Mögliche Folgen einer Vereitelung des Umgangs

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Verlust des Unterhaltsanspruches

Die Vereitelung des Umgangs mit dem Kind kann den Verlust des nachehelichen Unterhaltsanspruches (nicht den Unterhaltsanspruch des Kindes!) nach sich ziehen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1579 Nr. 6 BGB.

Es ist möglich, dem betreuenden Ehegatten (hier: Kindesmutter) den Unterhalt zu kürzen oder ganz zu streichen, wenn er den Kontakt des anderen Elternteils mit dem Kind verhindert. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. XII ZR 158/04 vom 14.03.07 stellt  Kriterien dafür auf, wann eine Verwirkung des Unterhalts eintreten kann, wenn der Umgang mit dem Kind vom unterhaltsberechtigten Elternteil verhindert wird:

Es muss  genau und hinreichend konkret vorgetragen werden, worin das schwerwiegende Fehlverhalten, das zum Ausschlusses des Unterhaltsanspruches führen sollte, bestanden hat. Der Kindesvater hätte vortragen müssen, wie sich sein Umgang mit dem Kind und das Verhältnis zu diesem nach der Trennung im Einzelnen gestaltet hatte. Er hätte weiter darlegen müssen, welche Bemühungen er selbst in der Vergangenheit unternommen hat, um eine Änderung der ablehnenden Haltung des Kindes herbeizuführen. Beispielsweise werden Briefe oder das Übersenden von kleinen Geschenken genannt.

Natürlich muss er auch versuchen, im Wege der Zwangsvollstreckung sein Recht tatsächlich durchzusetzen.

Es muss dargelegt werden, dass die ablehnende Haltung des Kindes nicht auch auf das Verhalten des Kindesvaters zurückzuführen sein kann.

Hinweis: Dies bedeutet Arbeit für den Mandanten!
Ich empfehle regelmäßig bei Schwierigkeiten mit dem Besuchsrecht eine genauere Dokumentation aller Vorfälle. Dies bedeutet konkret zunächst einmal das Führen eines Tagebuchs und das Sammeln weiterer Dokumente wie Schreiben, SMS, E-Mails etc., Zeugenaussagen.
Nur durch Vorlage dieses Tagebuchs, dass entsprechend durch Beweise untermauert ist, ist es möglich, das Gericht von den eigenen Bemühungen zu überzeugen. Erfahrungsgemäß ist es im Prozess, einige Monate oder gar Jahre später, völlig unmöglich, den Sachverhalt zu rekonstruieren und dem Gericht ein überzeugendes Bild zu vermitteln.

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