Unterhaltspflicht bei Arbeitslosigkeit

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Von Rechtsanwalt Klaus Wille

Wird der Unterhaltspflichtige arbeitslos, bedeutet dies erhebliche finanzielle Einschnitte. Viele kürzen daraufhin den Unterhalt, insbesondere denjenigen für die Kinder, oder streichen diesen vollständig. Dies ist aber nicht zulässig. Ganz im Gegenteil. Der Unterhaltspflichtige muss weiterhin Unterhalt zahlen.

Das OLG Naumburg hat mit seinem Beschluss vom 17.02.2005 (gerichtliches Aktenzeichen: 14 UF 182/04) nochmals dargestellt, dass sich der Unterhaltspflichtige nicht auf seinen Status als Arbeitsloser berufen kann. Vielmehr hat er „alle verfügbaren Mittel" zu verwenden, „alle zumutbaren Anstrengungen" zu unternehmen, „um durch sofortige Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit und notfalls ergänzende Nebenerwerbstätigkeit seine Leistungsfähigkeit zu erhalten bzw. so schnell wie möglich wieder herzustellen". Dazu muss der Unterhaltspflichtige sich intensiv um eine neue Arbeitsstelle bemühen und – im Fall eines Prozesses – seine „Nichtvermittelbarkeit" darlegen und beweisen.

Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Was bedeutet dies?

  1. Die Meldung beim Arbeitsamt und die dort angebotenen Vermittlungen reichen für den Nachweis der Nichtvermittelbarkeit nicht aus (vgl. BGH in: FamRZ 1990, S. 499). Sie sind ein absolutes Minimum an Initiative.

  2. Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 05.02.2003 (gerichtliches Aktenzeichen: 26 UF 15/02) klargestellt, dass telefonische Bewerbungen als Bewerbungsbemühungen nicht ausreichend sind. Begründet wird dies damit, dass „bei der heutigen Arbeitsmarktlage davon auszugehen ist, dass ein gewerblicher Arbeitgeber nur schriftliche Arbeitsgesuche in die Auswahl einbeziehe. Ob dies nicht lebensfremd ist, sei dahin gestellt. Hier soll nur darauf hingewiesen werden, dass in vielen namenhaften Anleitungen für Bewerbungen gerade geraten wird, zunächst einen telefonischen Kontakt herzustellen.

  3. Blindbewerbungen allein reichen nicht aus. Auch habe der Unterhaltsverpflichtete auch eigene Anzeigen aufzugeben. Außerdem muss der Anzeigenteil der örtlichen und überörtlichen Tagespresse regelmäßig durchgelesen werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2003). 4. Die unternommenen Bewerbungsbemühungen müssen kontinuierlich sein. Es müssen mindestens 20 – 30 ernsthafte Bewerbungen monatlich vorgenommen werden (vgl. OLG Naumburg in: FamRZ 2005, S. 2089). In einem Prozess müssen diese Bemühungen konkret dargelegt werden und durch eine chronologisch geordnete und durchnummerierte Aufstellung dokumentiert werden.

  4. Da den Arbeitslosen die Bewerbungskosten erstattet werden, kann sich der Unterhaltsverpflichtete auch nicht darauf berufen, er sei zu weiteren Bewerbungen finanziell nicht in der Lage gewesen (OLG Köln a.a.O).

  5. Es reicht nach einem Beschluss des OLG Brandenburgs vom 23.07.2003 für den Nachweis der Nichtvermittelbarkeit auch nicht aus, dass dem Unterhaltsverpflichteten eine Weiterbildungsmaßnahme bzw. Umschulungsmaßnahme durch das Arbeitsamt gewährt wurde. Dies sei lediglich ein Indiz. Zwar sei die Entscheidung, an einer Umschulung teilzunehmen, für sich betrachtet kein Fehlverhalten. Doch könne der Unterhaltsverpflichtet gezwungen sein, mehr zu tun, als nur an den Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen.

  6. Es reicht letztlich auch nicht der allgemeine Hinweis auf die schlechte Arbeitsmarktlage oder das Alter eines Unterhaltsverpflichteten aus. Daher gelten die Erwägungen auch für einen 57-jährigen Arbeitslosen (so: OLG Hamm in: OLGR Hamm 2004, S. 304).

Daraus folgt, dass die Anforderungen an den arbeitslosen Unterhaltspflichtigen sehr hoch sind. Als Unterhaltspflichtiger muss man sich daher sofort um eine alternative Arbeitsmöglichkeit bemühen. Hält man sich dabei nicht an die obigen Vorgaben, so werden seitens des Gerichts fiktive Einkünfte, d.h. die erzielbaren Einkünfte als Einkommen eingesetzt.


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Mit freundlichen Grüße
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