden, ob die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung durchführbar ist. Ist dies unzumutbar, muss daran gedacht werden, Ansprüche auf Sozialleistungen geltend zu machen. Es gilt zu beachten, dass Kindesunterhalt bei einer Trennung immer geschuldet ist und dem nicht betreuenden Ehepartner eine sog. gesteigerte Erwerbspflicht obliegt. Es muss insofern ggf. auch ein Zweitjob angenommen werden, um zumindest Kindesunterhalt zahlen zu können.

8. Muss ich meine Ersparnisse einsetzen, um für mich selber zu sorgen?

Während der Trennungszeit ist ein Aufzehren von Ersparnissen zu Zwecke der Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfs ausgeschlossen. Die Kapitalerträge, also z.B. Zinserträge, sind allerdings in der Unterhaltsberechnung als Einkommen zu werten. Nach einer rechtskräftigen Ehescheidung müssen die Vermögenswerte insgesamt betrachtet werden. Bei einem Unterhaltsanspruch gilt insofern zu berücksichtigen, dass Vermögen angemessen genutzt werden muss, um hieraus Einkommen zu generieren. Nur im Ausnahmefall ist es zumutbar, Ersparnisse für den eigenen Unterhalt einzusetzen.

9. Kann mein Ehepartner eine Unterhaltszahlung verweigern, wenn ich einen neuen Freund/eine neue Freundin habe?

Eine neue Partnerschaft muss zunächst verfestigt sein, sodass hieraus eine Absicherung hergeleitet werden kann. Ist dies der Fall, kann ein Unterhaltsanspruch tatsächlich wegfallen. Eine neue Partnerschaft ist daher genau zu betrachten und es ist zu werten, ob diese als nichteheliche Lebensgemeinschaft überhaupt gewertet werden kann und ob sich diese ausreichend verfestigt hat.

10. Mein Ehepartner verlangt, dass wir unser Haus verkaufen, damit ich aus dem Erlös einen Unterhalt bekomme. Darf er das?

Während der Trennungszeit ist von großen Vermögensänderungen abzuraten. Es soll den Eheleuten im Trennungsjahr v.a. ermöglicht werden zu prüfen, ob die Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft noch in Betracht kommt.

Ein Verkauf eines im gemeinsamen Eigentum stehenden Eigentums ist nur durch gemeinsame Entscheidung möglich. Dies kann und sollte gut durchdacht sein. Gegen den Willen einer der beiden Eigentümer ist ein Verkauf nur durch eine Zwangsversteigerung möglich, die allerdings auch während der Trennungszeit eingeleitet werden kann. Es gibt für den anderen Ehepartner allerdings gewisse Schutzmöglichkeiten.

Eine Zwangsversteigerung führt vor allem auch dazu, dass nur ein geringer Teil des wirtschaftlichen Wertes erwirtschaftet wird und insofern Wertverlust eintritt. Auch dies sollte berücksichtigt sein.

Der Verkaufserlös nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten ist Vermögen. Dieses muss in aller Regel nicht für einen Unterhalt eingesetzt werden, es kann aber freiwillig eingesetzt werden. Da sich der Verkauf aber selbstverständlich auf eine Unterhaltsberechnung und auch eine Altersvorsorge und damit auch auf den grundsätzlich durchzuführenden Versorgungsausgleich auswirkt, sollten beide Szenarien (Verkauf oder kein Verkauf) sorgfältig durchgerechnet werden.

Leserkommentare
von Pudel04 am 12.09.2014 09:39:15# 1
Was sollte jeder aus den zehn geschilderten Fragen lernen? Zumindest, die beabsichtigte Heirat genau zu überdenken. Denn leider kann durchaus behauptet werden, dass beim deutschen Unterhaltsrecht - das im übrigen in den meisten europäischen Ländern nur Kopfschütteln erzeugt - nicht nur die Frage auftaucht, hier nun die einzig wahre Liebe kennen gelernt zu haben, sondern nach Beendigung derselben, der Betroffene sich schleunigst mit dem Insolvenzrecht und dauerhafter Vermögenslosigkeit beschäftigen sollte. Auswandern wäre gegebenenfalls auch eine Option.
Zu Frage 10 darf ich anmerken, dass es sich hier nicht um eine Zwangsversteigerung, sondern um eine Teilungsversteigerung handelt, die zwar eine Art der Zwangsversteigerung ist, aber anderen Vorgehensweisen und Berechnungsgrundlagen unterliegt.