Verfassungsrichter schützen „Sandwich-Generation" vor übermäßigem Elternunterhalt

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Von Rechtsanwältin Simone Hiesgen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 7.6.2005 Kinder vor einer Überforderung durch Ansprüche der Sozialbehörden geschützt. Das eigene Vermögen derer, deren Eltern für die Kosten ihres Altenheims nicht selbst aufkommen können, darf nicht so weit angetastet werden, dass die Kinder selbst finanziell überfordert sind und ihre eigene Altersvorsorge in Gefahr ist.

Der Fall, welcher konkret von den Richtern zu entscheiden war, ist sicher extrem: Zur Deckung der Altenheimkosten sollte laut Gerichtsurteil des Landgerichts Duisburg eine Frau ihren Anteil an einem Vierfamilienhaus mit einer Grundschuld von 125.000 Euro belasten. Nach ihrem Tod wollte das Sozialamt Bochum davon gezahlte Altenheimkosten in Höhe von 63.000 Euro zurück. Das Einkommen der Frau lag bei nur 560 Euro netto, das Haus stellte ihre Alterssicherung dar.

So sahen dies auch die Verfassungsrichter.

Es habe keine gesetzliche Grundlage für die Belastung der Immobilie gegeben.

Bei der Begründung seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht noch einige grundsätzliche Dinge zum Elternunterhalt und seinem Verhältnis zu den sozialhilferechtlichen Ansprüchen gesagt. Kurz zusammengefasst sind dies folgende Punkte.

  1. Ein Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass zur gleichen Zeit der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist und der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Ohne diese Gleichzeitigkeit gibt es keinen Anspruch. Bedürftig ist, wer seinen Bedarf nicht aus eigener Kraft decken kann. Leistungsfähig ist nicht, wer „bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren".

  2. Sozialhilfe ist nachrangig gegenüber Unterhaltsansprüchen. Das Gesetz begründet die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten gerader Linie in §§ 1601 BGB als Ausdruck familiärer Verantwortung. Dort ist im Einzelnen die Begründung von Ansprüchen und das Verhältnis zwischen den Beteiligten abschließend geregelt. Das Sozialhilferecht lässt diese Unterhaltsregelungen unberührt. Es begründet keine neuen Unterhaltspflichten. Zweck der sozialrechtlichen Vorschriften ist lediglich, „jemandem der sich nicht selbst helfen kann und der die erforderliche Hilfe nicht von anderen, zum Beispiel von einem zur Unterhaltsgewährung verpflichteten Verwandten, erhält (vgl. § 1 Abs. 1 BSHG), die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (vgl. § 1 Abs. 2 BSHG)." Der Übergang von Unterhaltsansprüchen kommt gerade nicht in Frage, wenn ein Unterhaltsanspruch im familienrechtlichen Sinne gar nicht gegeben ist. Dann besteht ein Rechtsanspruch auf Sozialhilfe und die Möglichkeit der Refinanzierung durch den Übergang entfällt.

  3. Der Wille des Gesetzgebers geht dorthin, den Elternunterhalt so maßvoll auszugestalten, dass dem unterhaltspflichtigen Kind neben seiner Verantwortung für die Eltern genügend ‚Luft’ verbleibt, um vorrangig seine eigene Alterssicherung zu betreiben und der Verpflichtung für die eigenen Kinder nachzukommen. Dies zeigt sich daran, dass der Elternunterhalt im BGB gegenüber den Kindern, Ehegatten und der übrigen Abkommen der Kinder nachrangig ist. Auch das Maß der Verpflichtung ist beim Elternunterhalt gegenüber den anderen Unterhaltsarten eingeschränkt. Dadurch soll der „grundlegend anderen Lebenssituation" bei Entstehen der Ansprüche der jeweiligen Unterhaltsarten Rechnung getragen werden. Eltern wissen, dass sie ihren Kindern gegenüber verantwortlich sind und müssen damit rechnen, diese auch noch über die Volljährigkeit hinaus zu unterstützen. Die Pflicht zum Unterhalt der Eltern jedoch wird meist dann relevant, wenn das Kind eine eigene Familie gegründet hat und für diese (auch über Unterhalt) und sich selbst sowie für die eigene Alterssicherung sorgen müssen. Bei dieser Häufung von Anforderungen muss der Elternunterhalt zurücktreten. Die Entwicklung der Gesetzgebung in jüngster Zeit zeige diesen Willen des Gesetzgebers besonders deutlich. Zum einen werde die Eigenvorsorge für das Alter verstärkt gefordert und (z.B. durch die Riester-Rente) gefördert. Dies müsse berücksichtigt werden und dem Kind für diese Eigenvorsorge genügend Geld verbleiben. Zudem zeige sich, dass der Elternunterhalt und die Erwartung daran im System keinen hohen Stellenwert haben solle. Zum anderen verdeutlichen die Einführung des Grundsicherungsgesetzes 2003 bzw. ab dem 1.1.2005 die §§ 41 ff. SGB XII besonders die angestrebte Begrenzung der Belastung des Kindes. § 43 SGB XII enthält sogar eine Einkommensgrenze, wonach bei einem Einkommen des Kindes bis zu 100.000 Euro jährlich Unterhaltsansprüche der Eltern gegen sie nicht bei der Gewährung von Grundsicherung im Alter berücksichtigt werden. Eine gesetzliche Vermutung, dass das Einkommen des Kindes diese Grenze nicht übersteigt unterstreicht dies noch zusätzlich.

Dieses Urteil betrifft zwar direkt nur einen besonders krassen Fall der Rückforderung. Meines Erachtens ermutigt die Begründung künftige Gerichtsentscheidungen, den bisher bereits von der Rechtsprechung eingeschlagenen Weg weiterzugehen: Zurückhaltung bei der Inanspruchnahme von Kindern für ihre Eltern und Großzügigkeit bei der Bemessung des eigenen Unterhaltes der Kinder zu zeigen.


Simone Hiesgen
Rechtsanwältin

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