Neustes BGH-Urteil zum Betreuungsunterhalt

Mehr zum Thema: Familienrecht, Betreuungsunterhalt, individuelle, Gründe, Regelfall, Einzelfall
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Betreuungsunterhalt im Regelfall nur noch für 3 Jahre nach der Geburt!

Nach dem neuesten BGH-Urteil zum Thema Betreuungsunterhalt vom 15.06.2011, AZ XII ZR 94/09) kann ein geschiedener Ehepartner nur noch für mindestens 3 Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen.

Dies gilt nach den Ausführungen des BGH für den Fall, sofern nicht "individuelle kindbezogene" oder "individuelle elternbezogene" Gründe vorliegen, für einen darüber hinausgehenden Zeitraum Betreuungsunterhalt zu gewähren.

Diese Gründe müssen vom Anspruchsteller entsprechend vorgetragen und nachgewiesen werden. Voraussetzung ist außerdem, dass eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit für das Kind gegeben ist. Ausnahmen von dieser Regelung sind daher im Einzelfall sicherlich nach wie vor möglich.