Regelung des Umgangs durch ein Familiengericht

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Das Umgangsrecht dient nicht dazu, eine gleichberechtigte Teilhabe beider Elternteile am Leben des Kinds (Wechselmodell) sicherzustellen

Wenn die Kindseltern nicht zu einer einvernehmlichen Regelung des Umgangs kommen, kann der umgangsberechtigte Vater einen Antrag auf gerichtliche Regelung des Umgangs beim Familiengericht stellen.

Das OLG Brandenburg hatte in einem familienrechtlichen Verfahren zu klären, welcher Umgang zu Gunsten des Vaters mit dem minderjährigen Kind angeordnet werden kann, Beschluss vom 29.12.2009, Az. 10 UF 150/09.

Steffen Bußler
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Das Recht auf regelmäßigen Umgang

Das Gericht stellte zunächst zum Recht auf Umgang grundsätzlich fest:

Das Recht des Vaters auf regelmäßigen Umgang mit seinem Kind ergibt sich dem Grunde nach aus § 1684 BGB. Nach dieser Vorschrift hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht soll dem Berechtigten die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden natürlichen Bande zu pflegen, d. h. einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen.

Dem Kind soll das Umgangsrecht ermöglichen, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammen lebenden Elternteil aufrechtzuerhalten, sie durch Begegnungen und gegenseitige Aussprache zu pflegen. Denn es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes bedeutsam, nicht nur einen sorgenden Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen als Elternteil nicht faktisch zu verlieren.

Kein Anspruch auf das Wechselmodell

Gleichwohl wies das Familiengericht auf die Grenzen des Umgangsrechts hin:

Allerdings dient das Umgangsrecht nicht dazu, eine gleichberechtigte Teilhabe beider Elternteile am Leben des Kinds, etwa in Form eines Wechselmodells, sicherzustellen. Daher setzt das Bedürfnis des Kindes nach einem auch räumlich sicheren Lebensmittelpunkt dem Umgangsrecht Grenzen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, so regelt das Gericht den Umgang ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls.

Gerichtliche Anordnung des Umgangs

Das Gericht hat sich bei der Anordnung des Umgangs am Kindeswohl zu orientieren:

Gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils und die elterliche Sorge stehen unter dem Schutz des Grundgesetzes. Die Gerichte müssen eine Entscheidung treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Geboten ist eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen am Maßstab des Kindeswohls. Dabei ist davon auszugehen, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört … .

Einschränkungen des Umgangsrechts unter Hinweis auf das Kindeswohl bedürfen einer eingehenden Begründung. So verstößt schon der generelle Ausschluss des Umgangs während der Ferienzeiten ohne diesbezügliche Begründung gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Erst recht kommt eine Einschränkung des Umgangs in der Weise, dass ein bestimmter Ort der Kontaktaufnahme angeordnet bzw. ein Umgang mit Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil ausgeschlossen wird, nur in Betracht, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls geboten ist.

Umgang mit Kindern im Kindergartenalter

Hinsichtlich der konkreten Regelung des Umgangs sind durch das Gericht unter anderem das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes sowie die Bindung des Kindes an den Vater zu berücksichtigen:

Bei Kindern im Kindergartenalter wird verbreitet vertreten, dass wegen deren Zeitempfinden der Umgang häufiger, aber dafür jeweils nur von kurzer Dauer, erfolgen solle. Im Hinblick darauf, dass, wie bereits ausgeführt, auch bei kleineren Kindern ein Übernachtungsumgang regelmäßig geboten ist, kann dieser Ansatz nicht dazu führen, dass es Umgangskontakte bei Kleinkindern stets nur stundenweise gibt. Richtig ist andererseits der Gesichtspunkt, dass bei Kindern, die noch nicht zur Schule gehen, möglichst über den Übernachtungsbesuch an Wochenenden hinaus weitere Besuche vorgesehen werden sollten. Insoweit kann dann allerdings auch ein stundenweiser Besuch ausreichend sein.

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