Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt trotz Entscheidung des BGH vom 12.02.2014 möglich

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Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des unterhaltspflichtigen Elternteils gegenüber seinem volljährigen Kind

Mit Beschluss vom 12.02.2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Kind für eine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt alleine regelmäßig nicht ausreicht.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte sich der jetzt unterhaltsberechtigt gewordene Vater in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Danach kam es zu einem jahrzehntelangen vom Vater ausgehenden Kontaktabbruch zu seinem Sohn. Darüber hinaus hat der Vater ein Testament errichtet, indem er eine Bekannte zur Erbin einsetzte. Sein Sohn sollte nur den "strengsten Pflichtteil" erhalten.

Susanne Tanja Schwinn
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Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch zwar wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht regelmäßig eine Verfehlung darstellt. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden (BGH, Beschluss vom 12.02.2014 - XII ZB 607/12).

Wann ist eine Verwirkung trotzdem möglich?

In entsprechenden Sachverhalten wäre folglich im Einzelfall zu prüfen, ob weitere Umstände vorliegen, die das Verhalten des unterhaltsberechtigten Elternteils als schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen. Die Vorschrift des § 1611 BGB ist eng auszulegen. Es ist also eine umfassende Abwägung aller maßgebenden Umstände erforderlich, die auch das eigene Verhalten des Unterhaltsberechtigten angemessen berücksichtigt.

Wann liegt eine schwere Verfehlung vor?

Als schwere Verfehlungen im Sinne des § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB können nach der Rechtsprechung in Betracht kommen:

Tiefe Kränkungen, die einen groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme erkennen lassen, wie zum Beispiel Bedrohungen, bewusst falsche Strafanzeigen, tätliche Angriffe, erhebliche Denunziationen, schwere Beleidigungen, Nichtkümmern während der Kindheit.

Keine schwere Verfehlung bei krankheitsbedingtem Fehlverhalten

Das Fehlverhalten darf jedoch nicht krankheitsbedingt sein. In diesem Fall liegt nämlich nach der Rechtsprechung keine schwere Verfehlung vor. Ebenfalls nicht ausreichend ist zum Beispiel Taktlosigkeit, die förmliche Anrede mit "Sie" oder auch ein langjähriger Kontaktabbruch.

Unterhaltsschuldner ist darlegungs- und beweisbelastet für den Tatbestand der Verwirkung

Die Abgrenzungen sind nicht immer einfach. Daher ist immer eine sehr genaue Einzelfallprüfung vorzunehmen. Zu beachten ist auch, dass der Unterhaltsschuldner darlegungs- und beweisbelastet für den Wegfall oder die Beschränkung der Unterhaltsverpflichtung ist. Aus diesem Grund ist es wichtig, Urkunden und Unterlagen gut und sicher aufzubewahren. Auch Personen, die für eine Zeugenaussage in Betracht kommen, sollte man bitten, sich bereit zu erklären, eine möglichst umfassende schriftliche Zeugenaussage niederzulegen und gegebenenfalls an Eides statt zu versichern. Dies kann die Beweisführung vereinfachen.

Ergebnis:

Ob eine Verwirkung vorliegt oder nicht, ist nicht pauschal zu beantworten, sondern einzelfallabhängig zu prüfen. Und auch den Nachweis zu führen, ist für die Betroffenen nicht immer einfach. Gleichwohl ist es auch trotz des Beschlusses des BGH nicht unmöglich, eine Verwirkung zu erreichen.

Hintergrundinformation - Gesetzestext:

§1611 BGB: Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

§ 1618 a BGB: Pflicht zu Beistand und Rücksicht
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.

Susanne Tanja Schwinn
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Leserkommentare
von mich3367 am 21.03.2014 22:45:51# 1
Wenn ein Elternteil seit seinem ca. 40. Lebensjahr nicht für seine eigene Rente gesorgt hat (angebliche Selbständigkeit/ Schwarzarbeit/Minijobs) und nun nicht mehr als ca. 350 € Rente bezieht (kein private Vorsorge vorhanden!) gilt dieses als auch als grobe Nachlässigkeit? Es wurde angestebt, durch die nicht gemeldeten Einkünfte, Kindesunterhalt für das jüngste Kind nach Scheidung nicht zahlen zu müssen (Titel liegt vor). Dieses Kind wird wohl im Bedarfsfall NICHT zum Elternunterhalt verpflichtet werden können, da ja auch kein Kindesunterhalt geflossen ist.
Ein älteres Geschwisterkind (zum Zeitpunkt der Scheidung volljährig) hat nunmehr Bedenken zu Zahlungen herangezogen zu werden.
Ich weiß nicht, ob es richtig ist, aber ich gehe von einer absoluten groben Fahrlässigkeit aus, wenn ich nicht selber für meinen Ruhestand sorge, sei es Minimum mit den regelmäßigen Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, oder in eine private, oder eben mit normalen Sparguthaben oder Geldanlagen, was hier jedoch nicht vorliegt.
Wäre dankbar für eine kurze Antwort, ob meine Vermutung richtig ist. Vielen Dank!
    
von Rechtsanwältin Susanne Tanja Schwinn am 22.03.2014 16:23:54# 2
In Fällen wie diesen ist stets eine sehr genaue Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Zu beachten ist auch, dass das unterhaltspflichtige Kind für den Verwirkungs-tatbestand darlegungs- und beweisbelastet ist.

Sittliches Verschulden an der Bedürftigkeit bedeutet, dass diese Bedürftigkeit durch ein verantwortungsloses Verhalten mutwillig herbeigeführt worden ist.
Objektiv setzt ein sittliches Verschulden somit ein sittlich zu missbilligendes Verhalten mit Vorwerfbarkeit von erheblichem Gewicht voraus, subjektiv mindestens unterhalts-rechtliche Leichtfertigkeit.
Ein verantwortungsloses Verhalten wäre gegeben, wenn der Elternteil für sein Alter keine Vorsorge getroffen hat, obwohl er dies bei seinen Einkommensverhältnissen hätte tun können.
Dies wiederum setzt voraus, dass entsprechendes Einkommen für die Altersvorsorge vorhanden gewesen ist oder bei zumutbarem Einsatz der Arbeitskraft hätte vorhanden sein müssen, man aber dennoch nicht für sein Alter vorgesorgt hat.

Man müsste also in Ihrem Fall ganz genau schauen, was tatsächlich die Gründe dafür waren, dass die Rente nun so niedrig ausfällt und was von diesen Gründen nachweisbar ist. Alleine aus dem Umstand, dass der Elternteil selbständig war, wird man kein sittliches Verschulden herleiten können. Die Schwarzarbeit müssten Sie nachweisen können. Sollten gesundheitliche Gründe die Ursache gewesen sein, dass der Elternteil nur eingeschränkt erwerbstätig war (Minijob), wird man sich auch hier nicht erfolgversprechend auf eine Verwirkung berufen können.

Sollte Ihnen jedoch der Nachweis gelingen, dass der Elternteil sich selbst um zu zahlenden Kindesunterhalt drücken wollte und überdies es ihm aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation auch möglich gewesen wäre, für sein Alter vorzusorgen und damit eine höhere Rente zu erzielen, so wäre hier eine Verwirkung durchaus möglich.

Eine abschließende Beurteilung kann in diesem Rahmen jedoch nicht erfolgen. Sie können sich jedoch gerne an mich wenden und mir weitere Informationen zukommen lassen.
    
von mich3367 am 23.03.2014 19:04:16# 3
Vielen Dank für Ihre umfangreiche Antwort, diese hilft im Moment erstmal weiter........habe es an die betreffende Person weitergeleitet!