Umgangsrecht: Der betreuende Elternteil soll auf das Kind einwirken

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Im Trennungsfalle steht dem nicht betreuenden Elternteil ein Umgangsrecht mit seinem Kind zu. Der andere Elternteil soll das Kind so erziehen, dass der Umgang gefördert wird.

Wird der Umgang trotz einer solchen Umgangsentscheidung nicht durchgeführt, so kommt die Festsetzung von Ordnungsmitteln bei fehlender Einwirkung des betreuenden Elternteiles auf das Kind in Betracht.

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Saarbrücken muss der verpflichtete Elternteil im Einzelnen darlegen, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen. Dies gilt auch, wenn sich der Elternteil auf einen entgegenstehenden Willen des Kindes beruft. (Beschluss vom 08.10.2012, 6 WF 381/12)

Sascha Steidel
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Mutter sollte Umgang mit Vater ermöglichen

Im entschiedenen Fall konnte der Umgang nicht durchgeführt werden. Es sollte daher gegen die Mutter ein Ordnungsgeld verhängt werden. Diese hatte in dem Verfahren nichts dazu vorgetragen, mit welchen konkreten erzieherischen Mitteln sie auf das Kind eingewirkt habe. Es sei daher naheliegend, dass sie eben nicht mit dem gebotenen Nachdruck auf die Haltung des Kindes Einfluss genommen habe, um den Umgang mit dem Vater zu ermöglichen.

Widerstände beim Kind abbauen

Folgend aus der Loyalitätsverpflichtung obliege dem betreuenden Elternteil die erzieherische Einwirkung auf das Kind, um dessen psychische Widerstände gegen den anderen Elternteil abzubauen. Der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, habe die Umgangskontakte nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern. Jede negative Beeinflussung des Kindes stehe der Wohlverhaltenspflicht entgegen. Es dürfe nicht der Entscheidung des Kindes überlassen werden, ob es Umgang mit dem anderen Elternteil wahrnehmen wolle oder nicht. Vielmehr seien alle zur Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, um das Kind zum Umgang zu bewegen.

Entscheidung soll nicht alleine beim Kind liegen

Nach dieser Entscheidung ist es daher nicht ausreichend, wenn ein Elternteil es allein dem Kind überlässt, ob es Kontakte wahrnehmen möchte oder nicht. Vielmehr muss dem Kind das klare Signal gegeben werden, dass nicht nur ein Einverständnis mit Umgangskontakten besteht, sondern dass auch der betreuende Elternteil diese Umgangskontakte mit dem anderen Elternteil ausdrücklich wünscht.

Einerseits ist diese Entscheidung zur Durchsetzung von Umgangstiteln sicherlich zu begrüßen, um ein Fehlverhalten des betreuenden Elternteiles sanktionieren zu können.

Vertrauen ist nachhaltiger als erzwungene Umgangskontakte

Andererseits scheint es doch zweifelhaft, ob auf diesem Wege Umgangsblockaden gelockert werden können. Immerhin soll dem betreuenden Elternteil mit Zwangsmitteln aufgegeben werden, welche Signale es dem Kind vermittelt.

In jeder Lage des Verfahrens sollte darauf hingewirkt werden, dass die Eltern sich zumindest im Hinblick auf die Umgangskontakte möglichst einigen, auch wenn dies einen mühsameren und etwas langwierigeren Einigungsprozess erfordert. Umgangskontakte mit Vertrauen des betreuenden Elternteiles auf das Verantwortungsbewusstsein des anderen Elternteiles sind nicht nur für das Kind, sondern auch für den anderen Elternteil wesentlich nachhaltiger als erzwungene Umgangskontakte gegen den (wirklichen) Willen des betreuenden Elternteiles.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.

Leserkommentare
von ARTiger am 11.03.2013 22:57:08# 1
Sehr geehrter Herr Seidel,

der Beschluss des OLG Saarbrücken ist ein begrüßenswert deutliches Signal, an allein betreuen wollende Elternteile.

In § 1684 BGB heißt es dazu, in Absatz 2:
„Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet."

Leider wird die Verpflichtung zum Wohlverhalten ausschließlich gegenüber den Eltern des Kindes ausgesprochen, nicht aber gegenüber Dritten, die Einfluss auf das Kind haben (können).

Die wirkliche Schwäche des § 1684 BGB ist allerdings, dass es ihn überhaupt gibt.
Er manifestiert mit dem Residenzmodell, nicht nur Rollenverteilungen nach Geschlecht und nachdem sich Eltern(!) trennen, sondern sorgt mit dafür, dass Elternteile in – betreffend Präsenz - für das Kind mehr oder weniger wichtige eingeteilt werden. Folglich entbrennen Konflikte auf Paarebene, die hier nicht hingehören und schon aus diesem Grund dem Kindeswohl massiv abträglich sind.

Ich stimme Ihnen zu, dass in Fällen hochstrittiger Konflikte Sanktionen nur selten, mit üppigen Allmachtsfantasien ausgestattete Elternteile, überzeugen. Jedoch sprechen sich solche Beschlüsse auch in Kreisen herum, in denen sich allein betreuen wollende Elternteile regelmäßig (auch juristischen) Rat einholen, um ihr Ziel zu erreichen. Je mehr solcher Beschlüsse vorliegen, je gefestigter die Rechtsprechung, hin zur Akzeptanz auch des anderen Elternteils, je größer die Wahrscheinlichkeit auch der gesellschaftlichen Akzeptanz, nicht zuletzt durch praktische Erfahrungen.

Die Umgangsblockaden werden derzeit nicht erfolgreich ausgehebelt, Kind und nichtbetreuender Elternteil bleiben weiterhin auf der Strecke, weil Appelle und von Familiensenaten verordnete Erstgespräche zur Mediation - in hochstrittigen Fällen - die Adressaten nachweislich nicht erreichen und nicht erreichen müssen, weil hierfür der „Preis" des Alleinbesitzes winkt (z.B.: OLG Karlsruhe, 18 UF 108/00). Immerhin kennzeichnen solche Beschlüsse die Blockierenden als das was sie sind und betroffene Kinder erhalten zumindest eine geringe Chance auf spätere Kenntnis.
    
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