Weiteres BGH-Urteil zum Unterhalt

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Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 30. Juli 2008 (Az. : XII ZR 177/06) erneut mit dem seit Januar 2008 geänderten Unterhaltsrecht zu befassen und zum Unterhaltsbedarf sowie zu den Rangverhältnissen eines geschiedenen Ehegatten zu einem neuen Ehegatten Stellung zu nehmen.

Zu entscheiden war über den Anspruch einer geschiedenen Ehefrau auf Unterhalt nach 24-jähriger kinderloser Ehe. Die Ehe war im Jahre 1978 geschlossen worden. Im Mai 2002 trennten sich die Eheleute, im April 2005 folgte die Scheidung. Die Unterhaltsberechtigte war bereits seit 1992 vollschichtig als Verkäuferin tätig.

Stefanie Helzel
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Nach einem im Jahr 2005 geschlossenen Vergleich hatte der Unterhaltsschuldner an seine Ex-Frau monatlich einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 600 € zu zahlen.

Als Lehrer bezieht er Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 12. Seit Oktober 2005 ist er wieder verheiratet. Bereits im Dezember 2003 wurde seine Tochter geboren.

Bedarfsbemessung:

In seinem Urteil folgt der Senat seiner neueren Rechtsprechung (BGH Urteil vom 6.2.2008 –XII ZR 14/06) wonach bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nicht nur eine Verschlechterung der Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen ist, sondern auch später hinzutretende weitere Unterhaltsberechtigte, wie in diesem Fall die neue Ehefrau sowie die Tochter des Unterhaltsschuldners.

Der BGH geht davon aus, dass sich der jeweilige Bedarf einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau aus einem Drittel des vorhandenen Einkommens des Unterhaltspflichtigen ermittelt, wenn sich der Bedarf beider Frauen gegenseitig beeinflusst. Dem Unterhaltspflichtigen muss dabei soviel verbleiben, wie ein Unterhaltsberechtigter durch eigenes Einkommen und die Unterhaltszahlungen zur Verfügung hat, also ein Drittel. Bei nur einem Unterhaltsberechtigten muss dem Unterhaltsschuldner die Hälfte verbleiben.

Rangfolge:

Die Ansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg, welches die geschiedene und die neue Ehefrau als gleichrangig angesehen hatte rügte der BGH als rechtsfehlerhaft, da nach dem bis Ende 2007 geltenden Recht der Rang der Unterhaltsansprüche mehrerer Ehegatten durch den Prioritätsgedanken zu bestimmen war. Demnach war die geschiedene Ehefrau nach altem Recht als vorrangig unterhaltsberechtigt einzustufen, denn ein neuer Ehegatte konnte sich auf die bereits bestehenden Unterhaltspflichten einrichten.

Diese Rangfolge wurde mit der Unterhaltsrechtsreform zum Januar 2008 neu festgelegt, womit nunmehr auf das Gewicht der einzelnen Unterhaltsansprüche abgestellt wird. Erstrangig unterhaltsberechtigt sind minderjährige Kinder, gefolgt von im zweiten Rang stehenden Elternteilen die Kinder betreuen.

Andere beziehungsweise geschiedene Ehegatten sind nur dann ebenfalls im zweiten Rang unterhaltsberechtigt, wenn eine lange Ehedauer vorliegt und die Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile erlitten hat.

In dem hier zu entscheidenden Fall ist die neue Ehefrau Mutter einer Tochter, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht einmal drei Jahre alt war, vor der früheren Ehefrau vorrangig unterhaltsberechtigt. Denn trotz langer Ehedauer sind bei der früheren Ehefrau keine ehebedingten Nachteile ersichtlich, da diese bereits seit 1992 einer Vollzeittätigkeit nachgeht.


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