Patientenverfügung - wie wird sie wirksam?

Mehr zum Thema: Familienrecht, Patientenverfügung, Form, Volljährigkeit, Einwilligungsfähigkeit, Notar
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Teil 3: Die Form der Patientenverfügung

In Teil 3 der Artikelreihe zu dem Thema "Patientenverfügung" wird die Frage behandelt, welche gesetzlich vorgeschriebene Form eine solche haben muss, um rechtlich wirksam zu sein.

Es ist gesetzlich geregelt, dass die Patientenverfügung in schriftlicher Form verfasst werden muss, § 1901 a Absatz 1 Satz 1 BGB. Diese muss eigenhändig oder – sofern der Verfasser nicht mehr in der Lage ist, eine Unterschrift zu leisten – durch ein von einem Notar beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden, § 1901 a Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 126 Absatz 1 BGB. Wird die Schriftform nicht gewahrt, sind mündlich geäußerte Behandlungswünsche beziehungsweise der mutmaßliche Wille maßgeblich.

Weiterhin muss der Verfasser volljährig und sich über die Tragweite seiner Entscheidungen bewusst sein. Es können demnach auch nicht geschäftsfähige Personen eine solche Verfügung verfassen. Entscheidend ist die Einwilligungsfähigkeit. Einwilligungsfähig ist, wer die Art, die Bedeutung, die Tragweite und die Risiken einer beabsichtigten medizinischen Maßnahme sowie deren Ablehnung verstehen und seinen Willen hiernach bestimmen kann.

Selbstverständlich ist niemand an seine Patientenverfügung ein für alle Mal gebunden – diese kann jederzeit formlos, das heißt auch mündlich oder ohne Worte durch entsprechendes Verhalten, widerrufen werden. Auch besteht jederzeit die Möglichkeit, die Ausführungen in der Patientenverfügung zu ändern oder neu zu schreiben.

Teil 4 wird Ihnen hilfreiche Tipps geben, worauf bei der Formulierung einer Patientenverfügung zu achten ist.

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