Sind Umgangskosten vom Nettoeinkommen abzugsfähig?

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Der zum Unterhalt verpflichtete Umgangsberechtigte kann die Kosten des Umgangs nicht von seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen abziehen. Nach der Rechtsprechung muss der Umgangsberechtigte den auf ihn entfallenden Kindergeldanteil einsetzen, um die Umgangskosten zu bestreiten.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat nun für den Fall, dass dem Umgangsberechtigten wegen zu geringen Einkommens der hälftige Kindergeldanteil nicht verbleibt, einen Abzug gestattet. Der Vater kann die Umgangskosten für seine minderjährigen Kinder von seinem Nettoeinkommen abziehen, weil ein Mangelfall vorliegt und die Mutter die Entfernung von 360 km durch ihren Umzug erst geschaffen hat.

Thomas Stein
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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Erbrecht, GmbH-Recht, Umsatzsteuerrecht

ThürOLG v. 25.05.10 - 1 UF 19/10 = FamFR 2010, 421;