Scheidung einer im Ausland geschlossenen Ehe

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Ist eine im Ausland geschlossene Ehe gültig? An welchem Ort muss man die Scheidung bei Beteiligung im Ausland wohnender Parteien einreichen? Gibt es eine unbedingte Erscheinungspflicht zum Scheidungstermin?

All dies sind Fragen, die sich die Parteien einer Scheidung ganz besonders bei mehreren Berührungspunkten ins Ausland stellen müssen.

Kürzlich hat die Verfasserin vor einem Amtsgericht in Hamburg an der Scheidung einer Ehe mitgewirkt, die in den USA geschlossen wurde, während die Eheleute über 10 Jahre in mehreren Ländern gelebt und gearbeitet hatten. Die Partei, die den Antrag stellte, lebte in Fernost, die andere Partei lebte inzwischen in Hamburg.

Bei vielen Ehepartnern einer im Ausland geschlossenen Ehe bestehen Zweifel, ob diese Ehe auch in Deutschland Bestand hat, gerade wenn die Eheleute die längste Zeit der Beziehung im Ausland gelebt haben.

Die Gültigkeit einer Ehe davon hängt im Wesentlichen von der Frage ab, ob bei Eheschließung das ausländische Eherecht eingehalten wurde, so dass zur Klärung der Rechtsverhältnisse nach der Trennung insbesondere bezüglich der Wiederheirat oder von Erbfolgen die vorherige Ehe geschieden werden muss.

Sodann bestand die Frage, wo die amerikanische Ehe überhaupt geschieden werden könnte. Gibt es ein zentrales Gericht für Ehen mit Auslandsbezug (so wie zum Beispiel Personen mit Wohnsitz in Polen nur vor dem Mahngericht Berlin-Schöneberg einen Mahnbescheid erwirken dürfen)?

Hier ist das Scheidungsrecht großzügig: Auch bei im Ausland geschlossenen Ehen, gleich bei welcher Staatsangehörigkeit der Ehepartner, ist die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig, sobald einer der Ehegatten seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Auch das Verfahren richtet sich dann nach deutschem Recht, so dass üblicherweise:

  • das Trennungsjahr eingehalten sein muss,
  • grundsätzlich ein Versorgungsausgleich der Ehegatten durchzuführen ist
  • und eine mündliche Anhörung der Parteien persönlich stattzufinden hat.
  • Es muss auch Zustellmöglichkeiten der Gerichtspost für den im Ausland lebenden Gatten geben.

Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen zum Anhörungstermin stellt allerdings den im fernen Ausland wohnendem Ehegatten vor eine hohe Hürde. Soll man denn aus Pakistan anreisen, obwohl man gar nicht die Mittel hierfür zur Verfügung stehen hat oder soll man auf die Scheidung warten bis zum übernächsten Weihnachten?

Hier war das Amtsgericht aus Hamburg sehr kulant: nachdem der ausländische Ehepartner bereits einige Daten und Urkunden eingereicht hatte, die belegten, dass es mit seiner Identität seine Richtigkeit hat, genügte es, dass der im Ausland lebende Partner handschriftlich mit Unterschrift aufsetzte, dass er die Ehe für gescheitert hielt und geschieden werden wollte.

Hier zeigte sich, obwohl es keine Scheidung per e-mail war, dieses Kommunikationsmittel, als das Wahre!

Für Fragen betreffend Ehescheidungen mit Auslandsbezug steht die Kanzlei Gerhardy sehr gern zur Verfügung unter kanzlei.gerhardy@online.de