Umgangsrecht

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Das Umgangsrecht soll die verwandtschaftlichen Beziehungen des Kindes aufrechterhalten, vertiefen, der seelischen Entwicklung des Kindes dienen und der Entfremdung entgegenwirken. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Auch andere Verwandte (z.B. die Großeltern) und Bezugspersonen können ein Umgangsrecht mit dem Kind haben. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Der Entscheidungsmaßstab für das Sorgerecht und das Ungangsrecht ist immer das Kindeswohl. Wir unterstützen Sie darin, dass ihre Anliegen und Argumente bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden.