Neuregelung des Versorgungsausgleiches

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Ab dem 01.09.2009 gibt es eine Neuregelung des Versorgungsausgleiches bei Ehescheidung. Anders als bisher sieht das Gesetz nicht mehr in jedem Fall einen Versorgungsausgleich vor.

Bei sog. „Kurzzeitehen" von bis zu drei Jahren ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs nur auf Antrag eines der Ehegatten vorgesehen.

Auch wenn es nur um einzelne, wertmäßig geringe Ausgleichsbeträge geht oder sich bei beiden Ehegatten bei gleichartigen Rentenansprüchen ähnlich hohe Ausgleichswerte ergeben, entfällt der Versorgungsausgleich. Die Wertgrenze liegt aktuell bei einer Differenz des Rentenbetrages i. H. von monatlich ca. 25,-- €.

Der Anspruch auf Versorgungsausgleich kann aber auch ausgeschlossen sein, wenn der/dem Ausgleichsberechtigten grobes Fehlverhalten während der Ehe vorgeworfen werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2008 - 2 UF 111/08).

Nach der neuen gesetzlichen Regelung sind mehr individuelle Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich möglich. Die bislang noch geltende Zeitschranke für eine ehevertragliche Vereinbarung über den Versorgungsausgleich des § 1408 II des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), nach der eine Vereinbarung unwirksam wurde, wenn einer der Ehegatten innerhalb eines Jahren seit dem Abschluss der Vereinbarung einen Scheidungsantrag einreichte (vgl. Beitrag des Verfassers vom 27.08.2009), fällt weg. Auch müssen Vereinbarungen, die Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverfahrens treffen wollen, nicht mehr durch das Familiengericht genehmigt werden, um wirksam zu sein. Das Familiengericht überprüft nun lediglich, ob eine solche Vereinbarung der Inhalts- und Ausübungskotrolle standhält, d. h. diese sittenwidrig oder völlig unausgewogen ist.

Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, werden statt der bisherigen Wertermittlung und Verrechnung Ansprüche künftig direkt beim jeweiligen Versorgungsträger halbiert und aufgeteilt. Man spricht insoweit von „interner" Teilung. Jeder Ehepartner erhält eigene Versicherungskonten bei den beteiligten Versorgungsträgern, auf denen die Hälfte des bisherigen Anspruchs gutgeschrieben werden; alle in der Ehe entstandenen Versorgungsanrechte werden im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt. Dadurch soll erreicht werden, dass die bislang durch die Umrechnung bestimmter Anrechte mit Hilfe der sog. Barwertverordnung erfolgte Berechnung nicht mehr auf einer ungenauen Prognose der Wertentwicklung des zu übertragenden Anrechts beruht, sondern der zum Zeitpunkt des Rentenbezuges tatsächliche Gegenwert der Versorgung dem zum Ausgleich berechtigten Ehegatten zufließt.

Die „externe" Teilung bleibt demgegenüber die Ausnahme. Externe Teilung bedeutet, dass anstatt eines zweiten Rentenkontos beim Versorgungsträger dieser einen Kapitalbetrag bei einem anderen (externen) Versorgungsträger für die/den Ausgleichsberechtigte/n einzahlt. Die externe Teilung ist nur mit Zustimmung möglich oder bei einer „Kleinstversorgung" von bis zu ca. 50,-- €. Der Ausgleichsberechtigte kann frei wählen, ob er mit dem Kapital eine bereits bestehende Versorgung aufstockt oder eine neue Versorgung einrichtet.

Bereits anhängige Verfahren, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind (weil sie abgetrennt oder ausgesetzt worden sind), werden nach neuem Recht entschieden, wenn sie nach dem 01.09.2009 weiter betrieben werden. Spätestens ab dem 01.09.2010 wird das neue Recht für alle Versorgungsausgleichsverfahren gelten, die zu diesem Zeitpunkt noch in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht geführt werden.

Zum Thema „Strukturreform des Versorgungsausgleichs" unterhält das Bundesministerium der Justiz eine eigene Website. Eine weitere Seite ist zum Thema „Familiengerichtliches Verfahren - Freiwillige Gerichtsbarkeit" eingerichtet worden.

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