Steuerminderung durch Scheidungskosten?

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Scheidungskosten (d.h. Gerichts- und Anwaltskosten) können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden – aber nur, was die Kosten für die Scheidung und das Verfahren über den Versorgungsausgleich betrifft. Alle anderen Kosten, die im Zusammenhang mit einer Scheidung anfallen können, dürfen nicht abgesetzt werden. Die Kosten für die Scheidung – das ist klar. Aber warum nur die Kosten für den Versorgungsausgleich, nicht aber die Aufwendungen für die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens anlässlich der Scheidung?

Um dies zu verstehen, muss man wissen, dass der Versorgungsausgleich als einzige Folgesache im Zwangsverbund mit der Scheidung steht, d.h. es muss bei jeder Scheidung gleichzeitig über den Versorgungsausgleich entschieden werden. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Altersversorgung der geschiedene Ehepartner unbedingt geregelt werden muss, einerlei, ob die Parteien hierüber streiten oder nicht.

Anders verhält es sich mit weiteren Folgesachen, die anlässlich einer Scheidung auch evtl. einer Regelung bedürfen, z.B. Unterhalt, Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, oder das Verfahren über die Verteilung des Hausrats. Hier hat der Gesetzgeber gemeint, es sei den Parteien zu überlassen, ob sie eine Klärung selbst herbeiführen können oder ob sie hierfür das Gericht bemühen wollen. Diese Punkte seien eben nicht so gewichtig wie die Alterversorgung, und ob die Parteien sich darüber einigen oder nicht, oder was sie im Endeffekt vereinbaren, soll ihre Sache sein.

Diese Folgesachen werden nur dann zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und entscheiden sein, wenn ein Ehegatte dies rechtzeitig dem Gericht gegenüber begehrt. Stellt ein Ehepartner z.B. den Antrag, auch seinen Unterhaltsanspruch in bestimmter Weise zu regeln, gelangt die Folgesache „Unterhalt“ in den Scheidungsverbund, und das Gericht muss auch hierüber eine Entscheidung fällen.

Der BFH hat in zwei Urteilen entschieden, dass sämtliche Kosten für Folgesachen, die nicht – wie einzig der Versorgungsausgleich – in den Zwangsverbund gehören, nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eheleute die Vermögensverteilung selbst regeln (auch hierfür entstehen Kosten) oder die Entscheidung dem Familiengericht übertragen.

Im Ergebnis ist festzuhalten: Finanzamt und Finanzgericht berücksichtigen nur die auf die Ehescheidung ohne Vermögensauseinadersetzung entfallenden Kosten, die sie auf ca. 25 % der Gerichts- und Anwaltskosten schätzen.

Es ist scheidungswilligen Paaren unter Berücksichtigung dieser Rechtslage unbedingt anzuraten, alle Punkte, die bei einer Scheidung geregelt werden müssen, einvernehmlich zu regeln. Dadurch reduzieren sie die anfallenden Kosten der Scheidung erheblich, und, sofern sie nur den Kernbereich Scheidung und Versorgungsausgleich vor das Familiengericht bringen, können sie diese auch voll als außergewöhnliche Belastung absetzen.


Ulrike FürstenbergRechtsanwältin

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