Strategien nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs zum neuen Betreuungsunterhalt

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Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.07.2008, Aktenzeichen XII ZR 109/05, erstmals zur Anwendung des seit 01.01.2008 geltenden Unterhaltsrechts für einen das gemeinsame Kind betreuenden Elternteil Stellung genommen. Hiernach kann ein das Kind betreuender Ehegatte vom anderen Ehegatten nur bis zum 3. Geburtstag des Kindes Unterhalt begehren, „solange und soweit dies der Billigkeit entspricht". Das oberste deutsche Zivilgericht hat zunächst klargestellt, dass die Beurteilung des Betreuungsunterhalts auch für nicht verheiratete Elternteile in ähnlicher Weise gelten muss, soweit sich Indizien für eine eheähnliche Gemeinschaft ergeben (gemeinsamer Kinderwunsch, längeres Zusammenleben). Elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Unterhalts können sich aus der Gestaltung der Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe ergeben. Ebenso ist die Dauer der Ehe von Bedeutung.

Eine Berechnung des Unterhalts kann aber möglicherweise auch nach dem Alter des Kindes generalisiert werden. Neben einer ganztägigen Betreuung des Kindes im Kindergarten kann eine vollschichtige Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils nämlich durchaus „überobligatorisch" sein, also unzumutbar sein. Ob sich Fallgruppen aus einer derartigen übermäßigen Doppelbelastung (Beruf und Betreuung) bilden lassen, ließ das Revisionsgericht offen.

Insoweit ist das Berufungsgericht zu einer Beurteilung der Lage unter Hinzuziehung von Erfahrungswerten gehalten. Mit anderen Worten darf man gespannt sein, ob der Berufungsinstanz OLG Düsseldorf (Aktenzeichen II 2 UF 125/04) Fallgruppen oder Grundsätze zur Regulierung von „Verlängerungsfällen" beim Betreuungsunterhalt einführen wird. Für derzeit anhängige Verfahren und außergerichtliche Streitigkeiten bietet sich an, die Entscheidung in Düsseldorf abzuwarten. Kann insoweit eine vorläufige Einigung oder ein akzeptabler Vergleich nicht erzielt werden, sollte eine rechtskräftige Entscheidung vor dem Erlass des Urteils des OLG Düsseldorf vermieden werden. Auch wenn andere Gerichte an dieses Urteil nicht gebunden sind, könnte eine Orientierung an Fallgruppen hohe Signalwirkung haben.