Welcher Elternteil zahlt wieviel Kindesunterhalt, wenn beide betreuen
Mehr zum Thema: Familienrecht, Betreuung, Unterhalt, Wechselmodell, Kindesunterhalt, MutterBerechnung des Kindesunterhalts bei dem sog. "Wechselmodell"
Die Eltern eines 14-jährigen Kindes teilen sich hälftig die Betreuung. Der Vater verdient 2.600 EUR, die Mutter verdient 1.600 EUR und erhält das Kindergeld. Zusammen ergibt dies ein Einkommen von 4.200 EUR. Nach der Düsseldorfer Tabelle hat das Kind einen Bedarf von grundsätzlich 548 EUR - wegen der Wechselbetreuung j...edoch einen Mehrbedarf von insgesamt 600 EUR.
Bei der Berechnung ist jeweils noch der erhöhte Selbstbedarf von Vater und Mutter von 1.100 EUR abzuziehen. Der Vater verfügt somit über 2.600 - 1.100 = 1.500 EUR die Mutter über 1.600 - 1.100 = 500 EUR. Gemeinsam stehen somit 2.000 EUR für den Barunterhalt zur Verfügung.
a) Barunterhalt des Vaters:
Wegen des höheren Einkommens muss der Vater grundsätzlich 75% und die Mutter 25% des Barunterhalts leisten. Von den 600 EUR Bedarf entfallen also zunächst 450 EUR auf den Vater und 150 EUR auf die Mutter.
Weil er zur Hälfte seine Unterhaltspflicht in Naturalunterhalt leistet, darf der Vater die Hälfte des Kindesbedarfs (300 EUR) abziehen: 450 EUR - 300 EUR = 150 EUR. Von diesem Restbetrag ist zuletzt noch seine Kindergeldhälfte (die die Frau einnimmt) in Höhe von 77 EUR abzuziehen, so dass er lediglich noch einen Unterhaltsbetrag von 73 EUR leisten muss.
b) Barunterhalt der Mutter:
Die Mutter erbringt ebenfalls die Hälfte des Kindesunterhalts in Natur, d.h. auch sie darf von ihrem Barunterhaltsanteil (150 EUR) die Hälfte des Kindesbedarfs (300 EUR) abziehen. Die Hälfte des Kindergeldes muss sie sich jedoch anrechnen lassen, weil sie es in voller Höhe bezieht:150 EUR - 300 EUR 77 EUR= -73 EUR.
c) Ergebnis:
In Höhe von 73 EUR leistet die Mutter durch Naturalunterhalt grundsätzlich zuviel, sie erhält jedoch diese Mehrleistung durch den Unterhaltsbetrag vom Vater des Kindes (s.oben) ausgeglichen.
Liegt eine echte Wechselbetreuung vor, sind also beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet - nicht etwa beide nur zum Naturalunterhalt. Zu beachten ist dabei, dass § 1603 BGB inzwischen eine höhere Erwerbsobliegenheit vorsieht und grundsätzlich beide Eltern zur Erwerbstätigkeit verpflichtet sind.
Achtung: Ist einer der beiden Elternteile jedoch nicht leistungsfähig, kommt die sogenannte Ersatzhaftung nach § 1607 BGB in Betracht, wonach andere Verwandte für den Unterhalt einstehen müssen, beispielsweise die Großeltern.
Da der Artikel 2012 eingestellt wurde, erwarte ich jedoch eine Berechnung nach aktuellem Recht (= Düsseldorfer Tabelle 01.01.2011).