Steuern sparen bei der Scheidung

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Die Folgen von Trennung und Scheidung sind für beide Ehegatten verträglich zu gestalten. Die Kosten der getrennten Lebensführung sind höher als die Ausgaben der Familie während intakter Ehe. Hinzu kommt der Verlust des Ehegattensplittings im Rahmen der Einkommensteuer.

Die Kosten der Scheidung schlagen dabei zusätzlich zu Buche. Hier aber gibt es Möglichkeiten, durch die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen Einkommensteuer zu sparen.

Eric Schendel
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Kolpingstraße 18 (Kanzlei am Luisenpark)
68165 Mannheim
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Außergewöhnliche Belastungen können nach § 33 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung des Steuerpflichtigen übersteigen.

Die Kosten der Scheidung sind dabei erst relevant, wenn sie einen bestimmten Betrag übersteigen. Dieser wiederum ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte und der Zahl der Kinder. Da diese Untergrenze jährlich neu anfällt, sollten die Kosten möglichst nur in einem Jahr entstehen. Es kommt hierbei nicht auf das Datum der Rechnung an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Zahlung.

Welche Kosten aber sind abzugsfähig? Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) können die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden.

Selbiges gilt für Schuldzinsen zur Finanzierung dieser Ausgaben.

Die Kosten einer außergerichtlichen Einigung, die z.B. bei Abschluss einer Scheidungsvereinbarung entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Nach Ansicht des BFH sind diese Aufwendungen nicht zwangsläufig, was durchaus auf Kritik stoßen dürfte.

Der BFH geht leider sogar noch einen Schritt weiter. Auch die Kosten der Scheidung, die durch ein gerichtliches Verfahren entstehen, gelten nur eingeschränkt als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Gesetzes. So sind die Kosten eines Unterhaltsverfahren oder einer Klage auf Zugewinnausgleich steuerneutral. Selbiges gilt für die Verfahren auf Hausratsteilung, zur Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts.

Letztendlich sind es nur die Anwalts- und Gerichtskosten der eigentlichen Scheidung und des Versorgungsausgleichs, die Berücksichtigung finden. Dieser so genannte Zwangsverbund aus Scheidung und Versorgungsausgleich bildet die einzige Grundlage, entstehende Kosten bei der Berechnung der Einkommensteuer abzusetzen. Das ist eine unbefriedigende Situation, da der größte Anteil der Kosten meist nicht durch diesen Zwangsverbund entsteht.

Eine weitere Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung von Kosten im Rahmen der Vermögensabwicklung zwischen Ehegatten könnte sich dann ergeben, wenn Immobilien zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs oder als Abfindung des Ehegattenunterhalts übertragen werden. Solche Geschäfte betrachtet der BFH als entgeltlich. Demnach könnte es möglich sein, die damit einher gehenden Kosten als Anschaffungskosten zu deklarieren.

Schließlich ist vom BFH noch nicht abschließend entschieden, ob die Kosten des Zwangsverbundes nur in Höhe der gesetzlichen Anwaltsvergütung abgezogen werden können, oder aber auch solche vereinbarten Honorare relevant sind, die über den gesetzlichen Gebührenrahmen hinaus gehen. Hier besteht Spielraum in der Gestaltung des Gebührenaufkommens und dessen Verteilung auf die einzelnen Tätigkeiten des beauftragten Rechtsanwalts.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

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