Sorgerecht – immer wieder neuer Streit

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Sorgerecht – immer wieder neuer Streit

Von Rechtsanwältin Simone Hiesgen

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11.5.2005 (XII ZB 33/04) wieder einmal den Streit um das Sorgerecht entscheiden müssen. Diesmal ging es um religiöse Erziehung.

Dabei haben zerstrittene Elternteile häufig eine falsche Erwartung an das Sorgerecht: Gängige Vorurteile sind, dass Streit zwischen den Eltern reicht, damit das gemeinsame Sorgerecht zugunsten eines Elternteils aufgehoben wird, dass die Mütter dabei bevorzugt werden, dass bei gemischt-nationalen Ehen der deutsche Teil im Vorteil sei und ähnliche Dinge. Insbesondere schleicht sich durch die Bezeichnung „Sorgerecht" häufig eine - nicht immer den Beteiligten bewusste - Erwartungshaltung bei Eltern ein, es ginge um ihre persönliche Macht am bzw. über das Kind und damit den anderen Elternteil.

Die Entscheidung des BGH widerlegt all diese Vorurteile eindrucksvoll:

Eine deutsche katholische Mutter wollte das alleinige Sorgerecht und hatte es zunächst vom OLG Bamberg bekommen. Grund dafür war, dass der Vater, pakistanischer Staatsangehöriger und dem Islam zugehörig, nicht mit einer sofortigen katholischen Taufe des Kindes einverstanden war. Er wollte dem Kind selbst zu einem späteren Zeitpunkt die Entscheidung überlassen. Die Mutter stand auf dem Standpunkt, zwischen den geschiedenen Eltern herrsche so heftiger Streit, dass keine Kommunikation mehr möglich sei. Es sei außerdem eine der wichtigsten Erziehungsaufgaben der Eltern, den Kindern schon früh eine religiöse Grundhaltung zu vermitteln. Dies trage grundlegend zur Entwicklung des Charakters und Sozialverhaltens des Kindes bei. Es könne daher nicht gewartet werden. Außerdem seien die Umgebung des Kindes und ein Halbgeschwisterchen, zu dem es regelmäßig Kontakt habe, ebenfalls katholisch.

Der Bundesgerichtshof hat den streitigen Fall zur erneuten Entscheidung an das OLG Bamberg zurückgewiesen.

Er machte deutlich, dass wie im Gesetz ausgeführt Maßstab für eine Entscheidung das Kindeswohl ist. Die Alleinsorge wird nur erteilt, wenn dies „dem Kindeswohl am besten entspricht". An die Feststellung der Tatsachen, aus denen sich dies ergibt, stellt der BGH in jedem Einzelfall, so auch hier, hohe Anforderungen: Eine bloße Behauptung reicht nicht. Auch reicht die Tatsache, dass Eltern „tief zerstritten" sind, allein nicht aus und – wörtlich – „Auch die Meinungsverschiedenheit der Eltern über die religiöse Erziehung ist – jedenfalls für sich genommen – nicht angetan, die Alleinsorge der Mutter als die für das Kindeswohl beste Lösung erscheinen zu lassen."

Insbesondere ist vorrangig bei solchen Alltagsproblemen zu bedenken, dass als milderes Mittel auch nur die streitigen Teile des Sorgerechts übertragen werden können. Auch dies stellt die Entscheidung erneut heraus. Dies könnte hier z.B. hier die einzelne Entscheidung über die Taufe zum jetzigen Zeitpunkt sein oder die Entscheidung über den Genuss von Schweinefleisch, über welchen die Eltern auch stritten.

Fazit: Eine Abkehr vom gemeinsamen Sorgerecht hin zur Alleinsorge bedarf sorgfältiger Begründung und muss das Kindeswohl, nicht die Befindlichkeit der Eltern, als Messlatte nutzen. Dabei müssen auch mildere Mittel wie der teilweise Entzug zuerst geprüft werden. Dies sollten sich Eltern wie auch Juristen im Streitfalle immer vor Augen halten. Es geht letztlich um das Kind! Insofern ist die Entscheidung des BGH ein Musterbeispiel für die Überlegungen, die bei Sorgerechtsentscheidungen ablaufen sollten.

Leserkommentare
von fb440711-19 am 03.05.2016 10:41:37# 1
Mein Kind worden vom Vater ins Heim gesteckt und ich als Mutter kann nichts machen weil ich dummer weiße das sorgerecht abgegeben haben ich bekomme keiner Auskunft wo mein Kind jetzt ist Vater und Mutter sind verstritten und der Vater hat das Kind gegen mich aufgeheizt per jungenamt kommt ich auch keine Auskunft prima ich wollte immer Kontakt zu meinen Kind aber der Vater wollte es nie schade
    
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