Unterhaltsreform 2007 - Kindesunterhalt

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1. Förderung des Kindeswohls als Ziel der Reform

Das neue Unterhaltsrecht wird zum 1.4.2007 (oder 1.7.2007) in Kraft treten. Der erste Teil der Reihe gab einen prägnanten Überblick über die wichtigsten Regelungen.

Teil 2 der Vortragsreihe befasst sich mit dem Kindesunterhalt, der vollkommen neu geregelt wird. Nebenbei wird auch die Anrechnung des Kindergeldes neu geregelt.

Klaus Wille
Rechtsanwalt
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: http://www.anwalt-wille.de
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Arbeitsrecht, Kindschaftsrecht, Familienrecht

Das neue Unterhaltsrecht dient v.a. der Förderung des Kindeswohls. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass u.a. die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten geändert wird. Minderjährige unverheiratete Kinder und ihnen gleichgestellte privilegierte volljährige Kinder sollen einen absoluten Vorrang erhalten. Dies wird dadurch begründet, dass Kinder die „wirtschaftlich schwächsten" Mitglieder sind und kaum einen Möglichkeit haben, ausreichend für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Die Kinder erhalten eine absolute Vorrangstellung. Im zweiten Rang folgen hier dann die Elternteile, die die Kinder betreuen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfes dient der Förderung des Kindeswohles auch die Besserstellung der kinderbetreuenden, nicht miteinander verheirateten Eltern. Hier geht es insbesondere darum, dass die Voraussetzungen des Betreuungsunterhaltsanspruchs eines nicht verheiraten Elternteils, der über 3 Jahre hinaus gehen kann, etwas herabgesetzt werden.

2. Kindesunterhalt

Es wird der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind geregelt bzw. wiedereingeführt, der 1998 abgeschafft worden war. Der Mindestunterhalt ist der Barunterhaltsbetrag, den der Minderjährige zum Leben benötigt. Gemäß § 1612a Abs. 1 S. 1 BGB - RegE kann ein minderjähriges Kind von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des Mindestunterhaltes verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich gemäß Abs. 1 Satz 2 dabei nach dem Existenzminimum des Kindes, welches sich aus den steuerrechtlichen Vorschriften ergibt.

  1. Mindestunterhalt nach drei Alterstufen

    Gemäß § 1612a Abs. 1 S. 3 BGB - RegE ergibt sich eine altersabhängige Staffelung des (Mindest-)Unterhalts, wobei des Gesetz drei Alterstufen zulässt. Bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres wird ein Kind in die erste Alterstufe, vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres in die zweite Alterstufe und für die Zeit vom 13. Lebensjahr an in die dritte Alterstufe eingestuft (vgl. §1612a Abs. 1 S. 3 BGB-RegE).

    Der monatliche Mindestunterhalt beträgt für die erste Alterstufe 87 % eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrages (§ 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB – RegE); daraus folgt derzeit, dass das Kind einen Mindestunterhalt von 265,00 EUR hat; für die zweite Alterstufe beträgt der Mindestunterhalt derzeit 304 € und für die dritte Alterstufe 356,00 €.

    Beachten Sie, dass diese Regelung nicht zwingend immer eine Verbesserung mit sich bringt, da nach Abzug des Kindergeldes vom Mindestunterhalt der zu zahlende Betrag niedriger als der derzeit gezahlte Betrag in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der RegelbetragsVO ist. So ist der „Mindestunterhalt" der ersten Alterstufe nach der RegelbetragsVO abzüglich Kindergeldes: 276,00 € - 77,00 € Kindergeld = 199,00 €; gemäß §1612a Abs. 1 Nr. 1 ist der Zahlbetrag: 265,00 € - 77,00 € = 188,00 €.

  2. Anrechnung des Kindergeldes

    Zukünftig soll das Kindergeld bedarfsmindernd berücksichtigt werden, d.h. das Kindergeld ist auf den errechneten Unterhalt anzurechnen (vgl. §1612b Abs. 1 S. 2 BGB – RegE). § 1612b Abs. 5 BGB, der eine teilweise Anrechnung bis hin zum Anrechnungsverbot des Kindergeld bestimmte, fällt ersatzlos weg. Die neue Regelung sieht wie folgt aus: Lebt das Kind bei dem betreuenden Elternteil, hat das Kind gegenüber dem anderen Elternteil einen Barunterhaltsanspruch. Von dem zu errechnenden Barbedarf wird die Hälfte des Kindergeldes – d.h. 77 EUR – abzogen. Wenn das minderjährige Kind nicht von den Eltern betreut wird, so wird der Bedarf des Kindes durch das gesamte Kindergeld in Höhe von 154 EUR gemindert (§1612 b Abs. 1 Nr 2 BGB- RegE).

  3. neue Rangfolge: Kinder gehen vor

    Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltsverpflichtete außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt nun für die Frage der Rangfolge §1609 BGB - RegE. Hier wird geregelt, welcher Unterhaltsberechtigte vorrangig Unterhalt erhalten soll. Wenn ein Unterhaltsverpflichteter nicht allen Berechtigten Unterhalt zahlen kann, dann gehen die minderjährigen unverheirateten Kinder und ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kinder vor. Erst danach folgt die Ehefrau, die das Kind betreut.

3. Konsequenzen für bestehende Unterhaltstitel

All diejenigen Unterhaltstitel - z.B. Urteile, Jugendamtsurkunden, Vergleiche -, die nunmehr nach dem alten Unterhaltsrecht beurteilt wurden, können nach dem neuen Recht überprüft werden bzw. sollten durch einen Rechtsanwalt überprüft werden. Eine Vielzahl der Titel werden abgeändert werden können oder neugefasst werden müssen.


Rechtsanwalt Klaus Wille
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Mit freundlichen Grüße
Klaus Wille
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