Unterhalt: Einkommensermittlung bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

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Ausgangsfall

Das Oberlandesgericht Köln hat eine gängige Auffassung in einem Urteil vom 14.02.2006 bestätigt. Danach muss ein Unterhaltspflichter, bevor er eine selbständige Tätigkeit aufnimmt, dafür Sorge tragen, dass der geschuldete Unterhalt gezahlt werden kann.

Der Beklagte war Unterhaltspflichtig für ein Kind. Außerdem musste er Trennungsunterhalt zahlen. Der Arbeitnehmer war zur Zeit der Unterhaltszahlung Arbeitnehmer. Dann ging er in die Selbständigkeit.

Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Der Unterhaltspflichtige berief sich dann auf Leistungsunfähigkeit, weil sein Einkommen durch die Selbständigkeit gesunken sei. Jetzt stellt sich die Frage, ob der Selbständige sich überhaupt darauf beruf kann oder nicht.

Hintergrund

Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass jedem aus Art. 12 GG freisteht, eine (neue) Tätigkeit gestattet wird. Hat der Unterhaltspflichtige aber einen Arbeitsplatz und will diesen zu Gunsten einer Selbständigkeit aufgeben, so hat der BGH schon vor 20 Jahren entschieden, dass dies nur unter engen Voraussetzungen möglich ist. Der Unterhaltspflichtige muss auf jeden Fall vor seiner Selbständigkeit Rücklagen bilden (BGH in: FamRZ 1987, S. 372 [374]). Unterlässt er dies, so sieht der BGH darin ein "leichtfertiges Verhalten". Daraus folgt, dass dem Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen angerechnet wird.

Entscheidung des OLG Köln vom 14.02.2006 (Az. : 4 UF 172/05)

Das Oberlandesgericht bestätigt nochmals diese Anforderungen der bisherigen Rechtsprechung. Wenn ein Arbeitnehmer eine Selbständigkeit beginnt, ohne vorher abgesichert zu haben, den Unterhalt auch - trotz der neuen selbständigen Tätigkeit - zahlen zu können, kann er sich nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen. Der Unterhaltsverpflichtete hätte entweder durch öffentliche Mittel oder durch Kredite oder durch vorherige Rücklagen den Unterhalt absichern müssen. Da der Beklagte dies nicht getan hatte, wurde ihm ein fiktives Einkommen angerechnet.

Hinweis

Die Rechtsprechung ist hier sehr streng. Sie ist aber auch in anderer Weise sehr streng: wenn ein selbständiger Unternehmer, der gleichzeitig Unterhalt zahlen muß, nur Verluste erwirtschaftet, so kann er - unterhaltsrechtlich - dazu gezwungen werden, seine Selbständigkeit aufzugeben und eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen (vgl. OLG Köln vom 12.01.1982, Az. : 21 Uf 113/81 in: FamRZ 1983, S. 87; OLG Koblenz in: FamRZ 1984, S. 1225). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Unterhaltsschuldner als selbständiger Unternehmer die zur Deckung des angemessenen Kindesunterhalts und des notwendigen Ehegattenunterhalts (Trennungsunterhalts) erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit nicht erzielen kann.


Rechtsanwalt Klaus Wille
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