Was Eltern über Kitaplatz-Klagen wissen sollten

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Neue Rechtslage ab 1. August 2013: Kinder haben Anspruch auf Kita-Platz

Anspruch auf Kita-Platz

Das Kinderförderungsgesetz (KiföG) aus dem Jahr 2008 stellt klar, dass ab dem 1. August 2013 jedes Kind in Deutschland zwischen dem vollendeten ersten und dritten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz hat.

Laut aktuellen Schätzungen fehlen bundesweit mehr als 200.000 Kita-Plätze. Besonders in großen westdeutschen Städten sind freie Kita-Plätze Mangelware. Die Bedarfsquote ist noch lange nicht erfüllt.

Veit Strittmatter
Rechtsanwalt
Dürenerstr. 270
50935 Köln
Tel: 0221 94 336 530
Web: http://www.bs-legal.de/
E-Mail:
Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Zivilrecht

Gegen wen richtet sich der Anspruch und was sind die Voraussetzungen?

Der Anspruch des Kindes auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege richtet sich gegen die kreisfreie Stadt oder den jeweiligen Kreis. Der Anspruch ist in § 24 SGB VIII geregelt. Wesentlich ist die Neufassung von Absatz 2 und Absatz 3:

§ 24 Abs. 2 SGB VIII (Neufassung ab 1. August 2013):

Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 24 Abs. 3 SGB VIII:

Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

Der Anspruch besteht demnach, wenn das Kind zwischen ein und drei Jahren alt ist, der beantragte Umfang der Förderung dem tatsächlichen Bedarf des Kindes entspricht und die Erfüllung des Anspruchs keinen Aufschub duldet. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist immer im Einzelfall zu klären.

Wie kann ich den Anspruch verfolgen?

Aufgrund des gesetzlichen Anspruchs können Sie den Kita-Platz nun gerichtlich vor dem Verwaltungsgericht einfordern. Um eine lange Verfahrensdauer auszuschließen, kommt auch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in Betracht. Hierbei handelt es sich um ein gerichtliches Eilverfahren, das ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren durchgeführt wird.

Was umfasst der Anspruch genau?

Jedes Kind hat ab dem ersten vollendeten Lebensjahr einen Anspruch auf Betreuung in einer Kita oder einer Kindertagespflege, z.B. in Form einer Tagesmutter oder Großtagespflege. Der genaue Anspruch auf Betreuung richtet sich nach den individuellen Familienverhältnissen. Hier spielen die Familiensituation, die Berufstätigkeit der Eltern sowie das Kindeswohl eine entscheidende Rolle. Der Anspruch reicht von 20 bis hin zu 45 Betreuungsstunden pro Woche.

Der angebotene Platz muss den Eltern auch hinsichtlich der Fahrtzeit zumutbar sein. Hier ist ebenfalls auf den Einzelfall abzustellen; als Richtwert kann aber gelten, dass 25 Minuten Fahrtzeit noch in Ordnung sind.

Unter welchen Voraussetzungen habe ich Schadensersatzansprüche?

Selbst wenn die Kommune Ihnen momentan keinen Kita-Platz zur Verfügung stellen kann, stehen Sie nicht mit leeren Händen da. Sie können sich auf eigene Initiative eine private Kita oder Tagesmutter suchen. Die Kommune muss diese Mehrkosten tragen. Voraussetzung ist, dass der Betreuungsbedarf im August besteht und unaufschiebbar ist.

Die anfallenden Mehrkosten können Sie ebenfalls gerichtlich einfordern. Die Kommunen sind zum Schadensersatz verpflichtet, wenn Sie einen Kita-Platz nicht bereitstellen.

Der Fall einer Mainzer Lehramtsreferendarin bildet insoweit einen Präzedenzfall:

Das Verwaltungsgericht Mainz hat der Klägerin im Juli 2012 Entschädigungszahlungen für die Mehrkosten der Unterbringung in einer privaten Kita zugebilligt, da ihr ein Kita-Platz nicht rechtzeitig angeboten wurde. Als Anspruchsgrundlage hierfür sah das Verwaltungsgericht den sog. "Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruch" als gegeben an. Insgesamt erstritt die Klägerin EUR 2188,-. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat dieses Urteil dem Ergebnis nach nun auch in der Berufung bestätigt.

Kann ich einen angebotenen Platz ablehnen?

Wenn die Gemeinde Ihnen einen Platz anbietet, hat sie damit in der Regel ihre Pflicht erfüllt. Nur in Fällen, in denen der Platz nicht zumutbar ist, kann der angebotene Platz abgelehnt werden.

Was kann ich tun, wenn die Stadt nicht auf meinen Antrag reagiert?

Solange Sie keinen ablehnenden Bescheid haben, können Sie dagegen auch nicht klagen. Das weiß die Stadt natürlich und lässt sich gegebenenfalls viel Zeit mit einer Antwort oder verschickt nur positive Bescheide. Dieses Vorgehen müssen Sie nicht akzeptieren. Wir setzen für Sie eine Frist, innerhalb derer die Stadt Ihren Antrag bescheiden muss.

Wenn der Bescheid negativ für Sie ausfällt, haben Sie dann die Möglichkeit einen Kita-Platz bzw. anfallende Mehrkosten einzuklagen. Fällt der Bescheid positiv aus, haben Sie direkt Ihren Kita-Platz.

Habe ich Anspruch auf Verdienstausfall?

Kann die Arbeitsstelle gerade wegen der fehlenden Betreuung des Kindes nicht angetreten werden, steht dem jeweiligen Elternteil auch ein Schadensersatzanspruch auf Verdienstausfall zu. Ein entsprechender Nachweis kann beispielsweise durch den Arbeitsvertrag erfolgen.

Ist die Einschaltung eines Anwalts sinnvoll?

Die juristische Sachlage ist komplex. Viele Fragen sind ungeklärt. Die Kommunen geben momentan Rechtsgutachten in Auftrag, um mögliche Schlupflöcher zu finden und sich aus der Verantwortung zu ziehen. Nur eine juristische Prüfung des Einzelfalles gibt Ihnen Aufschluss darüber, welche Rechte Sie haben und wie Sie diese durchsetzen können.

Die Anwaltskosten übernimmt im Verwaltungsverfahren bei Ihrem Obsiegen die Gegenseite. Sie treffen in diesem Fall keine Kosten.

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Veit Strittmatter, BS LEGAL Rechtsanwälte, Köln

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