Scheidung: Keine Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Miteigentum

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HF v. 10.5.2012 - 5 K 2338/08

Wer nach der Scheidung seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstücke an den ehemaligen Ehegatten übertragen will, muss dafür in der Regel keine Grunderwerbsteuer zahlen. Darauf wies nun das Hessische Finanzgericht in einer Entscheidung vom 10.05.2012 (Az. 5 K 2338/08) hin. 

Es kommt dabei auch nicht darauf an, wann der Miteigentumsanteil übertragen werden soll und wie lange die Ehe schon geschieden ist. Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer setzt aber nach § 3 Ziffer 5 Grunderwerbsteuergesetz voraus, dass die scheidungsbedingte Vermögensauseiandersetzung den Grund für die Übertragung des Miteigentums darstelle. Beruht sie auf anderen Gründen, die unabhängig von der Beziehung der früheren Eheleute sind, greift der Befreiungstatbestand nicht.

Andreas Schwartmann
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In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt sah das Gericht andere Gründe als ursächlich für die Eigentumsübertragung an: Die Mutter der Klägerin war verstorben und sie beabsichtigte mit ihrem neuen Lebenspartner den Neubau eines Hauses. Folgerichtig lehnte das Finanzamt die Befreiung von der Grunderwerbsteuer ab. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt recht.

Beraterhinweis:

Eine Scheidung bringt es oft mit sich, dass gemeinsames Grundeigentum der Ehepartner aufgelöst werden muss, weil der eine Partner den anderen "auszahlen" muss. Oft kann dies durch die Übertragung des Miteigentums an den anderen Ehepartner gelöst werden. Dann greift von Gesetzes wegen zunächst eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Grunderwerbsteuer. Diese Befreiung gibt es aber nur, wenn die Übertragung ihre Ursache in der Scheidung hat. Je später die Übertragung stattfindet, um so schwerer wird es natürlich für die Eheleute, die Scheidung als Ursache darzulegen und eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer zu erreichen.

Die Vermögensauseinandersetzung betreffend gemeinsames Grundeigentum sollte daher nicht auf die lange Bank geschoben werden. Es empfiehlt sich, sie bereits im Zuge des Scheidungsverfahrens zu regeln, da dann die Ursächlichkeit der Scheidung in der Regel außer Frage steht.

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