Welchen Namen trägt das nichteheliche Kind?

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Von Rechtsanwalt Klaus Wille

Stellen Sie sich vor, Sie leben derzeit in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und erwarten ein gemeinsames Kind. Nun fragen Sie sich unter anderem, welchen Nachnamen das Kind haben wird und unter welchen Voraussetzungen der Nachname des Kindes geändert werden kann. Darauf soll dieser Beitrag eingehen.

  1. Zunächst ist festzustellen, dass das Namensrecht seit einigen Jahren bei ehelichen und nichtehelichen Kindern gleichgestellt ist. Die Sondervorschriften für nichteheliche Kinder sind entfallen.

    Klaus Wille
    Rechtsanwalt
    Waidmarkt 11
    50676 Köln
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    Arbeitsrecht, Kindschaftsrecht, Familienrecht
  2. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist zu unterscheiden, ob die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben oder ob ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat:

    1. Wie ist die Regelung, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht bei Geburt des Kindes haben?

      Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, so kann das gemeinsame Sorgerecht schon vor der Geburt durch eine so genannte Sorgerechterklärung beim Jugendamt begründet werden. Gemäß §§ 1626a, 1626 b Abs. 2 BGB kann die Sorgerechtserklärung auch schon vor der Geburt abgegeben werden. Existiert eine gemeinsame Sorgerechterklärung, so gilt § 1617 Abs. 1 BG B, der wie folgt lautet:

      (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

      Dies bedeutet: Wenn die Eltern die gemeinsame Sorgeerklärung vor der Geburt abgegeben, dann können die Eltern den Namen des Vaters oder (!) der Mutter zum Geburtsnamen bestimmen. Als Nachname des Kindes ist also auch der Name des Vaters wählbar, wenn dieser nicht mit der Kindesmutter - also mit Ihnen - verheiratet ist.

      Die Wahl eines Doppelnamens der Eltern für das Kind, zusammengesetzt aus ihren jeweiligen Familiennamen, ist nicht möglich.

      Sollten Sie dann einmal den Nachnamen für das erste Kind bestimmt haben, so ist die getroffene Namenswahl auch für weitere Kinder bindend (§ 1617 Abs. 1 S. 3 BGB).

      Für dieses gemeinsame Bestimmungsrecht gilt eine so genannte Monatsfrist, dass heißt die Eltern können innerhalb eines Monats nach der Geburt den Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Sollten Sie sich nicht innerhalb des Monats einigen, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Außerdem setzt das Familiengericht eine Frist binnen derer ein Nachname für das Kind bestimmt werden muss.

      Wenn das Gericht z. B. die Kindesmutter zu dem Elternteil bestimmt hat, welches über den Kindesnamen entscheiden kann, so kann es den Nachnamen des Vaters oder der Kindesmutter zum Kindesnamen bestimmen; einer Zustimmung des anderen Elternteil bedarf es dann aber nicht. Der andere Elternteil kann die Wahl des Namens dann nicht verhindern.

      Sollte die Kindesmutter innerhalb der von dem Gericht bestimmten Frist untätig bleiben, so erhält das Kind automatisch nach Fristablauf den Nachnamen des bestimmungsberechtigten Elternteils, also in unserem Beispiel der Kindesmutter.

    2. Was ist, wenn kein gemeinsames Sorgerecht bei der Geburt des Kindes besteht?

      Haben die Eltern kein gemeinsames Sorgerecht durch eine Sorgerechterklärung bestimmt, so hat per Gesetz die nichtverheiratete Mutter das alleinige Sorgerecht. Dies bestimmt § 1626a BGB, der wie folgt lautet:

      (1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander ver-heiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
      1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
      2. einander heiraten.
      (2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

      Wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, hat sie auch alleine das Recht, den Namen des Kindes zu bestimmen. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Regelung des § 1617a Abs. 1 BGB die, wie folgt lautet:

      (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

      Dabei kann aber auch der Namen des Partners gewählt werden (1617 a Abs. 2 BGB).

  3. Kann der Name des Kindes noch abgeändert werden?

    1. Abänderung durch den Alleinsorgeberechtigten

      Wenn Sie als alleinsorgeberechtigte Mutter den Namen des Kindes gewählt haben, so können Sie mittels einer Erklärung den Namen abändern lassen. Erforderlich sind jedoch eine öffentlich beglaubigte Einwilligung des Kindes - soweit es das fünfte Lebensjahr vollendet hat - und (!) eine Einwilligung des anderen Elternteils. Sollte der Kindesvater später die alleinige Sorge für das Kind erhalten, so kann dieser mit Einwilligung der Kindesmutter den Namen erteilen.

    2. Namensänderung nach späterer Entstehung der gemeinsamen Sorge

      Sollten Sie Ihren jetzigen Partner später heiraten oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, so entsteht automatisch auch das gemeinsame Sorgerecht.

      aa) Die Eltern können nach Begründung der gemeinsamen Sorge den Kindes Namen innerhalb von drei Monaten einverständlich (!) ändern. Diese drei Monatsfrist ist eine Ausschlussfrist, das heißt sollte diese Frist verstrichen sein - gleich aus welchem Grund – kann diese Fristversäumnis nicht geheilt werden. Es bleibt dann dabei, dass das Kind den alten Namen behält. Versäumen Sie diese Frist oder machen Sie von der Änderungsmöglichkeit keinen Gebrauch, so behält das Kind den bisherigen Namen und dieser bisherige Familienname ist auch für später geborene Geschwister verbindlich.

      Sollten Sie sich später wieder trennen, so steht ihnen aber auch nicht das Recht einer erneuten Namensänderung zu.

      bb) Bei der (späteren) gemeinsamen Heirat, d.h. bei der Heirat nach Geburt des Kindes, ist zu unterscheiden, ob Sie einen Ehenamen bestimmen oder nicht.

      Bestimmen Sie einen gemeinsamen Ehenamen, wird dieser Ehename automatisch auch Geburtsnamen des Kindes, falls das Kind, sofern es über fünf Jahre alt ist, sich dieser Änderung anschließt.

      Heiraten Sie nach der Geburt des Kindes ohne einen gemeinsamen Ehenamen anzunehmen, haben die Ehegatten gemeinsam das Recht zur Neubestimmung des Geburtsname des Kindes. Sollten Sie später doch noch einen Ehenamen bestimmen, so geht dieser Ehename aber auch auf das Kind über.

  4. Abschlussbemerkungen

    Die Regelungen sind äußerst kompliziert. Daher sollten Sie – ob Vater oder Mutter – sich anwaltlichen Rat einholen.


    Mit freundlichen Grüße
    Klaus Wille
    Rechtsanwalt
    und Fachanwalt für Familienrecht
    Breite Str. 147 - 151
    50667 Köln
    Tel.: 0221/ 2724745
    Fax.: 0221/ 2724747
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    Leserkommentare
    von fb315276-76 am 12.09.2011 19:03:52# 1
    Das ist alles sehr verständlich und ausführlich geschrieben. Aber, wie ist es mit der Bestimmung des Naschnamens, wenn meine Freundin noch verheiratet ist? Da wir ja die Eltern sind und wenn wir die Sorgerechtserklärung schon vor der Geburt abgeben, könnte das Kind dann meinen Nachnamen bekommen?