Wie kann man das Besuchsrecht durchsetzen?

Mehr zum Thema: Familienrecht, Besuchsrecht, BGH, Eltern, Umgangsrecht, Pflegschaft
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neues Recht gibt neue Möglichkeiten

Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 01.12.2011  - XII ZB_188-11 - festgestellt hat,  gibt es mehrere Möglichkeiten, bei Verweigerung des Besuchsrechtes zu reagieren.


1. Der besuchsberechtigte Elternteil kann einen Vollstreckungsantrag beim Familiengericht stellen.
2. Das Gericht kann aber auch von sich aus Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, beispielsweise dann, wenn es von 3. Seite informiert wird, zum Beispiel dem Jugendamt.


Das Gericht hat verschiedene Möglichkeiten, tätig zu werden.

1. Es kann  ein Zwangsgeld festsetzen.

2. Falls das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, kann es sogar Ordnungshaft anordnen. Das bedeutet, dass der umgangsverpflichtete Elternteil in Haft genommen werden kann, bis er seine Verpflichtungen erfüllt. In der Regel wird das Gericht allerdings zunächst ein Ordnungsgeld festsetzen.

3. Eine weitere Möglichkeit bei dauerhafter Verweigerung des Umgangsrechts ist die Einrichtung einer Pflegschaft für die Durchführung des Besuchsrechts. Dann wird eine 3. Person mit der Überwachung des Besuchsrechts beauftragt, die für die Sicherstellung der Kontakte die elterliche Sorge über das Kind teilweise übertragen erhält.

Ich selbst habe unterschiedliche Erfahrungen damit gemacht. Ich habe erlebt, dass Umgangspfleger sich energisch durchgesetzt haben und die Besuchskontakte dann auf einmal klappten. Ich habe es allerdings auch erlebt, dass gute Gespräche geführt und seitenweise Berichte geschrieben wurden, ohne dass sich irgendetwas geändert hätte.

Sicherlich ist aber eine Pflegschaft eine gute Möglichkeit, den direkten Kontakt zwischen den Eltern bei jedem Besuchstermin zu vermeiden und somit die Situation zu entspannen.